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 RECHT & PRIVAT 
 1-2019 mandat 
 Möglichkeit  zu  verhindern.  
 Dazu wird die IV das Gespräch  
 suchen  mit  der  versicherten  
 Person,  deren  Arbeitgeberin  
 und den behandelnden Ärzten,  
 um so herauszufinden, ob und  
 wie  die  Arbeitssituation  der  
 versicherten Person ihrem Gesundheitsschaden  
 angepasst  
 werden  kann.  Sie  kann  dann  
 verschiedene  niederschwellige  
 Leistungen  erbringen  
 wie  beispielsweise  
 Anpassungen  des  
 Arbeitsplatzes.  Ist  
 es  der  versicherten  
 Person zum Beispiel  
 aus gesundheitlichen  
 Gründen  nicht  mehr  
 möglich,  dauerhaft  
 zu sitzen, so wird die  
 IV ihr möglicherweise  
 einen höhenverstellbaren Tisch  
 zur  Verfügung  stellen,  damit  
 die  versicherte  Person  ihre  
 Arbeit stehend und sitzend im  
 Wechsel verrichten kann.  
 Die  IV  kann  auch  Aus-  und  
 Weiterbildungskurse gewähren  
 oder  Berufsberatung  zur  beruflichen  
 Umorientierung.  Sie  
 kann  schon  in  diesem  frühen  
 Stadium  Belastbarkeits-  und  
 Aufbautrainings  oder  andere  
 Beschäftigungsmassnahmen  
 bewilligen, mit denen die versicherte  
 Person niederschwellig  
 wieder  an  die  Anforderungen  
 des  Erwerbslebens  gewöhnt  
 werden kann, eine Tagesstruktur  
 behält  und  die  ihr  verbleibende  
 Arbeitsfähigkeit  aktiv  
 bewahren kann. 
 Auf  Massnahmen  der  Frühintervention  
 besteht  allerdings  
 kein Rechtsanspruch. Die IV erbringt  
 solche Leistungen dort,  
 wo sie es als sinnvoll erachtet.  
 Sie  können  nicht  erzwungen  
 und nicht auf dem Rechtsweg  
 erstritten  werden.  Ausserdem  
 verschafft  die  Durchführung  
 von  Massnahmen  der  Frühintervention  
 keinen  Anspruch  
 auf  weitere  Leistungen  der  IV.  
 Während  einer  Massnahme  
 der  Frühintervention  wird  kein  
 Taggeld bezahlt. 
 Eingliederungsmassnahmen, 
  vor allem Massnahmen  
 beruflicher Art. 
 Anders verhält es sich bei den  
 eigentlichen  Eingliederungsmassnahmen. 
  Auf diese haben  
 bereits invalide oder von einer  
 Invalidität  bedrohte  Versicherte  
 tatsächlich Anspruch, sofern  
 die (je nach Massnahme unterschiedlichen) 
  Voraussetzungen  
 erfüllt sind.4 
 Unter  sehr  engen  Voraussetzungen  
 besteht für Versicherte,  
 die jünger sind als 20 Jahre, Anspruch  
 auf  Kostenübernahme  
 medizinischer  Massnahmen.  
 Erwachsene Versicherte haben  
 grundsätzlich keinen Anspruch  
 auf medizinische Massnahmen  
 der  IV.  Im  Vordergrund  stehen  
 deshalb  die  Massnahmen  beruflicher  
 Art,  von  denen  einige  
 nachfolgend kurz umrissen sein  
 sollen. 
 Vorauszuschicken  ist,  dass  
 kein  Anspruch  auf  die  für  eine  
 versicherte  Person  beste  oder  
 wünschenswerteste  Massnahme  
 besteht.  Für  die  Leistungsgewährung  
 fallen  nur  
 Massnahmen  in  Betracht,  die  
 den  Fähigkeiten  und,  soweit  
 möglich,  auch  den  Neigungen  
 der  versicherten  Person  entsprechen  
 und  die  das  Eingliederungsziel  
 auf  einfache  und  
 zweckmässige  Weise  anstreben. 
   Dies  bedeutet,  dass  zwischen  
 der Dauer und den Kosten  
 der  Massnahme  einerseits  
 und dem wirtschaftlichen Erfolg  
 andererseits ein angemessenes  
 Verhältnis bestehen soll.5 
 1. Berufsberatung 
 Die Berufsberatung 6  dient  der  
 Erfassung  der  Persönlichkeit  
 der versicherten Person sowie  
 auch  deren  Fähigkeiten  und  
 Neigungen. Dies soll als Grundlage  
 für die Wahl einer geeigneten  
 Ausbildung, Berufstätigkeit  
 oder  für  die  Stellenvermittlung  
 dienen.  Die  Berufsberatung  
 umfasst auch die Laufbahnberatung  
 von  Erwachsenen,  die  
 aus gesundheitlichen Gründen  
 in ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt  
 sind  und  sich  neu  
 orientieren  müssen.  Die  Leistung  
 beinhaltet  Beratungsgespräche  
 und, falls erforderlich,  
 auch psychologische Tests. Es  
 sind  auch  Schnupperlehren,  
 Berufspraktika und dergleichen  
 möglich. 
 Berufsberatung  setzt  voraus,  
 dass  die  versicherte  Person  
 eingliederungsfähig  ist,  d.h.,  
 wenn sie arbeitsfähig und auch  
 bereit  ist,  sich  wieder  ins  Arbeitsleben  
 zu  integrieren.  Sie  
 soll zeigen, welche Tätigkeiten  
 sich für eine versicherte Person  
 unter Berücksichtigung insbesondere  
 auch  ihrer  gesundheitlichen  
 Beeinträchtigungen  
 eignen.  Sie  kann  indes  nicht  
 die Frage beantworten, ob die  
 versicherte  Person  überhaupt  
 arbeitsfähig ist.  
 2. Erstmalige berufliche  
 Ausbildung 
 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig  
 waren,  und  denen  
 wegen  der  Invalidität  bei  der  
 erstmaligen beruflichen Ausbildung  
 in wesentlichem Umfang  
 zusätzliche Kosten entstehen,  
 haben  Anspruch  auf  Ersatz  
 dieser Kosten.7 Vorausgesetzt  
 ist,  dass  die  Ausbildung  der  
 Behinderung  angepasst  ist  
 und  den  Fähigkeiten  der  versicherten  
 Person  entspricht.  
 Sie muss  zudem  einfach  und  
 zweckmässig,  sowie  auf  die  
 Eingliederung in das Erwerbsleben  
 ausgerichtet  sein.  Sind  
 diese Voraussetzungen erfüllt,  
 übernimmt  die  IV  die  Kosten  
 einer  Berufslehre,  weiterführenden  
 Schule oder auch Universität  
 sowie  die  Kosten  der  
 zum ordentlichen Ausbildungsprogramm  
 gehörenden Vorbereitungen. 
  Während der Dauer  
 einer  solchen  Ausbildung  besteht  
 meist auch Anspruch auf  
 ein Taggeld der IV. 
 Erwachsene Versicherte  
 haben grundsätzlich keinen  
 Anspruch auf medizinische  
 Massnahmen der IV. 
 4  Art. 8. IVG.   
 5  Ziff. 1006 KSBE.  
 6  Art. 15 IVG. 
 7  Art. 16 IVG.