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RECHT & PRIVAT
1-2019 mandat
Möglichkeit zu verhindern.
Dazu wird die IV das Gespräch
suchen mit der versicherten
Person, deren Arbeitgeberin
und den behandelnden Ärzten,
um so herauszufinden, ob und
wie die Arbeitssituation der
versicherten Person ihrem Gesundheitsschaden
angepasst
werden kann. Sie kann dann
verschiedene niederschwellige
Leistungen erbringen
wie beispielsweise
Anpassungen des
Arbeitsplatzes. Ist
es der versicherten
Person zum Beispiel
aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr
möglich, dauerhaft
zu sitzen, so wird die
IV ihr möglicherweise
einen höhenverstellbaren Tisch
zur Verfügung stellen, damit
die versicherte Person ihre
Arbeit stehend und sitzend im
Wechsel verrichten kann.
Die IV kann auch Aus- und
Weiterbildungskurse gewähren
oder Berufsberatung zur beruflichen
Umorientierung. Sie
kann schon in diesem frühen
Stadium Belastbarkeits- und
Aufbautrainings oder andere
Beschäftigungsmassnahmen
bewilligen, mit denen die versicherte
Person niederschwellig
wieder an die Anforderungen
des Erwerbslebens gewöhnt
werden kann, eine Tagesstruktur
behält und die ihr verbleibende
Arbeitsfähigkeit aktiv
bewahren kann.
Auf Massnahmen der Frühintervention
besteht allerdings
kein Rechtsanspruch. Die IV erbringt
solche Leistungen dort,
wo sie es als sinnvoll erachtet.
Sie können nicht erzwungen
und nicht auf dem Rechtsweg
erstritten werden. Ausserdem
verschafft die Durchführung
von Massnahmen der Frühintervention
keinen Anspruch
auf weitere Leistungen der IV.
Während einer Massnahme
der Frühintervention wird kein
Taggeld bezahlt.
Eingliederungsmassnahmen,
vor allem Massnahmen
beruflicher Art.
Anders verhält es sich bei den
eigentlichen Eingliederungsmassnahmen.
Auf diese haben
bereits invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte
tatsächlich Anspruch, sofern
die (je nach Massnahme unterschiedlichen)
Voraussetzungen
erfüllt sind.4
Unter sehr engen Voraussetzungen
besteht für Versicherte,
die jünger sind als 20 Jahre, Anspruch
auf Kostenübernahme
medizinischer Massnahmen.
Erwachsene Versicherte haben
grundsätzlich keinen Anspruch
auf medizinische Massnahmen
der IV. Im Vordergrund stehen
deshalb die Massnahmen beruflicher
Art, von denen einige
nachfolgend kurz umrissen sein
sollen.
Vorauszuschicken ist, dass
kein Anspruch auf die für eine
versicherte Person beste oder
wünschenswerteste Massnahme
besteht. Für die Leistungsgewährung
fallen nur
Massnahmen in Betracht, die
den Fähigkeiten und, soweit
möglich, auch den Neigungen
der versicherten Person entsprechen
und die das Eingliederungsziel
auf einfache und
zweckmässige Weise anstreben.
Dies bedeutet, dass zwischen
der Dauer und den Kosten
der Massnahme einerseits
und dem wirtschaftlichen Erfolg
andererseits ein angemessenes
Verhältnis bestehen soll.5
1. Berufsberatung
Die Berufsberatung 6 dient der
Erfassung der Persönlichkeit
der versicherten Person sowie
auch deren Fähigkeiten und
Neigungen. Dies soll als Grundlage
für die Wahl einer geeigneten
Ausbildung, Berufstätigkeit
oder für die Stellenvermittlung
dienen. Die Berufsberatung
umfasst auch die Laufbahnberatung
von Erwachsenen, die
aus gesundheitlichen Gründen
in ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt
sind und sich neu
orientieren müssen. Die Leistung
beinhaltet Beratungsgespräche
und, falls erforderlich,
auch psychologische Tests. Es
sind auch Schnupperlehren,
Berufspraktika und dergleichen
möglich.
Berufsberatung setzt voraus,
dass die versicherte Person
eingliederungsfähig ist, d.h.,
wenn sie arbeitsfähig und auch
bereit ist, sich wieder ins Arbeitsleben
zu integrieren. Sie
soll zeigen, welche Tätigkeiten
sich für eine versicherte Person
unter Berücksichtigung insbesondere
auch ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
eignen. Sie kann indes nicht
die Frage beantworten, ob die
versicherte Person überhaupt
arbeitsfähig ist.
2. Erstmalige berufliche
Ausbildung
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig
waren, und denen
wegen der Invalidität bei der
erstmaligen beruflichen Ausbildung
in wesentlichem Umfang
zusätzliche Kosten entstehen,
haben Anspruch auf Ersatz
dieser Kosten.7 Vorausgesetzt
ist, dass die Ausbildung der
Behinderung angepasst ist
und den Fähigkeiten der versicherten
Person entspricht.
Sie muss zudem einfach und
zweckmässig, sowie auf die
Eingliederung in das Erwerbsleben
ausgerichtet sein. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt,
übernimmt die IV die Kosten
einer Berufslehre, weiterführenden
Schule oder auch Universität
sowie die Kosten der
zum ordentlichen Ausbildungsprogramm
gehörenden Vorbereitungen.
Während der Dauer
einer solchen Ausbildung besteht
meist auch Anspruch auf
ein Taggeld der IV.
Erwachsene Versicherte
haben grundsätzlich keinen
Anspruch auf medizinische
Massnahmen der IV.
4 Art. 8. IVG.
5 Ziff. 1006 KSBE.
6 Art. 15 IVG.
7 Art. 16 IVG.