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 Rechtsvorschlag  erhoben  hat,  
 aber  die  beanstandete  Forderung  
 bezahlt. Erfolgt die Bezahlung  
 beim Betreibungsamt, weist  
 dieses das Gesuch unmittelbar  
 zurück.  Reicht  der  Gläubiger  
 den Zahlungsnachweis ein, dann  
 wird das Gesuch bei Erhalt ebenfalls  
 abgewiesen. Die Abweisung  
 des Gesuchs um Nichtbekanntgabe  
 durch  das  Betreibungsamt  
 hat  mittels  Verfügung  zu  
 erfolgen. Sollte das Gesuch um  
 Nichtbekanntgabe  nach  mehr  
 als  fünf  Jahren  seit  Betreibung  
 eingereicht  werden, so hat das  
 Betreibungsamt mangels Rechtschutzinteresse  
 auf das Gesuch  
 nicht einzutreten. 
 Nachdem  der  Schuldner  sodann  
 Rechtsvorschlag erhoben  
 hat,  muss  er  nach  Zustellung  
 des  Zahlungsbefehls  drei  Monate  
 abwarten.  Dies  bedeutet  
 demnach, dass die Betreibung  
 während  drei  Monaten  im  Betreibungsauszug  
 ausgeführt wird  
 und während dieser Dauer wei- 
 RECHT & PRIVAT 
 keine  Kenntnis  mehr  über  die  
 Betreibung. Die Nichtbekanntgabe  
 der Betreibung erfolgt nur auf  
 Gesuch des Schuldners hin und  
 zwar  an  das  Betreibungsamt,  
 bei welchem die beanstandete  
 Betreibung  eingereicht  worden  
 ist. Gemäss Art. 32 SchKG hat  
 ein unzuständiges Amt das Gesuch  
 weiterzuleiten. Das Gesuch  
 um  Nichtbekanntgabe  muss  
 sich auf eine Betreibung beziehen, 
   für welche  der  Schuldner  
 Rechtsvorschlag  erhoben  hat.  
 Der Gesetzgeber wollte mit der  
 Revision des Art. 8a SchKG den  
 Schutz  vor  ungerechtfertigten  
 Betreibungen  festigen.  Damit  
 wird  zwingend  vorausgesetzt,  
 dass sich der Schuldner vorneweg  
 mit  dem  Rechtsvorschlag  
 gegen  die  Betreibung  wehrt.  
 Sofern ein Schuldner ohne vorgängig  
 Rechtsvorschlag  erhoben  
 zu haben, das Gesuch um  
 Nichtbekanntgabe stellt, hat das  
 Betreibungsamt  dieses  unmittelbar  
 abzuweisen. Das Gleiche  
 gilt,  wenn  der  Schuldner  zwar  
 terhin für Dritte ersichtlich bleibt.  
 Erst  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  
 kann  der  Schuldner  das  
 Gesuch um Löschung der Betreibung  
 beim  Betreibungsamt  
 stellen. Die Frist von drei Monaten  
 hat der Schuldner selbst zu  
 beachten. Reicht der Schuldner  
 ein Gesuch mehr als zwei Tage  
 vor Ablauf dieser Frist ein, kann  
 das Betreibungsamt dieses abweisen  
 (vgl. Weisung der Dienststelle  
 für Schuldbetreibung und  
 Konkurs Nr. 5). Für die Berechnung  
 der Frist gilt Art. 31 SchKG  
 i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO.  
 Die  Dienststelle  der  Oberaufsicht   
 für Schuldbetreibung und  
 Konkurs  hat  ein  Muster  des  
 Gesuchsformulars um Nichtbekanntgabe  
 aufgestellt. Dieses ist  
 jedoch  nicht  obligatorisch.  Die  
 Betreibungsämter können eigene  
 Gesuchsformulare  erstellen  
 und zur Verfügung stellen. Das  
 Gesuch um Nichtbekanntgabe  
 an Dritte kann aber vom Schuldner  
 auch ohne Gesuchsformular  
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