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Rechtsvorschlag erhoben hat,
aber die beanstandete Forderung
bezahlt. Erfolgt die Bezahlung
beim Betreibungsamt, weist
dieses das Gesuch unmittelbar
zurück. Reicht der Gläubiger
den Zahlungsnachweis ein, dann
wird das Gesuch bei Erhalt ebenfalls
abgewiesen. Die Abweisung
des Gesuchs um Nichtbekanntgabe
durch das Betreibungsamt
hat mittels Verfügung zu
erfolgen. Sollte das Gesuch um
Nichtbekanntgabe nach mehr
als fünf Jahren seit Betreibung
eingereicht werden, so hat das
Betreibungsamt mangels Rechtschutzinteresse
auf das Gesuch
nicht einzutreten.
Nachdem der Schuldner sodann
Rechtsvorschlag erhoben
hat, muss er nach Zustellung
des Zahlungsbefehls drei Monate
abwarten. Dies bedeutet
demnach, dass die Betreibung
während drei Monaten im Betreibungsauszug
ausgeführt wird
und während dieser Dauer wei-
RECHT & PRIVAT
keine Kenntnis mehr über die
Betreibung. Die Nichtbekanntgabe
der Betreibung erfolgt nur auf
Gesuch des Schuldners hin und
zwar an das Betreibungsamt,
bei welchem die beanstandete
Betreibung eingereicht worden
ist. Gemäss Art. 32 SchKG hat
ein unzuständiges Amt das Gesuch
weiterzuleiten. Das Gesuch
um Nichtbekanntgabe muss
sich auf eine Betreibung beziehen,
für welche der Schuldner
Rechtsvorschlag erhoben hat.
Der Gesetzgeber wollte mit der
Revision des Art. 8a SchKG den
Schutz vor ungerechtfertigten
Betreibungen festigen. Damit
wird zwingend vorausgesetzt,
dass sich der Schuldner vorneweg
mit dem Rechtsvorschlag
gegen die Betreibung wehrt.
Sofern ein Schuldner ohne vorgängig
Rechtsvorschlag erhoben
zu haben, das Gesuch um
Nichtbekanntgabe stellt, hat das
Betreibungsamt dieses unmittelbar
abzuweisen. Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner zwar
terhin für Dritte ersichtlich bleibt.
Erst nach Ablauf von drei Monaten
kann der Schuldner das
Gesuch um Löschung der Betreibung
beim Betreibungsamt
stellen. Die Frist von drei Monaten
hat der Schuldner selbst zu
beachten. Reicht der Schuldner
ein Gesuch mehr als zwei Tage
vor Ablauf dieser Frist ein, kann
das Betreibungsamt dieses abweisen
(vgl. Weisung der Dienststelle
für Schuldbetreibung und
Konkurs Nr. 5). Für die Berechnung
der Frist gilt Art. 31 SchKG
i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO.
Die Dienststelle der Oberaufsicht
für Schuldbetreibung und
Konkurs hat ein Muster des
Gesuchsformulars um Nichtbekanntgabe
aufgestellt. Dieses ist
jedoch nicht obligatorisch. Die
Betreibungsämter können eigene
Gesuchsformulare erstellen
und zur Verfügung stellen. Das
Gesuch um Nichtbekanntgabe
an Dritte kann aber vom Schuldner
auch ohne Gesuchsformular
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