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 Vorschlagszuweisung nicht zur  
 Pflichtteilsberechnungsmasse  
 hinzugerechnet wird. 
 Im neuen Art. 216 Abs. 2 ZGB  
 hat  der  Gesetzgeber  diese  
 Frage  zugunsten  zweier  unterschiedlicher  
 Pflichtteilsberechnungsmassen, 
  eine für die  
 nichtgemeinsamen Nachkommen  
 und eine für alle anderen  
 Pflichtteilserben, entschieden. 
 Schliesslich  wird  mit  der  Erbrechtsrevision  
 die  folgende  
 Regelung eingeführt: Stirbt ein  
 Ehegatte  während  eines  hängigen  
 Scheidungsverfahrens,  
 welches den Verlust des Pflichtteilsanspruchs  
 des überlebenden  
 Ehegatten  bewirkt  hätte,  
 so  gilt  eine  von  der  gesetzlichen  
 Regelung  abweichende  
 Beteiligung  des  überlebenden  
 Ehegatten  am  Vorschlag  (bei  
 der Errungenschaftsbeteiligung) 
  bzw. am  
 Gesamtgut  (bei  der  
 Gütergemeinschaft)  
 nur dann, wenn dies  
 im  Ehevertrag  ausdrücklich  
 vorgesehen  
 ist  (nArt.  217  Abs.  2  
 ZGB  und  nArt.  241  
 Abs. 4 ZGB). 
 Zahlreiche Präzisierungen 
 Einerseits hat der Gesetzgeber  
 im Rahmen der Erbrechtsrevision  
 für letztwillige oder lebzeitige  
 Zuwendungen im Zusammenhang  
 mit  Erbverträgen  
 festgehalten, dass diese unter  
 drei kumulativen Bedingungen  
 anfechtbar sind (nArt. 494 Abs.  
 3 ZGB): 
 1-2022 mandat 
 1. es  handelt  sich  nicht  um  
 übliche  Gelegenheitsgeschenke; 
 2. sie  sind  mit  den  Verpflichtungen  
 aus dem Erbvertrag  
 nicht  vereinbar  (beispielsweise  
 wenn  sie  die  erbvertraglichen  
 Begünstigungen  
 schmälern); 
 3. sie  wurden  im  Erbvertrag  
 nicht vorbehalten. 
 Eine weitere Präzisierung wurde  
 bei  der  Herabsetzung  von  
 Versicherungsansprüchen  vorgenommen. 
   So  muss  bei  der  
 Berechnung der Pflichtteile der  
 ausbezahlte Betrag aus der 3.  
 Säule  (Banksparen)  hinzugerechnet  
 werden (nArt. 476 Abs.  
 2 ZGB) und kann allenfalls herabgesetzt  
 werden  (nArt.  529  
 Abs. 2 ZGB). 
 Im Übrigen wurde auch die Reihenfolge  
 der Herabsetzung der  
 Erwerbungen und Zuwendungen  
 konkretisiert, wenn Pflichtteile  
 verletzt  sind.  Unerwähnt  
 war  nach  bisherigem  Recht  
 im Gesetz, dass zunächst die  
 Erbanteile gemäss der gesetzlichen  
 Erbfolge herabzusetzen  
 sind. Danach sind die Zuwendungen  
 von Todes wegen und  
 erst  dann  die  Zuwendungen  
 unter  Lebenden  herabzusetzen, 
   bis  der  verletzte  Pflichtteil  
 wieder hergestellt ist (nArt.  
 532  Abs.  1  ZGB).  Bei  den  
 Zuwendungen  unter  Lebenden  
 werden  zunächst  die  der  
 Hinzurechnung unterliegenden  
 Zuwendungen aus Ehevertrag  
 oder Vermögensvertrag – beispielsweise  
 also  die  von  der  
 hälftigen  Beteiligung  abweichende  
 Vorschlagsbeteiligung  
 – danach die frei widerruflichen  
 Zuwendungen  und  die  Leistungen  
 aus  der  gebundenen  
 Selbstvorsorge,  und  erst  danach  
 die weiteren Zuwendungen  
 herabgesetzt  (nArt.  532  
 Abs. 2 ZGB). 
 Neue Möglichkeiten bei  
 der Nachlassplanung 
 Insbesondere die Neuregelung  
 der Pflichtteile eröffnet weitere  
 Möglichkeiten im Rahmen der  
 Nachlassplanung. 
 Mit  der  Regelung  Ihres Nachlasses  
 müssen  Sie  aber  nicht  
 zuwarten  bis  das  revidierte  
 Erbrecht  in  Kraft  getreten  ist.  
 Im Rahmen der aktuellen Erbrechtsrevision  
 hat der Gesetzgeber  
 auf den Erlass besonderer  
 Übergangsregeln  bewusst  
 verzichtet.  Es  kommen  somit  
 beim  Inkrafttreten  des  neuen  
 schweizerischen  Erbrechts  
 am  1.  Januar  2023  die  allgemeinen  
 Übergangsregeln  des  
 ZGB zur Anwendung, wonach  
 stets  dasjenige  Erbrecht  gilt,  
 welches beim Tod des Erblassers  
 in Kraft ist. 
 Aus  diesem  Grund  ist  auch  
 zu  empfehlen,  in  einer  allfälligen  
 letztwilligen  Verfügung im  
 Hinblick  auf  die  künftige  Gesetzesänderung  
 auf  die  Nennung  
 konkreter  Prozent-  oder  
 Bruchzahlen  bezüglich  der  
 Pflichtteile zu verzichten.	      
 Auch das Zusammenspiel  
 zwischen Erbrecht  
 und ehelichem Güterrecht  
 wurde im Rahmen der Erbrechtsrevision  
 angepasst.