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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2022 mandat
Online-Bewertungen im
Internet zwischen Fluch
und Segen
Im Internet kann heute alles bewertet,
qualifiziert und disqualifiziert
werden. Restaurants:
«unfreundliche Bedienung»,
«schmutziges Besteck», «stinkender
Fisch». Anwälte: «kennt
die Akten nicht», «Abzockeranwalt
». Auch Autohändler,
Ärzte, Fusspflegerinnen und
Blumenhändler bleiben nicht
verschont. Die Online-Bewertung
von Organisationen, Waren
oder Dienstleistungen aller
Art gehört zur Normalität der
digitalisierten Gesellschaft.
Online-Bewertungen sind Teil
des Konsumentenschutzes.
Sie geniessen den verfassungsrechtlichen
Schutz der
Meinungsäusserungsfreiheit.
So hat der deutsche Bundesgerichtshof
ausdrücklich
festgehalten, dass öffentliche
Interessen die Benotung von
Ärzten auf einem Bewertungsportal
rechtfertigen können.1
Aber auch diese Freiheit ist
nicht grenzenlos, sie muss
gerechtfertigt sein.2 Gerichte
im In- und Ausland haben in
den letzten zehn Jahren die
Grenzen der freien Meinungsäusserung
auf Bewertungsportalen
deutlicher aufgezeigt.
Vor allem dort, wo Online-
Bewertungen zur Diffamierung
oder drohend, ja erpresserisch
eingesetzt werden, nach dem
Motto: «Wenn Du mir das Geld
nicht zurückgibst, dann…».
Aussergerichtliche
Streitbeilegung
Eine kritische Online-Bewertung
kann unter Umständen
auch eine Chance sein – der
Konflikt als Teppich zur Kommunikation.
Wo der Absender
eruiert werden kann, ist fürs
Erste die direkte Kontaktnahme
zu empfehlen. Eine freundliche,
aber bestimmte Kontaktnahme
kann zielführend sein und allenfalls
auch zur Verbesserung
der Dienstleistungen genutzt
werden.3 Wenn eine direkte
Konfliktbereinigung nicht möglich
ist, kann in einem zweiten
Schritt die Portalbetreiberin
kontaktiert werden mittels ei-
1 V BGH VI ZR 488/19.
2 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale
von Dienstleistern im
Lichte des Persönlichkeitsschutzes
und des Schutzes vor unlauterem
Wettbewerb, 2009.
3 Umgang mit Online-Bewertungen
– Eine Empfehlung der FMH für
Ärztinnen und Ärzte, 2019, FMH.