
Anwendbarkeit des
Geldwäschereigesetz
(GwG)
Die Geldwäschereigesetzgebung
zielt auf den Schutz des
Finanzsystems in seiner Gesamtheit
vor Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung
ab. Dem GwG unterstellt sind
Finanzintermediäre, insbesondere
Zentralverwahrer und DLTHandelssysteme
(Art. 2 Abs. 2
Bst. dbis und dquater). Finanzintermediär
ist auch, wer Dienstleistungen
für den Zahlungsverkehr
erbringt und namentlich
Zahlungsmittel ausgibt oder
verwaltet (Art. 2 Abs. 3 Bst. b
GwG). In Zusammenhang mit
dieser erweiterten Definition
des Finanzintermediärs werden
virtuelle Währungen explizit erwähnt
(Art. 4 Abs. 1 bis Bst. c
und Abs. 2 GwV).19
Die Wegleitung der FINMA
hält sodann fest, dass es sich
beim im Rahmen eines ICO
ausgegebenen Zahlungs-Token
– wie es der Name bereits
vermuten lässt – um unterstellungspflichtige
Zahlungsmittel
handelt, sobald die Token auf
einer Blockchain-Infrastruktur
übertragen werden können.
Dies kann bereits im Zeitpunkt
des ICO selbst oder später der
Fall sein. Auch Nutzung-Token
begründen grundsätzlich eine
GwG-Pflicht. Im Einzelfall kann
diese ausser Betracht fallen,
wenn die Ausgabe der Token
hauptsächlich den Zugang zu
einer Nutzung der Blockchain
für Zwecke ausserhalb des
Finanzbereichs ermöglichen
soll. Anlage-Token fallen nicht
unter die Begriffsdefinition eines
Zahlungsmittels und begründen
daher keine Unterstellungspflicht.
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Anwendbarkeit des
Kollektivanlagegesetz
(KAG)
Das Kollektivanlagerecht soll
Anleger schützen sowie Transparenz
und Funktionsfähigkeit
des Marktes sicherstellen. Die
Bestimmungen sind nur dann
einschlägig, wenn die im Rahmen
des ICO entgegengenommenen
Mittel fremdverwaltet
werden.21
Im Sinne eines praxisorientierten
Ansatzes ist Unternehmen,
die sich mit regulatorischen
Fragestellungen im Rahmen
eines ICO konfrontiert sehen,
eine frühzeitige Kontaktaufnahme
mit einem Berater sowie
der FINMA empfohlen.
19 MÜLLER LUKAS/REUTLINGER
MILENA/KAISER PHILIPPE, S. 89.
20 FINMA Wegleitung ICOs, S.6.
21 FINMA Wegleitung ICOs, S.6.
14 RECHT & UNTERNEHMUNG