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 Geldwäschereigesetz  
 (GwG) 
 Die  Geldwäschereigesetzgebung  
 zielt auf den Schutz des  
 Finanzsystems  in  seiner  Gesamtheit  
 vor  Geldwäscherei  
 und  Terrorismusfinanzierung  
 ab.  Dem  GwG  unterstellt  sind  
 Finanzintermediäre,  insbesondere  
 Zentralverwahrer und DLTHandelssysteme  
 (Art. 2 Abs. 2  
 Bst. dbis und dquater). Finanzintermediär  
 ist auch, wer Dienstleistungen  
 für  den  Zahlungsverkehr  
 erbringt  und  namentlich  
 Zahlungsmittel  ausgibt  oder  
 verwaltet (Art. 2 Abs. 3 Bst. b  
 GwG).  In  Zusammenhang  mit  
 dieser  erweiterten  Definition  
 des Finanzintermediärs werden  
 virtuelle Währungen explizit erwähnt  
 (Art. 4 Abs. 1 bis Bst. c  
 und Abs. 2 GwV).19 
    
 Die  Wegleitung  der  FINMA  
 hält sodann fest, dass es sich  
 beim  im  Rahmen  eines  ICO  
 ausgegebenen  Zahlungs-Token  
 – wie es der Name bereits  
 vermuten lässt – um unterstellungspflichtige  
 Zahlungsmittel  
 handelt,  sobald  die  Token auf  
 einer  Blockchain-Infrastruktur  
 übertragen  werden  können.  
 Dies kann bereits im Zeitpunkt  
 des ICO selbst oder später der  
 Fall sein. Auch Nutzung-Token  
 begründen  grundsätzlich  eine  
 GwG-Pflicht. Im Einzelfall kann  
 diese  ausser  Betracht  fallen,  
 wenn  die Ausgabe  der  Token  
 hauptsächlich  den  Zugang  zu  
 einer  Nutzung  der  Blockchain  
 für  Zwecke  ausserhalb  des  
 Finanzbereichs  ermöglichen  
 soll.  Anlage-Token  fallen  nicht  
 unter  die  Begriffsdefinition  eines  
 Zahlungsmittels  und  begründen  
 daher  keine  Unterstellungspflicht. 
 20 
 Anwendbarkeit des   
 Kollektivanlagegesetz  
 (KAG) 
 Das  Kollektivanlagerecht  soll  
 Anleger schützen sowie Transparenz  
 und Funktionsfähigkeit  
 des Marktes sicherstellen. Die  
 Bestimmungen  sind  nur  dann  
 einschlägig, wenn die im Rahmen  
 des ICO entgegengenommenen  
 Mittel  fremdverwaltet  
 werden.21  
 Im Sinne eines praxisorientierten  
 Ansatzes ist Unternehmen,  
 die  sich  mit  regulatorischen  
 Fragestellungen  im  Rahmen  
 eines  ICO  konfrontiert  sehen,  
 eine  frühzeitige  Kontaktaufnahme  
 mit  einem  Berater  sowie  
 der FINMA empfohlen.  
 19 	 MÜLLER LUKAS/REUTLINGER  
 MILENA/KAISER PHILIPPE, S. 89. 
 20 	 FINMA Wegleitung ICOs, S.6. 
 21 	 FINMA Wegleitung ICOs, S.6. 
 14 RECHT & UNTERNEHMUNG