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 1-2022 mandat 
 Justizgeschichte 
 Das Bundesgericht wies die Beschwerde  
 einer Arbeitnehmerin  
 gegen  die  SUVA  ab,  welche  
 in  der  Verletzung  des  Handgelenks  
 infolge  eines  Händedrucks  
 weder einen Unfall noch  
 eine unfallähnliche Körperschädigung  
 sah. 
 Im September 2016 schüttelten  
 sich zwei Arbeitskolleginnen bei  
 der  Verabschiedung  die  Hand  
 so kräftig, ruckartig und mit Abknicken  
 des einen Handgelenks,  
 dass  eine  der  Arbeitnehmerinnen  
 unmittelbar darauf Schmerzen  
 im  rechten  Handgelenk  
 verspürte und deswegen in die  
 Knie  ging.  Beim  anschliessenden  
 Untersuch wurde ein breiter  
 Riss im Discus triangularis, eine  
 Verletzung des Handwurzelknochens  
 und des Weichteilgewebes  
 sowie eine Entzündung der  
 Sehnenscheide  festgestellt.  Da  
 die Suva diese Handverletzung  
 nicht  als  Unfallgeschehen  oder  
 unfallähnliche  Körperschädigung  
 wertete,  lehnte  sie  eine  
 Leistungspflicht  ab.  Die  dagegen  
 geführte Beschwerde wurde  
 vom Verwaltungsgericht des  
 Kantons  Zug  abgewiesen  und  
 auch  das  Bundegericht  sah  in  
 dieser  Verletzung  keinen  Unfall  
 oder eine unfallähnliche Körperschädigung. 
   
 Als Unfall gilt laut Bundesgesetz  
 über  den  Allgemeinen  Teil  des  
 Sozialversicherungsrechts  die  
 plötzliche,  nicht  beabsichtigte  
 schädigende  Einwirkung  eines  
 ungewöhnlichen  äusseren  
 Faktors  auf  den  menschlichen  
 Körper.  Massgebliches  Kriterium  
 für  die  Entscheidung,  ob  
 mit dem geschilderten Vorgang  
 ein Unfall vorliegt oder nicht, ist  
 vorliegend der Begriff der Ungewöhnlichkeit. 
  Ungewöhnlichkeit  
 liegt  laut  Bundesgericht  vor,  
 wenn der äussere  Faktor  nicht  
 mehr  im Rahmen dessen liegt,  
 was für den jeweiligen Lebensbereich  
 alltäglich und üblich ist.  
 Die  Ungewöhnlichkeit  bezieht  
 sich dabei nicht auf die Wirkung  
 des äusseren Faktors, sondern  
 auf den Unfall selbst. Zwar liegt  
 mit dem Händedruck ein äusserer  
 Faktor  vor,  der  zu  den  geschilderten  
 Beschwerden führte;  
 um den Unfallbegriff zu erfüllen,  
 fehlt es laut Bundesgericht allerdings  
 an der Ungewöhnlichkeit.  
 Schliesslich liegt der geschilderte  
 Ablauf der Körperbewegung  
 im Rahmen eines üblichen Händeschüttelns, 
   lediglich  dessen  
 Wirkung  sei  aussergewöhnlich.  
 Dies  allein  vermag  allerdings  
 noch  keinen  ungewöhnlichen  
 äusseren  Faktor  und  folglich  
 keinen Unfall zu begründen. 
 Als ebenso wenig erfüllt, sah das  
 Bundesgericht das Vorliegen einer  
 unfallähnlichen Körperverletzung, 
   welche  nach  Art.  6  Abs.  
 2 des Bundesgesetzes über die  
 Unfallversicherung zur Leistung  
 der  Unfallversicherung  führt.  
 Der  Discus  triangularis  ist  laut  
 kreisärztlicher  Stellungnahme  
 Teil  eines  komplexen  fibrösen  
 Systems  im  Handgelenk.  Der  
 Riss im Discus triangularis lässt  
 sich daher weder als Meniskusriss  
 (Verletzung  am  Knie)  noch  
 als Bandläsion oder Muskelriss  
 qualifizieren. Aus diesem Grund  
 bestätigte  das  Bundesgericht  
 den  vorinstanzlichen  Entscheid  
 des  Verwaltungsgerichts  Zug  
 und  wies  die  Beschwerde  der  
 Arbeitnehmerin ab.  
 Ann-Kathrin Brackwehr,  
 MLaw 
 Verletzung nach Händedruck  
 gilt nicht als Unfall 
 
				
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