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1-2022 mandat
Justizgeschichte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde
einer Arbeitnehmerin
gegen die SUVA ab, welche
in der Verletzung des Handgelenks
infolge eines Händedrucks
weder einen Unfall noch
eine unfallähnliche Körperschädigung
sah.
Im September 2016 schüttelten
sich zwei Arbeitskolleginnen bei
der Verabschiedung die Hand
so kräftig, ruckartig und mit Abknicken
des einen Handgelenks,
dass eine der Arbeitnehmerinnen
unmittelbar darauf Schmerzen
im rechten Handgelenk
verspürte und deswegen in die
Knie ging. Beim anschliessenden
Untersuch wurde ein breiter
Riss im Discus triangularis, eine
Verletzung des Handwurzelknochens
und des Weichteilgewebes
sowie eine Entzündung der
Sehnenscheide festgestellt. Da
die Suva diese Handverletzung
nicht als Unfallgeschehen oder
unfallähnliche Körperschädigung
wertete, lehnte sie eine
Leistungspflicht ab. Die dagegen
geführte Beschwerde wurde
vom Verwaltungsgericht des
Kantons Zug abgewiesen und
auch das Bundegericht sah in
dieser Verletzung keinen Unfall
oder eine unfallähnliche Körperschädigung.
Als Unfall gilt laut Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts die
plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen
Körper. Massgebliches Kriterium
für die Entscheidung, ob
mit dem geschilderten Vorgang
ein Unfall vorliegt oder nicht, ist
vorliegend der Begriff der Ungewöhnlichkeit.
Ungewöhnlichkeit
liegt laut Bundesgericht vor,
wenn der äussere Faktor nicht
mehr im Rahmen dessen liegt,
was für den jeweiligen Lebensbereich
alltäglich und üblich ist.
Die Ungewöhnlichkeit bezieht
sich dabei nicht auf die Wirkung
des äusseren Faktors, sondern
auf den Unfall selbst. Zwar liegt
mit dem Händedruck ein äusserer
Faktor vor, der zu den geschilderten
Beschwerden führte;
um den Unfallbegriff zu erfüllen,
fehlt es laut Bundesgericht allerdings
an der Ungewöhnlichkeit.
Schliesslich liegt der geschilderte
Ablauf der Körperbewegung
im Rahmen eines üblichen Händeschüttelns,
lediglich dessen
Wirkung sei aussergewöhnlich.
Dies allein vermag allerdings
noch keinen ungewöhnlichen
äusseren Faktor und folglich
keinen Unfall zu begründen.
Als ebenso wenig erfüllt, sah das
Bundesgericht das Vorliegen einer
unfallähnlichen Körperverletzung,
welche nach Art. 6 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung zur Leistung
der Unfallversicherung führt.
Der Discus triangularis ist laut
kreisärztlicher Stellungnahme
Teil eines komplexen fibrösen
Systems im Handgelenk. Der
Riss im Discus triangularis lässt
sich daher weder als Meniskusriss
(Verletzung am Knie) noch
als Bandläsion oder Muskelriss
qualifizieren. Aus diesem Grund
bestätigte das Bundesgericht
den vorinstanzlichen Entscheid
des Verwaltungsgerichts Zug
und wies die Beschwerde der
Arbeitnehmerin ab.
Ann-Kathrin Brackwehr,
MLaw
Verletzung nach Händedruck
gilt nicht als Unfall
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