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THEMA
1-2022 mandat
Bauvorhaben im Gewässerraum
– was ist rechtlich zulässig?
Im Zusammenhang mit dem
Bauen in Gewässernähe sind
betroffene Grundeigentümer immer
wieder mit Fragen rund um
die rechtliche Zulässigkeit der Erstellung
von Bauten und Anlagen
konfrontiert, da in diesem Bereich
wichtige Lebensräume und Ausbreitungskorridore
für Pflanzen
und Tiere tangiert sein können.
Am 1. Juni 2011 trat die revidierte
Gewässerschutzgesetzgebung
des Bundes (Gewässerschutzgesetz
GschG und Gewässerschutzverordnung
GschV) in
Kraft. Diese verpflichtete die Kantone,
den Gewässerraum entlang
von Flüssen, Bächen und Seen
bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen.
Ziel der Revision war
es, die natürlichen Funktionen
der Gewässer, den Hochwasserschutz
und die Gewässernutzung
sicherzustellen. Allerdings sind die
Thematik Gewässerraum und die
damit verbundenen baulichen Nutzungseinschränkungen
nicht neu.
Was ist der Gewässerraum?
Gewässer benötigen einen gewissen
Raum, um ihre natürlichen
Funktionen erfüllen zu können.
Nicht nur die Natur profitiert
davon, wenn Gewässer ausreichend
Platz zur Verfügung haben,
sondern auch die Menschen, wie
beispielsweise in Bezug auf einen
besseren Hochwasserschutz, attraktiven
Naherholungsgebieten
oder Energie aus Wasserkraftwerken.
Mit der Festlegung des Gewässerraums
soll sichergestellt
werden, dass den Gewässern
sowohl heute als auch in Zukunft
genügend Raum zur Verfügung
steht. Dazu wird entlang sämtlicher
oberirdischen
Gewässer ein
Streifen bezeichnet, welcher in
erster Linie dem Gewässer vorbehalten
ist. Die Nutzung in diesem
Gewässerraum ist entsprechend
eingeschränkt.
Wie erfolgt die Festlegung
des Gewässerraums?
Bei der Festlegung eines Gewässerraums
wird bestimmt,
wie breit dieser im Einzelfall sein
muss. Das Ausmass des festzulegenden
Gewässerraums richtet
sich nach Art und Grösse des jeweiligen
Gewässers. Die Gewässerraumfestlegung
erfolgt durch
die Gemeinden oder Kantone.
Alternativ kann das Gemeinwesen
auch auf die Ausscheidung
eines solchen verzichten, sofern
keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (Art. 41a Abs.
5 und Art. 41b Abs. 4 GschV).
Ein Verzicht ist dann unzulässig,
wenn insbesondere Gründe
des Hochwasserschutzes, der
Gewässerrevitalisierung sowie
allgemein des Natur- und Landschaftsschutzes
einen Gewässerraum
erfordern.
Welche Einschränkungen
ergeben sich für Grundeigentümer?
Die GschV regelt nicht nur die
Breite des Gewässerraums, sondern
auch die zulässigen baulichen
und nicht-baulichen Nutzungen
innerhalb desselben:
a) Baubewilligungen im
Gewässerraum: Keine
neuen privaten Gebäude
und Anlagen
Im Gewässerraum gilt grundsätzlich
ein Bauverbot. Nicht erlaubt
sind neue, privat genutzte Bauten
und Anlagen, Ersatzbauten und
Erweiterungen. Eine Ausnahme
davon bilden standortgebundene
und im öffentlichen Interesse
liegende Bauten und Anlagen,
wie z. B. Fuss- und Wanderwege,
Flusskraftwerke oder Brücken
(Art. 41c Abs. 1 GschV).
Sofern noch kein Gewässerraum
festgelegt wurde – die Frist zur