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 THEMA 
 1-2022 mandat 
 Bauvorhaben im Gewässerraum  
 – was ist rechtlich zulässig?  
 Im  Zusammenhang  mit  dem  
 Bauen  in  Gewässernähe  sind  
 betroffene Grundeigentümer immer  
 wieder mit Fragen rund um  
 die rechtliche Zulässigkeit der Erstellung  
 von Bauten und Anlagen  
 konfrontiert, da in diesem Bereich  
 wichtige Lebensräume und Ausbreitungskorridore  
 für  Pflanzen  
 und Tiere tangiert sein können.  
 Am 1. Juni 2011 trat die revidierte  
 Gewässerschutzgesetzgebung  
 des  Bundes  (Gewässerschutzgesetz  
 GschG  und  Gewässerschutzverordnung  
 GschV)  in  
 Kraft. Diese verpflichtete die Kantone, 
  den Gewässerraum entlang  
 von  Flüssen,  Bächen  und  Seen  
 bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. 
   Ziel  der  Revision  war  
 es,  die  natürlichen  Funktionen  
 der Gewässer, den Hochwasserschutz  
 und die Gewässernutzung  
 sicherzustellen. Allerdings sind die  
 Thematik Gewässerraum und die  
 damit verbundenen baulichen Nutzungseinschränkungen  
 nicht neu. 
 Was ist der Gewässerraum? 
 Gewässer  benötigen  einen  gewissen  
 Raum,  um  ihre  natürlichen  
 Funktionen erfüllen zu können. 
  Nicht nur die Natur profitiert  
 davon,  wenn  Gewässer  ausreichend  
 Platz zur Verfügung haben,  
 sondern auch die Menschen, wie  
 beispielsweise in Bezug auf einen  
 besseren Hochwasserschutz, attraktiven  
 Naherholungsgebieten  
 oder Energie aus Wasserkraftwerken. 
  Mit der Festlegung des Gewässerraums  
 soll  sichergestellt  
 werden,  dass  den  Gewässern  
 sowohl heute als auch in Zukunft  
 genügend  Raum  zur  Verfügung  
 steht.  Dazu  wird  entlang  sämtlicher  
 oberirdischen  
 Gewässer ein  
 Streifen  bezeichnet,  welcher  in  
 erster Linie dem Gewässer vorbehalten  
 ist. Die Nutzung in diesem  
 Gewässerraum ist entsprechend  
 eingeschränkt.  
 Wie erfolgt die Festlegung  
 des Gewässerraums? 
 Bei  der  Festlegung  eines  Gewässerraums  
 wird  bestimmt,  
 wie breit dieser im Einzelfall sein  
 muss. Das Ausmass des festzulegenden  
 Gewässerraums richtet  
 sich nach Art und Grösse des jeweiligen  
 Gewässers. Die Gewässerraumfestlegung  
 erfolgt  durch  
 die  Gemeinden  oder  Kantone.  
 Alternativ  kann  das  Gemeinwesen  
 auch auf  die Ausscheidung  
 eines  solchen  verzichten,  sofern  
 keine überwiegenden  Interessen  
 entgegenstehen  (Art.  41a  Abs.  
 5  und  Art.  41b  Abs.  4  GschV).  
 Ein  Verzicht  ist  dann  unzulässig, 
  wenn  insbesondere Gründe  
 des  Hochwasserschutzes,  der  
 Gewässerrevitalisierung  sowie  
 allgemein des Natur- und Landschaftsschutzes  
 einen  Gewässerraum  
 erfordern. 
 Welche Einschränkungen  
 ergeben sich für Grundeigentümer? 
 Die  GschV  regelt  nicht  nur  die  
 Breite des Gewässerraums, sondern  
 auch  die  zulässigen  baulichen  
 und  nicht-baulichen  Nutzungen  
 innerhalb desselben: 
 a) Baubewilligungen im   
 Gewässerraum: Keine   
 neuen privaten Gebäude  
 und Anlagen 
 Im Gewässerraum gilt grundsätzlich  
 ein Bauverbot. Nicht erlaubt  
 sind neue, privat genutzte Bauten  
 und  Anlagen,  Ersatzbauten  und  
 Erweiterungen.  Eine  Ausnahme  
 davon  bilden  standortgebundene  
 und im öffentlichen  Interesse  
 liegende  Bauten  und  Anlagen,  
 wie  z. B.  Fuss-  und  Wanderwege, 
   Flusskraftwerke  oder  Brücken  
 (Art.  41c  Abs.  1  GschV).  
 Sofern noch kein Gewässerraum  
 festgelegt wurde  –  die  Frist  zur