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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 1-2022 mandat 
 weise)  strafbare  Ehrverletzung  
 oder  aber  nur  zivilrechtlich  
 persönlichkeitsverletzend  sein.  
 Wenn  nicht  zweifelsfrei  die  
 menschliche Ehre auf dem Spiel  
 steht, sollte man nur zivilrechtlich  
 klagen,  gestützt  auf  Art.  
 28a ZGB (Klage auf Anmerkung  
 einer  Gegendarstellung  oder  
 Bestreitung, Klage16 auf Nachschreibung  
 oder  Löschung),  
 allenfalls auch gestützt auf das  
 Datenschutzgesetz17  oder  das  
 Gesetz  gegen  den  unlauteren  
 Wettbewerb.  
 Unlauterer Wettbewerb 
 Ein  Bewertungsportal  kann  
 den Wettbewerb zwischen den  
 bewerteten  Unternehmen  beeinflussen, 
   weshalb  die  wettbewerbsrechtlichen  
 Aspekte  
 zu beachten sind. Das Verbreiten  
 von  unrichtigen  Informationen  
 ist per se unzulässig, da  
 dies  eine  Irreführung  darstellt  
 und gegen das Wettbewerbsrecht  
 verstösst.18  Persönliche  
 Meinungsäusserungen  sind  
 erlaubt,  sofern  sie  auch  als  
 solche  erkennbar  sind.19  Dabei  
 kann  es  oftmals  schwierig  
 sein,  zulässige  Kritik  von  einer  
 unlauteren,  wettbewerbsbeeinflussenden  
 Äusserung  abzugrenzen. 
 20  Auch  hier  ist  der  
 Übergang fliessend. 
 Die Problematik   
 des Eigenlobes 
 Grundsätzlich  kann  das  Unternehmen  
 auf  einem  Bewertungsportal  
 auch  sich  selbst  
 beurteilen, denn bei den meisten  
 Portalen  wird  die  Identität  
 des Bewertenden nur unzureichend  
 überprüft. Eines wettbewerbsrechtlichen  
 Verstosses  
 macht  sich  strafbar,  wer  seine  
 eigenen  Dienstleistungen  
 hochjubelt  oder  ungerechtfertigt  
 lobt und sich so im Wettbewerb  
 einen  Vorteil  gegenüber  
 seinen  direkten  Konkurrenten  
 zukommen  lässt.21  Diese  
 selbstbelobenden  Rezensionen  
 können  Unternehmen  
 allerdings  nur  angerechnet  
 werden,  wenn  diese  «erkennbar  
 die  Verantwortung  für  die  
 Äusserungen  Dritter  übernehmen  
 oder  der  Anbieter  den  
 zurechenbaren  Anschein  erweckt, 
   er  identifiziere  sich  mit  
 den  Rezensionen».22  Der  auf  
 dem  Portal  Recherchierende  
 darf  davon  ausgehen,  dass  
 die  abgegebenen  Bewertungen  
 durch Dritte und nicht das  
 Unternehmen  selbst  abgegeben  
 worden sind, weshalb eine  
 Eigenbewertung wettbewerbsverzehrend  
 ist.23 
 Fazit 
 Portalanbieterinnen und bewertende  
 Internetnutzer  können  
 sich auf den Schutz der Grundrechte  
 freier  Kommunikation  
 berufen.24  Es besteht ein öffentliches  
 Interesse  an  der  Transparenz  
 über  die  Qualität  von  
 Dienstleistungserbringern  und  
 deren  Dienstleistungen,  doch  
 die  Freiheit  der  Bewertenden  
 endet beim Grundrechtsschutz  
 der  bewerteten  Unternehmen.  
 Auch der Persönlichkeitsschutz  
 und der Schutz vor unlauterem  
 Wettbewerb  geben  gewisse  
 Schranken vor. In einem ersten  
 16 	 Nach der Praxis des EGMR No.  
 33846/07 ist neben dem Löschungsbegehren  
 eventualiter ein  
 Nachschreibe- oder Anmerkungsbegehren  
 zu empfehlen. Siehe dazu  
 Bruno Glaus, Anmerkungen zum  
 EGMR-Entscheid in medialex 4/13  
 S. 178f und «Das Recht auf Vergessen  
 und das Recht auf korrekte  
 Erinnerung» in medialex 4/2004 S.  
 81ff. 
 17 	 Siehe dazu auch die Erläuterungen  
 des Eidgenössischen Datenschutz-  
 und Öffentlichkeitsbeauftragten  
 zum «Recht auf Vergessen» und  
 zum «Internetpranger» unter www. 
 edoeb.admin.ch/ 
 Nathalie Glaus,   
 Rechtsanwältin, Uznach  
 (Mitwirkung: Jonas Gübeli,   
 Student Rechtswissenschaften) 
 Schritt kann sich der Bewertete  
 selbst gegen solche Rezensionen  
 wehren, doch in gewissen  
 Fällen reichen diese Mittel nicht  
 aus, weshalb der Beizug eines  
 Anwalts ratsam ist. Dieser kann  
 nicht  nur  über  die  rechtlich  
 möglichen  Schritte  aufklären,  
 sondern  auch  abschätzen,  ob  
 diese  überhaupt  erfolgsversprechend  
 sind.	 
 Eine Portalbetreiberin hat  
 zwar keine generelle Prüfpflicht  
 bezüglich der eingehenden  
 Bewertungen. Sie  
 ist aber Mitwirkende. Und  
 als solche ist sie zu einem  
 Tun oder Unterlassen   
 verpflichtet, wenn Persönlichkeitsrechte  
 verletzt  
 werden. 
 18 	 Florent Thouvenin, Vergleichs- und  
 Bewertungsdienste: eine Analyse  
 aus Sicht des Wettbewerbsrechts  
 (UWG), S. 140. 
 19 	 Florent Thouvenin, Vergleichs- und  
 Bewertungsdienste: eine Analyse  
 aus Sicht des Wettbewerbsrechts  
 (UWG), S. 140. 
 20 	 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale  
 … 2009, Fn. 2. 
 21 	 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale  
 … 2009, S. 36. 
 22 	 BGH I ZR 193/18. 
 23 	 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale  
 … 2009, S. 36. 
 24 	 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale  
 … 2009, S. 58. 
 
				
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