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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2022 mandat
weise) strafbare Ehrverletzung
oder aber nur zivilrechtlich
persönlichkeitsverletzend sein.
Wenn nicht zweifelsfrei die
menschliche Ehre auf dem Spiel
steht, sollte man nur zivilrechtlich
klagen, gestützt auf Art.
28a ZGB (Klage auf Anmerkung
einer Gegendarstellung oder
Bestreitung, Klage16 auf Nachschreibung
oder Löschung),
allenfalls auch gestützt auf das
Datenschutzgesetz17 oder das
Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb.
Unlauterer Wettbewerb
Ein Bewertungsportal kann
den Wettbewerb zwischen den
bewerteten Unternehmen beeinflussen,
weshalb die wettbewerbsrechtlichen
Aspekte
zu beachten sind. Das Verbreiten
von unrichtigen Informationen
ist per se unzulässig, da
dies eine Irreführung darstellt
und gegen das Wettbewerbsrecht
verstösst.18 Persönliche
Meinungsäusserungen sind
erlaubt, sofern sie auch als
solche erkennbar sind.19 Dabei
kann es oftmals schwierig
sein, zulässige Kritik von einer
unlauteren, wettbewerbsbeeinflussenden
Äusserung abzugrenzen.
20 Auch hier ist der
Übergang fliessend.
Die Problematik
des Eigenlobes
Grundsätzlich kann das Unternehmen
auf einem Bewertungsportal
auch sich selbst
beurteilen, denn bei den meisten
Portalen wird die Identität
des Bewertenden nur unzureichend
überprüft. Eines wettbewerbsrechtlichen
Verstosses
macht sich strafbar, wer seine
eigenen Dienstleistungen
hochjubelt oder ungerechtfertigt
lobt und sich so im Wettbewerb
einen Vorteil gegenüber
seinen direkten Konkurrenten
zukommen lässt.21 Diese
selbstbelobenden Rezensionen
können Unternehmen
allerdings nur angerechnet
werden, wenn diese «erkennbar
die Verantwortung für die
Äusserungen Dritter übernehmen
oder der Anbieter den
zurechenbaren Anschein erweckt,
er identifiziere sich mit
den Rezensionen».22 Der auf
dem Portal Recherchierende
darf davon ausgehen, dass
die abgegebenen Bewertungen
durch Dritte und nicht das
Unternehmen selbst abgegeben
worden sind, weshalb eine
Eigenbewertung wettbewerbsverzehrend
ist.23
Fazit
Portalanbieterinnen und bewertende
Internetnutzer können
sich auf den Schutz der Grundrechte
freier Kommunikation
berufen.24 Es besteht ein öffentliches
Interesse an der Transparenz
über die Qualität von
Dienstleistungserbringern und
deren Dienstleistungen, doch
die Freiheit der Bewertenden
endet beim Grundrechtsschutz
der bewerteten Unternehmen.
Auch der Persönlichkeitsschutz
und der Schutz vor unlauterem
Wettbewerb geben gewisse
Schranken vor. In einem ersten
16 Nach der Praxis des EGMR No.
33846/07 ist neben dem Löschungsbegehren
eventualiter ein
Nachschreibe- oder Anmerkungsbegehren
zu empfehlen. Siehe dazu
Bruno Glaus, Anmerkungen zum
EGMR-Entscheid in medialex 4/13
S. 178f und «Das Recht auf Vergessen
und das Recht auf korrekte
Erinnerung» in medialex 4/2004 S.
81ff.
17 Siehe dazu auch die Erläuterungen
des Eidgenössischen Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragten
zum «Recht auf Vergessen» und
zum «Internetpranger» unter www.
edoeb.admin.ch/
Nathalie Glaus,
Rechtsanwältin, Uznach
(Mitwirkung: Jonas Gübeli,
Student Rechtswissenschaften)
Schritt kann sich der Bewertete
selbst gegen solche Rezensionen
wehren, doch in gewissen
Fällen reichen diese Mittel nicht
aus, weshalb der Beizug eines
Anwalts ratsam ist. Dieser kann
nicht nur über die rechtlich
möglichen Schritte aufklären,
sondern auch abschätzen, ob
diese überhaupt erfolgsversprechend
sind.
Eine Portalbetreiberin hat
zwar keine generelle Prüfpflicht
bezüglich der eingehenden
Bewertungen. Sie
ist aber Mitwirkende. Und
als solche ist sie zu einem
Tun oder Unterlassen
verpflichtet, wenn Persönlichkeitsrechte
verletzt
werden.
18 Florent Thouvenin, Vergleichs- und
Bewertungsdienste: eine Analyse
aus Sicht des Wettbewerbsrechts
(UWG), S. 140.
19 Florent Thouvenin, Vergleichs- und
Bewertungsdienste: eine Analyse
aus Sicht des Wettbewerbsrechts
(UWG), S. 140.
20 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale
… 2009, Fn. 2.
21 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale
… 2009, S. 36.
22 BGH I ZR 193/18.
23 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale
… 2009, S. 36.
24 Nathalie Glaus, Private Bewertungsportale
… 2009, S. 58.
/www.edoeb.admin.ch