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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 lic. iur. HSG Tihomir Katulic,  
 Rechtsanwalt, St.Gallen 
 Die FINMA hat mit der SDX  
 Trading AG (Börse) sowie  
 der SIX Digital Exchange AG  
 (Zentralverwahrerin) im  
 Herbst 2021 erstmals zwei  
 Finanzmarktinfrastrukturen  
 bewilligt, die den Handel   
 mit Token ermöglichen. 
 1-2022 mandat 
 chen  Bewilligungskleid  als  
 Börse  oder  Zentralverwahrer  
 und  andererseits  in  Form  der  
 durch die Revision des FinfraG  
 neu  geschaffenen  Institution  
 des DLT-Handelssystems.11 
 In Hinblick auf die Qualifikation  
 als Börse oder Zentralverwahrer  
 macht  die  FINMA  die  Anwendbarkeit  
 des  FinfraG  von  
 der Qualifikation eines Tokens  
 als  Effekte  abhängig.  Unter  
 Effekten werden in diesem Zusammenhang  
 vereinheitlichte  
 und  zum  massenweisen  
 Handel  geeignete  Wertechte  
 im  Sinne  des  Gesetzes  verstanden  
 (Art. 2 Bst. b FinfraG).  
 Die  in  der  Lehre  strittige  Effektenqualität  
 von  Zahlungs- 
 Token wird von der FINMA mit  
 Blick  auf  die  Natur  der  Token  
 als  Zahlungsmittel  verneint.12  
 Ebenso  wenig  qualifizierten  
 Nutzungs-Token  als  Effekten,  
 da sie primär Zugang zu einer  
 digitalen Dienstleistung vermitteln  
 sollen  und  es  ihnen  folglich  
 am  für  Effekten  typischen  
 Kapitalmarktbezug  mangelt.  
 Anlage-Token werden demgegenüber  
 unter den Begriff der  
 Effekten subsumiert, wenn Sie  
 ein Wertrecht oder Derivat repräsentieren  
 und zum massenweisen  
 Handel geeignet sind.13  
 Als  DLT-Handelssystem  bewilligungspflichtig  
 ist, wer eine  
 gewerbsmässig  betriebene  
 Einrichtung zum multilateralen  
 Handel von DLT-Effekten i.S.v.  
 Art.  Art.  2  Bst.  bbis  FinfraG  
 betreibt. Unter dem Begriff der  
 DLT-Effekten  werden  dabei  
 Effekten  in  Form  von  Registerwertrechten  
 (Art. 973d OR)  
 oder anderen Wertrechten, die  
 in verteilten elektronischen Registern  
 gehalten  werden  und  
 die  mittels  technischer  Verlic. 
  iur. HSG Raphael Jaeger,  
 Rechtsanwalt, St.Gallen 
 fahren  den  Gläubigern,  nicht  
 aber  dem  Schuldner,  die  Verfügungsmacht  
 über das Wertrecht  
 vermitteln, verstanden. 
 Während  die  klassische  Bewilligung  
 als  Börse  oder  Zentralverwahrer  
 nur das Angebot  
 gegenüber  beaufsichtigten  
 Finanzmarktinstituten  erfasst,  
 können  DLT-Handelssysteme  
 unter  bestimmten  Voraussetzungen  
 ihre  Dienstleistungen  
 gegenüber Endkunden anbieten. 
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 Die  FINMA  hat  mit  der  SDX  
 Trading  AG  (Börse)  sowie  der  
 SIX Digital Exchange AG (Zentralverwahrerin) 
  im Herbst 2021  
 erstmals zwei Finanzmarktinfrastrukturen, 
  die den Handel mit  
 Token ermöglichen, bewilligt.15  
 Anwendbarkeit des  
 Finanzdienstleistungsgesetzes  
 (FIDLEG) 
 Wer in der Schweiz ein öffentliches  
 Angebot  zum  Erwerb  
 von Effekten unterbreitet  oder  
 wer  um  Zulassung  von  Effekten  
 zum  Handel  auf  einem  
 Handelsplatz16  ersucht,  hat  
 vorgängig  einen  Prospekt  zu  
 veröffentlichen.  Diese  im  FIDLEG  
 verankerte  Verpflichtung  
 hat  die  obligationenrechtliche  
 Prospektpflicht  abgelöst.  Die  
 FINMA hat in ihrer Wegleitung  
 diesbezüglich ausgeführt, dass  
 die  Frage  der  Prospektpflicht  
 für  Token  ebenfalls  von  der  
 Qualifikation  als  Effekte  abhängt. 
   Der  Gesetzgeber  hat  
 sodann festgehalten, dass die  
 Bestimmungen über den Prospekt  
 für  die  Zulassung  von  
 DLT-Effekten  sinngemäss  gelten  
 (Art. 35 Abs. 1bis FILDEG). 
 Anwendbarkeit des  
 Bankengesetzes  
 (BankG) 
 Die  Bankengesetzgebung  bezweckt  
 vordergründig  den  
 Schutz  des  Publikums,  insbesondere  
 ihrer Einlagen. Entsprechend  
 verbietet das BankG die  
 gewerbsmässige  
 Entgegennahme  
 von Publikumseinlagen  
 durch  Personen, 
   die  über  
 keine  Bankenbewilligung  
 verfügen  
 (Art. 1 Abs. 2  
 BankG).17 Weil die  
 reine Ausgabe von  
 Token üblicherweise  
 nicht mit Rückzahlungsforderungen  
 gegenüber  
 dem  ICO-Organisator  verbunden  
 ist, werden Token vom Einlagenbegriff  
 in  der  Regel  nicht  
 erfasst.  Entsprechend  besteht  
 keine  Bewilligungspflicht  nach  
 BankG.18   
 11 	 Medienmitteilung FINMA: FINMA  
 bewilligt erstmals Börse und Zentralverwahrer  
 für Handel mit Token  
 vom 10. September 2021, abgerufen  
 von: <https://www.finma.ch/de/ 
 news/2021/09/20210910-mmsdx/> 
  am 11. Januar 2021. 
 12	  vgl. im Detail bspw. ESSEBIER  
 JANA/BOURGEOIS JANIQUE, S.  
 571; MÜLLER LUKAS/REUTLINGER  
 MILENA/KAISER PHILIPPE: Entwicklungen  
 in der Regulierung von  
 virtuellen Währungen in der Schweiz  
 und der Europäischen Union, EuZ  
 2018, 80 ff. S. 91. 
 13 	 FINMA Wegleitung ICOs, S.4f. 
 14 	 Medienmitteilung FINMA vom   
 11. Januar 2021. 
 15 	 Medienmitteilung FINMA vom   
 11. Januar 2021. 
 16 	 i.S.v. Art. 26 Bst. a FinfraG 
 17 	 ESSEBIER JANA/BOURGEOIS  
 JANIQUE, S. 570. 
 18 	 FINMA Wegleitung ICOs, S.5f.