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 1-2022 mandat 
 serhalb der Bauzone richtet sich  
 diese nach dem Raumplanungsrecht  
 des  Bundes  (vgl.  Art.  24c  
 RPG),  jedoch  gilt  die  erweiterte  
 Bestandesgarantie nicht im Gewässerraum. 
 c) Baubewilligungen   
 an Gewässern  
 ohne   
 Gewässerraum 
 Innerhalb  der  Bauzone  kommt  
 der kantonale Gewässerabstand  
 zur Anwendung (z. B. im Kanton  
 St.Gallen von beidseitig fünf Metern  
 gemäss Art. 90 Abs. 2 PBG),  
 sofern  rechtsgültig  auf  die  Ausscheidung  
 eines Gewässerraums  
 verzichtet wurde. Ausserhalb der  
 Bauzone existiert bei einem gültigen  
 Verzicht auf die Festlegung  
 des  Gewässerraums  hingegen  
 keine  vergleichbare Abstandsregelung. 
  Allerdings sind unabhängig  
 eines  Gewässerraums  bei  
 der  Erstellung  von  Bauten  und  
 Anlagen die Abstände nach der  
 Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung  
 (ChemRRV) und der Verordnung  
 über  die  Direktzahlungen  
 an die Landwirtschaft (DZV)  
 zu beachten und einzuhalten. 
 Innerhalb  des  kantonalen  Gewässerabstands  
 (d.h.  bei  einem  
 rechtsgültigen  Verzicht  auf  die  
 Ausscheidung  des  Gewässerraums  
 nach Bundesrecht) gilt weder  
 ein vergleichbares Bauverbot  
 noch eine Verpflichtung zur extensiven  
 Nutzung. Es muss hingegen  
 geprüft  werden,  ob  die  öffentlichen  
 Interessen  an  der  Hochwassersicherheit, 
  am technischen  
 Zugang zum Gewässer sowie an  
 ökologischen  Zielen  dem  konkreten  
 Bauvorhaben  entgegenstehen. 
  Ist dem nicht so, so darf  
 im kantonalen Gewässerabstand  
 gebaut werden  (z. B.  im  Kanton  
 St.Gallen  Abweichungsregelung  
 gemäss  Art.  90  Abs.  3  PBG).  
 Jedoch bedürfen sämtliche Baubewilligungen  
 im kantonalen Gewässerabstand  
 der Zustimmung  
 der zuständigen kantonalen Stelle  
 (im  Kanton  St.Gallen  z. B. durch  
 das AREG gemäss Art. 90 Abs. 4  
 PBG i.V.m. Art. 6 PBV). 
 d) Baubewilligungsfreie   
 Nutzungen im Gewässerraum: 
  Bewirtschaftung   
 im Gewässerraum 
 Art. 41c Abs. 2 bis 6 GschV hält  
 fest, dass im Gewässerraum sowohl  
 inner- als auch ausserhalb der  
 Bauzone nur extensive Bodennutzungen  
 bzw.  Bewirtschaftungen  
 zulässig sind. Es dürfen demnach  
 grundsätzlich keine Dünger und  
 Pflanzenschutzmittel  eingesetzt  
 werden.  Hintergrund  dieser  Bestimmungen  
 ist  die Verhinderung  
 der Ausschwemmung von schädlichen  
 Stoffen in das Gewässer. Wer  
 also einen Garten besitzt, der im  
 Gewässerraum liegt, darf ihn weiterhin  
 nutzen. Neue Bauten und  
 Anlagen  im  Gewässerraum  sind  
 jedoch nicht erlaubt, hierzu zählt  
 z. B. auch die Erstellung eines neuen  
 Gartenhauses. 
 Allerdings gelten bis zur Ausscheidung  
 der Gewässerräume noch  
 die  provisorischen Gewässerabstände  
 (Uferstreifen) gemäss den  
 Übergangsbestimmungen, womit  
 in  diesen  Gebieten  zurzeit  keine  
 Nutzungseinschränkungen  des  
 Gewässerschutzrechts bestehen,  
 ausser jene nach ChemRRV und  
 die Pufferstreifen gemäss Art. 21  
 DZV. 
 Was gilt es als Grundeigentümer  
 zu beachten? 
 Das Erstellen von neuen Bauten  
 und  Anlagen  im  Gewässerraum  
 ist  somit  grundsätzlich  verboten  
 bzw.  extrem eingeschränkt. Gesetzlich  
 sind gewisse Ausnahmen  
 weiterhin  vorgesehen,  in  jedem  
 Fall  ist  eine  Zustimmung  der  
 kantonalen Behörde (im Kanton  
 St.Gallen z. B. AREG) für Baubewilligungen  
 sowohl  im  provisorischen  
 und  definitiven  Gewässerraum  
 als auch im kantonalen  
 Gewässerabstand notwendig.  
 Für  Grundeigentümer  bestehen  
 oft  Unklarheiten  in  Bezug  auf  
 die  eigentliche  Gewässerraumausscheidung  
 (ist  diese  bereits  
 durch  die  Gemeinde  erfolgt?),  
 die  anwendbaren  Gesetzesvorschriften  
 sowie den Umfang der  
 Bestandesgarantie bei der baulichen  
 Umnutzung oder Erweiterung  
 von bestehenden Gebäuden  
 im Gewässerraum. Deshalb sollte  
 bei Bauvorhaben in Gewässernähe  
 in einem ersten Schritt immer  
 genau  geklärt  werden, was aus  
 rechtlicher  Sicht  überhaupt  zu  
 lässig ist.  
 Philipp Aerni, 
 M.A. HSG in Law & Economics, 
  Rechtsanwalt und  
 Notar 
 Festlegung  «wäre»  unterdessen  
 bereits verstrichen – kommen die  
 bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen  
 bzw. die Gewässerabstandregelungen  
 gemäss Art.  
 62 GschV zur Anwendung. 
 Dennoch ist  das Bauen im Gewässerraum  
 im dicht überbauten  
 Gebiet  ausnahmsweise  möglich  
 (Art. 41c Abs. 1 lit. a GschV). Zudem  
 ist  die  Erteilung  einer  Ausnahmebewilligung  
 ausserhalb  
 des dicht überbauten Gebiets in  
 eigentlichen Baulücken denkbar  
 (Art. 41c Abs. 1 lit. abis GschV).  
 Weitere  Voraussetzung  für  die  
 Erteilung  einer solchen Ausnahmebewilligung  
 ist, dass dem Vorhaben  
 keine überwiegenden Interessen  
 (z. B. Hochwasserschutz)  
 entgegenstehen. 
 Somit  bedürfen  alle  Baubewilligungen  
 im  provisorischen  bzw.  
 übergangsrechtlich  geltenden  
 wie  im  definitiven  Gewässerraum  
 der  Zustimmung  der  kan 
   
 tonalen Stelle; im Kanton St. Gallen  
 z. B. durch das Amt für Raumentwicklung  
 und Geoinformation  
 (AREG) gemäss Art. 90 Abs. 4 lit.  
 a des Planungs- und Baugesetzes  
 (PBG) i.V.m. Art. 6 der Planungs-  
 und Bauverordnung (PBV).  
 b) Bestandes- und   
 Erweiterungsgarantie 
 Bestehende Bauten und Anlagen  
 im Gewässerraum, welche rechtmässig  
 erstellt  wurden  und  bestimmungsgemäss  
 nutzbar sind,  
 sind in ihrem Bestand grundsätzlich  
 geschützt (sog. Besitzstandsgarantie  
 oder Bestandesgarantie;  
 Art. 41c Abs. 2 GschV). Innerhalb  
 der Bauzone richtet sich der Umfang  
 der  Besitzstandsgarantie  
 nach kantonalem Recht (sog. erweiterte  
 Bestandesgarantie,  vgl.  
 hierzu  z. B. im Kanton St.Gallen  
 Art. 31, 109 und 110 PBG). Aus-