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RECHT & PRIVAT
1-2022 mandat
bis zur Pensionierung weiterhin
erwerbstätig sein. Trotz
des vorübergehenden Schocks
über die Kündigung
schreitet sie rasch
zur Tat und bewirbt
sich für neue
Stellen. Gleichzeitig
meldet sie sich
bei der Regionalen
Arbeitsvermittlung
zum Bezug von Arbeitslosentaggeld
an und wählt eine
Arbeitslosenkasse
aus, welche die ihr
zustehenden Leistungen
ausrichten
soll.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist
hat Frau Meier zu ihrer
grossen Enttäuschung noch
keine Neuanstellung gefunden.
Zum Glück erfüllt Frau
Meier alle Anspruchsvoraussetzungen
und hat damit fortan
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Nach Ablauf
der Wartetage (max. 20 Tage)
erhält sie 70 % ihres vorgängigen
Lohns. Immerhin kann sie
damit ihren Lebensunterhalt
bestreiten. Grosse Sprünge
oder gar Rückstellungen für die
in ein paar Jahren anstehende
Pensionierung liegen allerdings
nicht mehr drin.
Es vergehen Wochen und Monate.
Frau Meier bewirbt sich
regelmässig auf ausgeschriebene
Stellen, nimmt an Kursen
der Regionalen Arbeitsvermittlung
teil und bildet sich sogar
weiter. Dennoch ist keine neue
Anstellung in Sicht. Nach 520
Tagen des Bezugs von Arbeitslosentaggeld
steht sie noch
immer ohne neue Anstellung
da. Bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen
für ältere Arbeitslose
(ÜLG) am 1. Juli 2021
endete damit der sozialversicherungsrechtliche
Anspruch
auf Unterstützungsleistung.
War die Existenzsicherung mit
eigenen Mitteln (Vermögen,
Bezug von Altersguthaben aus
der zweiten und dritten Säule,
Frühpensionierung) nach der
Aussteuerung nicht mehr möglich,
so blieb nichts anderes
übrig, als sich beim Sozialamt
für Unterstützungsleistungen
anzumelden. Verbesserte sich
zu einem späteren Zeitpunkt
die finanzielle Situation doch
wieder (zum Beispiel durch Erwerbseinkommen,
Erbschaft
oder Lottogewinn), so mussten
die bezogenen Leistungen
je nach Kanton vollumfänglich
zurückerstattet werden.
3. Überbrückungsleistungen
für ältere
Arbeitslose
Seit 1. Juli 2021 ist nun das
ÜLG in Kraft, welches Unterstützungsleistungen
für ältere
Arbeitslose vorsieht. Gemäss
Art. 3 ÜLG haben Personen
ab 60 Jahren, die ausgesteuert
sind, Anspruch zur Deckung
ihres Existenzbedarfs.
Dieser Anspruch dauert entweder
bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters der
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) oder bis
die Altersrente frühestens vorbezogen
werden kann, wenn
dann absehbar ist, dass die
betroffene Person bei Erreichen
des ordentlichen Rentenalters
einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hat.
Eine Person gilt im Sinne der
Arbeitslosenversicherung als
ausgesteuert, wenn sie ihren
Anspruch auf Taggelder ausgeschöpft
hat oder wenn ihr
Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung nach
Ablauf der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug erloschen ist
und anschliessend keine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug
eröffnet werden kann.
3.1. Wer hat Anspruch
auf Überbrückungsleistungen?
Anspruch auf Überbrückungsleistungen
haben Personen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz oder
einem Mitgliedstaat der EU
oder EFTA (wobei die Ausgaben
an die Kaufkraft des
jeweiligen Landes angepasst
werden), wenn:
– sie im Monat, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden, oder
danach ausgesteuert werden
– sie mindestens 20 Jahre in
der AHV versichert waren,
davon mindestens 5 Jahre
nach Vollendung des 50. Altersjahrs,
und dabei jährlich
ein Erwerbseinkommen von
mindestens CHF 21’510.00
(Stand 2022) erzielt haben,
oder entsprechende Erziehungs
und Betreuungsgutschriften
gemäss AHVG geltend
machen können
– ihr Reinvermögen bei alleinstehenden
Personen kleiner
als CHF 50’000.00 und bei
Verheirateten kleiner als CHF
100’000.00 ist.
Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen
haben hingegen
Personen, die einen Anspruch
auf eine IV-Rente haben
oder die Altersrente vorbeziehen.
Diese Personen können
jedoch Ergänzungsleistungen
Es können nur Personen
ausgesteuert werden, die
Arbeitslosentaggelder
bezogen haben. Selbständigerwerbende
können keine
Taggelder der Arbeitslosenversicherung
beziehen und
daher auch keinen Anspruch
auf Überbrückungsleistungen
erwerben.