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 RECHT & PRIVAT 
 1-2022 mandat 
 bis  zur  Pensionierung  weiterhin  
 erwerbstätig  sein.  Trotz  
 des vorübergehenden Schocks  
 über die Kündigung  
 schreitet  sie  rasch  
 zur  Tat  und  bewirbt  
 sich für neue  
 Stellen.  Gleichzeitig  
 meldet  sie  sich  
 bei der Regionalen  
 Arbeitsvermittlung  
 zum Bezug von Arbeitslosentaggeld  
 an  und  wählt  eine  
 Arbeitslosenkasse  
 aus, welche die ihr  
 zustehenden  Leistungen  
 ausrichten  
 soll.  
 Nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  
 hat  Frau  Meier  zu  ihrer  
 grossen  Enttäuschung  noch  
 keine  Neuanstellung  gefunden. 
   Zum  Glück  erfüllt  Frau  
 Meier  alle  Anspruchsvoraussetzungen  
 und hat damit fortan  
 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
   Nach  Ablauf  
 der Wartetage  (max. 20 Tage)  
 erhält sie 70 % ihres vorgängigen  
 Lohns. Immerhin kann sie  
 damit  ihren  Lebensunterhalt  
 bestreiten.  Grosse  Sprünge  
 oder gar Rückstellungen für die  
 in ein paar Jahren anstehende  
 Pensionierung liegen allerdings  
 nicht mehr drin.  
 Es vergehen Wochen und Monate. 
   Frau  Meier  bewirbt  sich  
 regelmässig  auf  ausgeschriebene  
 Stellen, nimmt an Kursen  
 der Regionalen Arbeitsvermittlung  
 teil und bildet sich sogar  
 weiter. Dennoch ist keine neue  
 Anstellung in Sicht. Nach 520  
 Tagen des Bezugs von Arbeitslosentaggeld  
 steht  sie  noch  
 immer  ohne  neue  Anstellung  
 da.  Bis  zum  Inkrafttreten  des  
 Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen  
 für ältere Arbeitslose  
 (ÜLG) am 1. Juli 2021  
 endete  damit  der  sozialversicherungsrechtliche  
 Anspruch  
 auf  Unterstützungsleistung.  
 War  die  Existenzsicherung  mit  
 eigenen  Mitteln  (Vermögen,  
 Bezug von Altersguthaben aus  
 der zweiten und dritten Säule,  
 Frühpensionierung)  nach  der  
 Aussteuerung nicht mehr möglich, 
   so  blieb  nichts  anderes  
 übrig, als sich beim Sozialamt  
 für  Unterstützungsleistungen  
 anzumelden. Verbesserte sich  
 zu  einem  späteren  Zeitpunkt  
 die  finanzielle  Situation  doch  
 wieder (zum Beispiel durch Erwerbseinkommen, 
   Erbschaft  
 oder  Lottogewinn),  so  mussten  
 die bezogenen Leistungen  
 je nach Kanton vollumfänglich  
 zurückerstattet werden.  
 3. Überbrückungsleistungen  
 für ältere  
 Arbeitslose 
 Seit  1.  Juli  2021  ist  nun  das  
 ÜLG in  Kraft,  welches  Unterstützungsleistungen  
 für  ältere  
 Arbeitslose  vorsieht. Gemäss  
 Art.  3  ÜLG  haben  Personen  
 ab 60 Jahren, die ausgesteuert  
 sind,  Anspruch  zur  Deckung  
 ihres  Existenzbedarfs.  
 Dieser  Anspruch  dauert  entweder  
 bis  zum  Erreichen  des  
 ordentlichen  Rentenalters  der  
 Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  
 (AHV)  oder  bis  
 die Altersrente frühestens vorbezogen  
 werden  kann, wenn  
 dann  absehbar  ist,  dass  die  
 betroffene  Person  bei  Erreichen  
 des  ordentlichen  Rentenalters  
 einen  Anspruch  auf  
 Ergänzungsleistungen  hat.  
 Eine  Person  gilt  im  Sinne  der  
 Arbeitslosenversicherung  als  
 ausgesteuert,  wenn  sie  ihren  
 Anspruch  auf  Taggelder  ausgeschöpft  
 hat  oder  wenn  ihr  
 Anspruch  auf  Taggelder  der  
 Arbeitslosenversicherung nach  
 Ablauf der Rahmenfrist für den  
 Leistungsbezug  erloschen  ist  
 und anschliessend keine neue  
 Rahmenfrist für den Leistungsbezug  
 eröffnet werden kann.  
 3.1. Wer hat Anspruch  
 auf Überbrückungsleistungen? 
 Anspruch auf Überbrückungsleistungen  
 haben Personen mit  
 Wohnsitz  und  gewöhnlichem  
 Aufenthalt in der Schweiz oder  
 einem  Mitgliedstaat  der  EU  
 oder  EFTA  (wobei  die  Ausgaben  
 an  die  Kaufkraft  des  
 jeweiligen  Landes  angepasst  
 werden), wenn: 
 – sie im Monat, in dem sie das  
 60. Altersjahr vollenden, oder  
 danach ausgesteuert werden 
 – sie mindestens 20 Jahre in  
 der AHV versichert  waren,  
 davon  mindestens  5  Jahre  
 nach Vollendung des 50. Altersjahrs, 
   und  dabei  jährlich  
 ein Erwerbseinkommen von  
 mindestens CHF 21’510.00  
 (Stand  2022)  erzielt  haben,  
 oder  entsprechende  Erziehungs 
   und  Betreuungsgutschriften  
 gemäss AHVG geltend  
 machen können 
 – ihr Reinvermögen bei alleinstehenden  
 Personen  kleiner  
 als  CHF  50’000.00  und  bei  
 Verheirateten kleiner als CHF  
 100’000.00 ist.  
 Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen  
 haben  hingegen  
 Personen, die einen Anspruch  
 auf eine IV-Rente haben  
 oder  die  Altersrente  vorbeziehen. 
   Diese  Personen  können  
 jedoch  Ergänzungsleistungen  
 Es können nur Personen  
 ausgesteuert werden, die  
 Arbeitslosentaggelder   
 bezogen haben. Selbständigerwerbende  
 können keine  
 Taggelder der Arbeitslosenversicherung  
 beziehen und  
 daher auch keinen Anspruch  
 auf Überbrückungsleistungen  
 erwerben.