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 RECHT & PRIVAT 
 1-2022 mandat 
 lic.iur. Nicole Gierer Zelezen, 
 Rechtsanwältin bei Knus   
 Gnädinger Landolt Rechtsanwälte, 
  Jona und Uster 
 beantragen  und  sind  daher  
 nicht  schlechter  gestellt  als  
 Bezüger  von  Überbrückungsleistungen. 
    
 3.2. Welche Leistungen  
 erhalten Bezüger*innen  
 von Überbrückungsleistungen? 
 Die  Überbrückungsleistungen  
 bestehen  gemäss  Art.  4  ÜLG  
 aus  der  jährlichen  Überbrückungsleistung  
 und  der  Vergütung  
 der Krankheits- und  
 Behinderungskosten.  Dabei  
 werden  die  Überbrückungsleistungen  
 gleich berechnet wie  
 die Ergänzungsleistungen. Die  
 Leistungen  entsprechen  dem  
 Betrag, um den die anerkannten  
 Ausgaben  die  anrechenbaren  
 Einnahmen übersteigen.  
 Gemäss Art. 7 ÜLG beträgt die  
 Leistung  bei  alleinstehenden  
 Personen max. CHF 44’123.00  
 resp. bei Ehepaaren max. CHF  
 66’184.00.  Krankheits-  und  
 Behinderungskosten  werden  
 jährlich  bis  zu  einem  Betrag  
 von  maximal  CHF  5’000  bei  
 alleinstehenden  Personen  
 bzw. CHF 10’000 Franken bei  
 Ehepaaren vergütet, sofern der  
 maximale Betrag der Überbrückungsleistungen  
 nicht bereits  
 erreicht  wird.  Zu  den  Krankheits 
   und  Behinderungskosten  
 zählen  z.  B.  zahnärztliche  
 Behandlungen,  Mehrkosten  
 für  lebensnotwendige  Diäten,  
 Transporte  zur  nächstgelegenen  
 Behandlungsstelle, Kosten  
 für  Hilfsmittel  und  Beteiligung  
 an  den  Kosten  der  Krankenkasse  
 (Selbstbehalt und Franchise) 
  bis zum Betrag von jährlich  
 CHF 1’000. 
 3.3. Besteht weiterhin  
 eine Pflicht, sich in   
 den Arbeitsmarkt zu  
 integrieren? 
 In dieser Hinsicht unterscheidet  
 sich  der  Bezug  von  Überbrückungsleistungen  
 nicht wesentlich  
 vom  Bezug  von  Sozialhilfeleistungen. 
   Der  Bundesrat  
 kann  gemäss  Art.  5  ÜLG  vorsehen, 
  dass die Bezüger*innen  
 von  Überbrückungsleistungen  
 nachweisen  müssen,  dass  sie  
 ihre Bemühungen um Integration  
 in den Arbeitsmarkt fortsetzen. 
  Der Empfänger von Überbrückungsleistungen  
 muss sich  
 daher weiterhin um die Integration  
 in den Arbeitsmarkt bemühen. 
  Es werden beispielsweise  
 folgende  Integrationsbemühungen  
 und Engagements anerkannt: 
   
 – Freiwillige Arbeitsvermittlung  
 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum  
 (RAV); 
 – Bewerbungsschreiben; 
 – Teilnahme  an  Integrationsmassnahmen; 
 – Freiwilligenarbeit; 
 – Teilnahme an Sprachkursen;  
 – Coaching;  
 – Pflege  und  Betreuung  von  
 Angehörigen  oder  Bekannten. 
 3.4. Wo müssen die  
 Leistungen beantragt  
 werden? 
 Die  Leistungen  sind  bei  der  
 zuständigen  kantonalen  Ausgleichskasse  
 zu  beantragen.  
 Im Kanton St.Gallen kann das  
 Antragsformular bei der Sozialversicherungsanstalt  
 St.Gallen  
 beantragt werden.  
 3.5. Wichtige Merkpunkte 
 Beim  Bezug  von  Überbrückungsleistungen  
 gilt  es  wie  
 beim Bezug  von  anderen  sozialversicherungsrechtlichen  
 Leistungen zu beachten, dass  
 die bezugsberechtigten Personen  
 diverse Meldepflichten haben, 
  da sich eine Veränderung  
 in  der  Lebenssituation  auf  die  
 Anspruchsberechtigung  auswirken  
 kann. Wer diese Meldepflicht  
 verletzt, kann mit Geldstrafe  
 bis zu 180 Tagessätzen  
 bestraft werden.  
 4. Wie geht es mit Frau  
 Meier weiter? 
 Frau  Meier  erfüllt  die  Anspruchsvoraussetzungen  
 und  
 kann  damit  nach  erfolgter  arbeitslosenversicherungsrecht 
 Zu den anerkennten Ausgaben  
 des Lebensbedarfs  
 zählen die Mietkosten,  
 wobei der maximal anrechenbare  
 Mietzins je  
 nach Mietregion unterschiedlich  
 hoch ist. Einer  
 alleinlebenden Person   
 in einer Grossstadt wird ein  
 monatlicher Zinssatz von  
 höchstens CHF 1’370.00  
 angerechnet. 
 licher  Aussteuerung  
 bis zur Pensionierung  
 auf  Überbrückungsleistungen  
 des Staates  
 zählen.  Wäre  sie  
 vor dem 1. Juli 2021  
 ausgesteuert  geworden, 
   hätte  sie  nicht  
 so viel Glück gehabt.  
 Der Gang zum Sozialamt  
 hätte sich wohl  
 nicht  vermeiden  lassen, 
   wenn  die  Arbeitslosigkeit  
 bis  zur  
 Pensionierung  angehalten  
 hätte.  Dank  
 des neuen Gesetzes  
 werden  die  Folgen  
 der Erwerbslosigkeit  
 in den Jahren vor der  
 Pensionierung  etwas  abgefedert. 
   Was  unverändert  bleibt:  
 Personen,  die  das  Manko  mit  
 gespartem  Vermögen  decken  
 können,  müssen  zuerst  das  
 Vermögen  aufbrauchen,  bevor  
 ein  Anspruch  auf  Überbrückungsleistungen  
 besteht.