
7
RECHT & PRIVAT
1-2022 mandat
lic.iur. Nicole Gierer Zelezen,
Rechtsanwältin bei Knus
Gnädinger Landolt Rechtsanwälte,
Jona und Uster
beantragen und sind daher
nicht schlechter gestellt als
Bezüger von Überbrückungsleistungen.
3.2. Welche Leistungen
erhalten Bezüger*innen
von Überbrückungsleistungen?
Die Überbrückungsleistungen
bestehen gemäss Art. 4 ÜLG
aus der jährlichen Überbrückungsleistung
und der Vergütung
der Krankheits- und
Behinderungskosten. Dabei
werden die Überbrückungsleistungen
gleich berechnet wie
die Ergänzungsleistungen. Die
Leistungen entsprechen dem
Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen.
Gemäss Art. 7 ÜLG beträgt die
Leistung bei alleinstehenden
Personen max. CHF 44’123.00
resp. bei Ehepaaren max. CHF
66’184.00. Krankheits- und
Behinderungskosten werden
jährlich bis zu einem Betrag
von maximal CHF 5’000 bei
alleinstehenden Personen
bzw. CHF 10’000 Franken bei
Ehepaaren vergütet, sofern der
maximale Betrag der Überbrückungsleistungen
nicht bereits
erreicht wird. Zu den Krankheits
und Behinderungskosten
zählen z. B. zahnärztliche
Behandlungen, Mehrkosten
für lebensnotwendige Diäten,
Transporte zur nächstgelegenen
Behandlungsstelle, Kosten
für Hilfsmittel und Beteiligung
an den Kosten der Krankenkasse
(Selbstbehalt und Franchise)
bis zum Betrag von jährlich
CHF 1’000.
3.3. Besteht weiterhin
eine Pflicht, sich in
den Arbeitsmarkt zu
integrieren?
In dieser Hinsicht unterscheidet
sich der Bezug von Überbrückungsleistungen
nicht wesentlich
vom Bezug von Sozialhilfeleistungen.
Der Bundesrat
kann gemäss Art. 5 ÜLG vorsehen,
dass die Bezüger*innen
von Überbrückungsleistungen
nachweisen müssen, dass sie
ihre Bemühungen um Integration
in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
Der Empfänger von Überbrückungsleistungen
muss sich
daher weiterhin um die Integration
in den Arbeitsmarkt bemühen.
Es werden beispielsweise
folgende Integrationsbemühungen
und Engagements anerkannt:
– Freiwillige Arbeitsvermittlung
durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV);
– Bewerbungsschreiben;
– Teilnahme an Integrationsmassnahmen;
– Freiwilligenarbeit;
– Teilnahme an Sprachkursen;
– Coaching;
– Pflege und Betreuung von
Angehörigen oder Bekannten.
3.4. Wo müssen die
Leistungen beantragt
werden?
Die Leistungen sind bei der
zuständigen kantonalen Ausgleichskasse
zu beantragen.
Im Kanton St.Gallen kann das
Antragsformular bei der Sozialversicherungsanstalt
St.Gallen
beantragt werden.
3.5. Wichtige Merkpunkte
Beim Bezug von Überbrückungsleistungen
gilt es wie
beim Bezug von anderen sozialversicherungsrechtlichen
Leistungen zu beachten, dass
die bezugsberechtigten Personen
diverse Meldepflichten haben,
da sich eine Veränderung
in der Lebenssituation auf die
Anspruchsberechtigung auswirken
kann. Wer diese Meldepflicht
verletzt, kann mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen
bestraft werden.
4. Wie geht es mit Frau
Meier weiter?
Frau Meier erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen
und
kann damit nach erfolgter arbeitslosenversicherungsrecht
Zu den anerkennten Ausgaben
des Lebensbedarfs
zählen die Mietkosten,
wobei der maximal anrechenbare
Mietzins je
nach Mietregion unterschiedlich
hoch ist. Einer
alleinlebenden Person
in einer Grossstadt wird ein
monatlicher Zinssatz von
höchstens CHF 1’370.00
angerechnet.
licher Aussteuerung
bis zur Pensionierung
auf Überbrückungsleistungen
des Staates
zählen. Wäre sie
vor dem 1. Juli 2021
ausgesteuert geworden,
hätte sie nicht
so viel Glück gehabt.
Der Gang zum Sozialamt
hätte sich wohl
nicht vermeiden lassen,
wenn die Arbeitslosigkeit
bis zur
Pensionierung angehalten
hätte. Dank
des neuen Gesetzes
werden die Folgen
der Erwerbslosigkeit
in den Jahren vor der
Pensionierung etwas abgefedert.
Was unverändert bleibt:
Personen, die das Manko mit
gespartem Vermögen decken
können, müssen zuerst das
Vermögen aufbrauchen, bevor
ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen
besteht.