
 
        
         
		National  sowie  auch  international  
 besteht  bis  dato  keine  
 allgemein  anerkannte  Klassifizierung  
 von  ICOs  und  den  in  
 deren Rahmen ausgegebenen  
 Token.  Die  FINMA  verfolgt  in  
 ihrer  Qualifikation  der  Token  
 einen  wirtschaftlichen  Ansatz  
 und unterscheidet anhand ihrer  
 Funktion drei Arten von Token:  
 Zahlungs-Token, Nutzungs-Token  
 sowie Anlage-Token.5  
 Zahlungs-Token 
 Als  Zahlungs-Token  gelten  
 all  jene  Token,  die  tatsächlich  
 oder  der  Absicht  des  Organisators  
 nach als Zahlungsmittel  
 für den Erwerb von Waren oder  
 Dienstleistungen  akzeptiert  
 werden  oder  der  Geld-  und  
 Wertübertragung  dienen  sollen. 
  Im Grundsatz entsprechen  
 die  Zahlungstoken  den  Kryptowährungen. 
 6  
 Nutzungs-Token 
 Der  Kategorie  der  Nutzungs- 
 Token werden sämtliche Token  
 zugeordnet, die Zugang zu einer  
 digitalen  Nutzung oder Dienstleistung  
 vermitteln  sollen,  welche  
 auf  oder  unter  Benutzung  
 einer  Blockchain  Infrastruktur  
 erbracht werden.7  
   
 Anlage-Token 
 Zu den Anlage-Token gehören  
 schliesslich  diejenigen  Token,  
 die Vermögenswerte repräsentieren. 
  Vom Begriff des Anlage- 
 Token  erfasst  werden  insbesondere  
 Token,  welche  eine  
 schuldrechtliche  Forderung  
 gegenüber  dem  Emittenten  
 12 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 Finanzierungsoase oder  
 Innovationsblase 
 Der ICO ist für Startups und Investoren  
 gleichermassen interessant. 
  Einerseits erlaubt der  
 ICO innert kurzer Zeit  
 die  Beschaffung  hoher  
 Kapitalsummen  
 zu  geringen  Kosten,  
 andererseits  verspricht  
 die  effiziente  
 Abwicklung ohne Intermediäre  
 via Blockchain  
 Liquidität  und  
 Transparenz. Für die  
 involvierten  Parteien  
 ist ein ICO aber auch  
 nicht  ohne  Risiko.  
 Gerade  weil  er  die  
 Kapitalbeschaffung  
 bereits  in  frühesten  
 Mit seinem White Paper  
 zur Blockchain hat der   
 unter dem Pseudonym   
 Satoshi Nakamoto bekannte  
 Kryptowährung Bitcoin  
 die nationale und internationale  
 Wirtschafts- und  
 Finanzwelt erschüttert. 
 Stadien von Innovationsprojekten  
 erlaubt, sehen sich Anleger  
 mit  signifikanten  Verlustrisiken  
 konfrontiert.  Weil  die  Regulierung  
 von  Token  noch  immer  
 Neuland  ist,  bestehen  zudem  
 auch  ernstzunehmende  Betrugsgefahren. 
 2  
 Ansatz der Schweizer  
 Finanzmarktaufsicht 
 Aufgrund  zahlreicher  Berührungspunkte  
 zwischen  ICOs  
 und  dem  geltenden  Finanzmarktrecht  
 sehen  sich  ICOOrganisatoren  
 ebenso  wie  
 Aufsichtsbehörden,  
 Prüfgesellschaften  
 und  Juristen  mit  
 komplexen  regulatorischen  
 Fragen  
 konfrontiert.  Im  Bestreben  
 den Rechtsrahmen  
 abzustecken  
 und die Vorreiterrolle  
 der  Schweiz  im  Bereich  
 der  DLT-Technologien  
 zu  stärken,  
 wurden  in  den  vergangenen  
 Jahren  
 verschiedene  Gesetzesänderungen  
 in Kraft gesetzt.3 Bereits  
 2018  hat  ausserdem  
 die  Eidgenössische  
 Finanzmarktaufsicht («FINMA»)  
 eine Wegleitung  für  Unterstellungsfragen  
 betreffend  ICOs  
 publiziert.4  
 Erfinder der  
 1-2022 mandat 
 2 	  KMU-Portal der Schweizerischen  
 Eidgenossenschaft: Initial Coin  
 Offering (ICO), Kapitalbeschaffung  
 mit Kryptowährungen, abgerufen  
 von: <https://www.kmu.admin.ch/ 
 kmu/de/home/praktisches-wissen/ 
 finanzielles/finanzierung/sonderformen 
 der-aussenfinanzierung-/initialcoin 
 offering-ico.html> am   
 11. Januar 2022. 
 3 	  vgl. Bundesgesetz zur Anpassung  
 des Bundesrechts an Entwicklungen  
 der Technik verteilter elektronischer  
 Register sowie die zugehörige Mantelverordnung  
 vom 25. September  
 2020. 
 4 	  vgl. Wegleitung für Unterstellungsanfragen  
 betreffend Initial Coin  
 Offerings (ICOs) vom 16. Februar  
 2018 (FINMA Wegleitung ICO);  
 Infolge zahlreicher Berührungspunkte  
 zwischen  
 ICOs und dem geltenden  
 Finanzmarktrecht sehen  
 sich ICO-Organisatoren  
 ebenso wie Aufsichtsbehörden, 
  Prüfgesellschaften  
 und Juristen mit  
 komplexen regulatorischen  
 Fragen konfrontiert. 
 oder  ein  Mitgliedschaftsrecht  
 im  gesellschaftsrechtlichen  
 Sinne  begründen.  Dies  ist  
 beispielsweise  dann  der  Fall,  
 wenn  Token  physische  Wertgegenstände  
 wie  Aktien,  Immobilien  
 oder  Luxusgüter  auf  
 der  Blockchain  abbilden  und  
 handelbar machen.8 
 Die Grenzen zwischen den einzelnen  
 Arten  von  Token  sind  
 fliessend,  weshalb  auch  die  
 Option hybrider Token besteht  
 und die Qualifikation jeweils mit  
 Blick  auf  den  Einzelfall  vorgenommen  
 werden muss.9  
 Anwendbarkeit des  
 Finanzmarktinfrastrukturgesetzes  
 (FinfraG) 
 Die Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung  
 regelt  unter  ande 
   
 rem  
 die  Verhaltens-  und  
 Organisationspflichten  
 der  Fi-  
 nanzmarkteilnehmer  
 beim  Effektenhandel. 
   Mit  den  Regulierungen  
 soll  sichergestellt  
 werden, dass Marktteilnehmer  
 ihre Anlageentscheide anhand  
 verlässlicher  Mindestinformationen  
 treffen  sowie  einen  fairen, 
   zuverlässigen  Handel  mit  
 effizienter  Preisbildung  gewährleisten. 
 10  
   
 Geschäftsmodelle  zum  multilateralen  
 Handel oder der Abwicklung  
 von Effekten, die auf  
 der DLT-Technologie basieren,  
 können derzeit auf zwei unterschiedliche  
 Arten bewilligt werden. 
   Einerseits  im  herkömmli- 
 Der vorliegende Beitrag beruht im  
 Wesentlichen auf der in der erwähnten  
 Wegleitung festgehaltenen  
 Beurteilung der Rechtlage. Teilweise  
 werden Inhalte aus der Wegleitung  
 übernommen. Die nachfolgenden  
 Ausführungen zur Bewilligungs-  
 bzw. Unterstellungspflicht beziehen  
 sich jeweils ausschliesslich auf die  
 Qualifikation von Token im Rahmen  
 eines ICO. Unbeachtet bleiben  
 insbesondere die allgemeinen  
 Anforderungen der Finanzmarktgesetzgebung  
 wie beispielsweise  
 De-Minimis-Schwellen. 
 5 	  FINMA Wegleitung ICOs, S.2f. 
 6 	  FINMA Wegleitung ICOs, S.3. 
 7 	  FINMA Wegleitung ICOs, S.3. 
 8 	  FINMA Wegleitung ICOs, S.3. 
 9 	  FINMA Wegleitung ICOs, S.3. 
 10 	 FINMA Wegleitung ICOs, S.3.