
National sowie auch international
besteht bis dato keine
allgemein anerkannte Klassifizierung
von ICOs und den in
deren Rahmen ausgegebenen
Token. Die FINMA verfolgt in
ihrer Qualifikation der Token
einen wirtschaftlichen Ansatz
und unterscheidet anhand ihrer
Funktion drei Arten von Token:
Zahlungs-Token, Nutzungs-Token
sowie Anlage-Token.5
Zahlungs-Token
Als Zahlungs-Token gelten
all jene Token, die tatsächlich
oder der Absicht des Organisators
nach als Zahlungsmittel
für den Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen akzeptiert
werden oder der Geld- und
Wertübertragung dienen sollen.
Im Grundsatz entsprechen
die Zahlungstoken den Kryptowährungen.
6
Nutzungs-Token
Der Kategorie der Nutzungs-
Token werden sämtliche Token
zugeordnet, die Zugang zu einer
digitalen Nutzung oder Dienstleistung
vermitteln sollen, welche
auf oder unter Benutzung
einer Blockchain Infrastruktur
erbracht werden.7
Anlage-Token
Zu den Anlage-Token gehören
schliesslich diejenigen Token,
die Vermögenswerte repräsentieren.
Vom Begriff des Anlage-
Token erfasst werden insbesondere
Token, welche eine
schuldrechtliche Forderung
gegenüber dem Emittenten
12 RECHT & UNTERNEHMUNG
Finanzierungsoase oder
Innovationsblase
Der ICO ist für Startups und Investoren
gleichermassen interessant.
Einerseits erlaubt der
ICO innert kurzer Zeit
die Beschaffung hoher
Kapitalsummen
zu geringen Kosten,
andererseits verspricht
die effiziente
Abwicklung ohne Intermediäre
via Blockchain
Liquidität und
Transparenz. Für die
involvierten Parteien
ist ein ICO aber auch
nicht ohne Risiko.
Gerade weil er die
Kapitalbeschaffung
bereits in frühesten
Mit seinem White Paper
zur Blockchain hat der
unter dem Pseudonym
Satoshi Nakamoto bekannte
Kryptowährung Bitcoin
die nationale und internationale
Wirtschafts- und
Finanzwelt erschüttert.
Stadien von Innovationsprojekten
erlaubt, sehen sich Anleger
mit signifikanten Verlustrisiken
konfrontiert. Weil die Regulierung
von Token noch immer
Neuland ist, bestehen zudem
auch ernstzunehmende Betrugsgefahren.
2
Ansatz der Schweizer
Finanzmarktaufsicht
Aufgrund zahlreicher Berührungspunkte
zwischen ICOs
und dem geltenden Finanzmarktrecht
sehen sich ICOOrganisatoren
ebenso wie
Aufsichtsbehörden,
Prüfgesellschaften
und Juristen mit
komplexen regulatorischen
Fragen
konfrontiert. Im Bestreben
den Rechtsrahmen
abzustecken
und die Vorreiterrolle
der Schweiz im Bereich
der DLT-Technologien
zu stärken,
wurden in den vergangenen
Jahren
verschiedene Gesetzesänderungen
in Kraft gesetzt.3 Bereits
2018 hat ausserdem
die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht («FINMA»)
eine Wegleitung für Unterstellungsfragen
betreffend ICOs
publiziert.4
Erfinder der
1-2022 mandat
2 KMU-Portal der Schweizerischen
Eidgenossenschaft: Initial Coin
Offering (ICO), Kapitalbeschaffung
mit Kryptowährungen, abgerufen
von: <https://www.kmu.admin.ch/
kmu/de/home/praktisches-wissen/
finanzielles/finanzierung/sonderformen
der-aussenfinanzierung-/initialcoin
offering-ico.html> am
11. Januar 2022.
3 vgl. Bundesgesetz zur Anpassung
des Bundesrechts an Entwicklungen
der Technik verteilter elektronischer
Register sowie die zugehörige Mantelverordnung
vom 25. September
2020.
4 vgl. Wegleitung für Unterstellungsanfragen
betreffend Initial Coin
Offerings (ICOs) vom 16. Februar
2018 (FINMA Wegleitung ICO);
Infolge zahlreicher Berührungspunkte
zwischen
ICOs und dem geltenden
Finanzmarktrecht sehen
sich ICO-Organisatoren
ebenso wie Aufsichtsbehörden,
Prüfgesellschaften
und Juristen mit
komplexen regulatorischen
Fragen konfrontiert.
oder ein Mitgliedschaftsrecht
im gesellschaftsrechtlichen
Sinne begründen. Dies ist
beispielsweise dann der Fall,
wenn Token physische Wertgegenstände
wie Aktien, Immobilien
oder Luxusgüter auf
der Blockchain abbilden und
handelbar machen.8
Die Grenzen zwischen den einzelnen
Arten von Token sind
fliessend, weshalb auch die
Option hybrider Token besteht
und die Qualifikation jeweils mit
Blick auf den Einzelfall vorgenommen
werden muss.9
Anwendbarkeit des
Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
(FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung
regelt unter ande
rem
die Verhaltens- und
Organisationspflichten
der Fi-
nanzmarkteilnehmer
beim Effektenhandel.
Mit den Regulierungen
soll sichergestellt
werden, dass Marktteilnehmer
ihre Anlageentscheide anhand
verlässlicher Mindestinformationen
treffen sowie einen fairen,
zuverlässigen Handel mit
effizienter Preisbildung gewährleisten.
10
Geschäftsmodelle zum multilateralen
Handel oder der Abwicklung
von Effekten, die auf
der DLT-Technologie basieren,
können derzeit auf zwei unterschiedliche
Arten bewilligt werden.
Einerseits im herkömmli-
Der vorliegende Beitrag beruht im
Wesentlichen auf der in der erwähnten
Wegleitung festgehaltenen
Beurteilung der Rechtlage. Teilweise
werden Inhalte aus der Wegleitung
übernommen. Die nachfolgenden
Ausführungen zur Bewilligungs-
bzw. Unterstellungspflicht beziehen
sich jeweils ausschliesslich auf die
Qualifikation von Token im Rahmen
eines ICO. Unbeachtet bleiben
insbesondere die allgemeinen
Anforderungen der Finanzmarktgesetzgebung
wie beispielsweise
De-Minimis-Schwellen.
5 FINMA Wegleitung ICOs, S.2f.
6 FINMA Wegleitung ICOs, S.3.
7 FINMA Wegleitung ICOs, S.3.
8 FINMA Wegleitung ICOs, S.3.
9 FINMA Wegleitung ICOs, S.3.
10 FINMA Wegleitung ICOs, S.3.