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RECHT & PRIVAT
1-2022 mandat
Erbrechtsrevision
Am 1. Januar 2023 tritt in der Schweiz das revidierte
Erbrecht in Kraft. Was ändert sich konkret
mit den neuen Bestimmungen?
Seit Inkrafttreten des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
(ZGB) am 1. Januar 1912
hat sich das Erbrecht in der
Schweiz praktisch nicht verändert.
Den neuen Formen
des Zusammenlebens und der
veränderten gesellschaftlichen
Realität konnte das aktuelle
Erbrecht seit einiger Zeit immer
weniger Rechnung tragen.
Folglich drängte sich eine Revision
des geltenden Erbrechts
regelrecht auf. Das Parlament
hat das neue Erbrecht im Dezember
2020 verabschiedet.
Es wurde dagegen kein Referendum
ergriffen. Aus diesem
Grund wird das revidierte Erbrecht
gemäss Entscheidung
des Bundesrats am 1. Januar
2023 definitiv in Kraft treten.
Neue Pflichtteile für
Eltern und Nachkommen
Die wichtigste Änderung betrifft
die bisherigen Pflichtteile
der Eltern und Nachkommen.
So werden die Eltern des Erblassers
oder der Erblasserin in
Zukunft überhaupt nicht mehr
pflichtteilgeschützt sein (nArt.
470 Abs. 1 ZGB).
Der Pflichtteil wird künftig ausserdem
für alle pflichtteilsgeschützten
Erben die Hälfte ihres
gesetzlichen Erbanspruchs
betragen (nArt. 471 ZGB). Der
Pflichtteil der Nachkommen reduziert
sich somit von bisher 3⁄4
auf neu die Hälfte ihres gesetzlichen
Erbteils.
Die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten
Erben werden
künftig wie folgt aussehen:
Pflichtteilserbe Pflichtteil bisher Pflichtteil neu
Nachkomme ¾ des gesetzlichen
Erbanspruchs
½ des gesetzlichen
Erbanspruchs
Elternteil ½ des gesetzlichen
Erbanspruchs
kein Pflichtteil
Ehegatte, eingetragene
Partnerin, eingetragener
Partner
½ des gesetzlichen
Erbanspruchs
½ des gesetzlichen
Erbanspruchs