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 RECHT & PRIVAT 
 1-2022 mandat 
 Erbrechtsrevision  
 Am 1. Januar 2023 tritt in der Schweiz das revidierte  
 Erbrecht in Kraft. Was ändert sich konkret  
 mit den neuen Bestimmungen? 
 Seit  Inkrafttreten  des  Schweizerischen  
 Zivilgesetzbuches  
 (ZGB)  am  1.  Januar  1912  
 hat  sich  das  Erbrecht  in  der  
 Schweiz  praktisch  nicht  verändert. 
   Den  neuen  Formen  
 des Zusammenlebens und der  
 veränderten gesellschaftlichen  
 Realität  konnte  das  aktuelle  
 Erbrecht  seit  einiger  Zeit  immer  
 weniger Rechnung tragen.  
 Folglich drängte sich eine Revision  
 des geltenden Erbrechts  
 regelrecht auf. Das Parlament  
 hat das neue Erbrecht im Dezember  
 2020  verabschiedet.  
 Es wurde dagegen kein Referendum  
 ergriffen.  Aus  diesem  
 Grund wird das revidierte Erbrecht  
 gemäss  Entscheidung  
 des Bundesrats am 1. Januar  
 2023 definitiv in Kraft treten. 
 Neue Pflichtteile für   
 Eltern und Nachkommen 
 Die  wichtigste  Änderung  betrifft  
 die  bisherigen  Pflichtteile  
 der Eltern und Nachkommen.  
 So werden die Eltern des Erblassers  
 oder der Erblasserin in  
 Zukunft überhaupt nicht mehr  
 pflichtteilgeschützt  sein  (nArt.  
 470 Abs. 1 ZGB). 
 Der Pflichtteil wird künftig ausserdem  
 für  alle  pflichtteilsgeschützten  
 Erben die Hälfte ihres  
 gesetzlichen Erbanspruchs  
 betragen (nArt. 471 ZGB). Der  
 Pflichtteil der Nachkommen reduziert  
 sich somit von bisher 3⁄4  
 auf neu die Hälfte ihres gesetzlichen  
 Erbteils. 
 Die  Pflichtteile  der  pflichtteilsgeschützten  
 Erben  werden  
 künftig wie folgt aussehen: 
 Pflichtteilserbe Pflichtteil bisher Pflichtteil neu 
 Nachkomme ¾  des  gesetzlichen  
 Erbanspruchs 
 ½  des  gesetzlichen  
 Erbanspruchs 
 Elternteil ½  des  gesetzlichen  
 Erbanspruchs 
 kein Pflichtteil 
 Ehegatte,  eingetragene  
 Partnerin, eingetragener  
 Partner 
 ½  des  gesetzlichen  
 Erbanspruchs 
 ½  des  gesetzlichen  
 Erbanspruchs