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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2020 mandat
Homeoffice:
Chancen und Risiken
Mit elektronischen Hilfsmitteln ist es bei zahlreichen beruflichen Tätigkeiten ohne Weiteres
möglich, einen wesentlichen Teil der Arbeit ausserhalb des Betriebs zu verrichten. Damit
kann das Arbeitsverhältnis flexibilisiert und insbesondere auch die Vereinbarkeit von Beruf
und Familie gestärkt und gefördert werden. Eine Arbeitgeberin wird sich auf jeden Fall vor
der Einführung der Möglichkeit des Arbeitens zu Hause vertiefte Gedanken über mögliche
betriebswirtschaftliche und «kulturelle» Konsequenzen auf den eigenen Betrieb machen. Die
nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit einigen ausgewählten Fragestellungen aus
arbeitsrechtlicher Perspektive.
1. Eigenschaften von
Homeoffice
Das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) definiert Homeoffice
als Arbeit, «die Arbeitnehmende
ganz oder teilweise,
regelmässig oder unregelmässig
von zu Hause aus verrichten».1
Der Begriff «Homeoffice» ist zu
unterscheiden vom obligationenrechtlichen
Heimarbeitsvertrag
(vgl. Art. 351 OR). In beiden
Fällen verrichtet der Arbeitnehmer
seine Arbeiten zwar zu Hause.
Beim Heimarbeitsvertrag ist
es jedoch unter dem Vorbehalt
abweichender Vereinbarungen
ausdrücklich erlaubt, dass der
Heimarbeitnehmer Familienangehörige
zur Arbeitserledigung
mit hinzuzieht. Im Gegensatz
zur Heimarbeit wird bei Homeoffice
davon ausgegangen, dass
ein üblicher Einzelarbeitsvertrag
besteht und die Bedingungen
nicht vor jeder Ausgabe von
Arbeit neu definiert werden.2
Zudem ist Homeoffice oft als
Ergänzung zum Arbeitsplatz
im Betrieb und nicht als ausschliessliche
Arbeitsplatzvariante
zu Hause ausgestaltet. In
der Regel beruht Homeoffice
auf dem Einsatz elektronischer
Hilfsmittel. Obschon keine spezifischen,
gesetzlichen Regelungen
zum Homeoffice bestehen,
sind sowohl öffentlich-rechtliche
als auch privatrechtliche Bestimmungen
zu berücksichtigen.
2. Öffentlich-rechtliche
Rahmenbedingungen
a) Geltungsbereich des
Arbeitsgesetzes
Grundsätzlich ist das Arbeitsgesetz
(ArG) auf alle öffentlichen
und privaten Betriebe anwendbar.
Ausnahmen in betrieblicher
und persönlicher Hinsicht regeln
Art. 2 und 3 ArG. Der Anwendungsbereich
der Vorschriften
über den Gesundheitsschutz
ist jedoch weiter, d. h. diese
Bestimmungen
gelten auch für
zahlreiche ausgenommene Arbeitsverhältnisse,
beispielsweise
für öffentliche Dienstverhältnisse
oder höhere leitende Angestellte
(vgl. Art. 3a ArG).
b) Gesundheitsschutz und
Arbeitsplatz
Selbstverständlich gelten auch
für die Arbeit von zu Hause aus
1 vgl. SECO-Broschüre «Arbeiten zu
Hause», www.seco.admin.ch, S. 4,
besucht am 17.02.2020
2 vgl. Art. 351a Abs. 1 OR und MÜLLER
ROLAND, «Was ist Arbeitszeit»,
in: ZBJV, Band 153, 2017, S. 466 f.
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