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staatliche Aufgaben erfüllt 6,
wie etwa der Verein Südkultur
im Sarganserland.
Kein Interessennachweis,
aber Spezifikation
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt
das Recht, Informationen
über die Tätigkeit des
öffentlichen Organs oder den
Zugang zu amtlichen Dokumenten
zu erhalten.7 Das Gesuch
muss keine Begründung
enthalten, warum
man diese Information
oder Einsicht in
amtliche Dokumente
erhalten möchte. Ein
schutzwürdiges Interesse
muss also nicht
dargetan werden.8
Allerdings empfiehlt
es sich, das Gesuch
hinreichend konkret
zu stellen. Über die
Webseite «www.oeffentlichkeitsgesetz.
ch» findet
man ein elektronisches Gesuchsformular
und auch wertvolle
Hinweise zum Stand der
Rechtsprechung.9 Eine Analyse
der Rechtsprechung zeigt, dass
sich die Verwaltung des Öfteren
auf den Standpunkt stellt, mit
dem Gesuch liege eine unzulässige
«fishing expedition» vor.10
Bei einer «fishing expedition
»
geht es primär nicht darum,
Zugang zu einem bestimmten
Dokument zu erhalten, sondern
abzuklären, ob zu einer be-
RECHT & PRIVAT
Ein schützenswertes privates
Interesse steht der
Auskunftserteilung insbesondere
entgegen, wenn
die Information geeignet
ist, Persönlichkeitsrechte
Dritter zu beeinträchtigen.
1-2020 mandat
6 Urteil BGer 1C_532/2016 vom
21.06.2017 E. 2.3; Entscheid
VerwGE SG vom 15.02.2019 B
2017/143 E. 2.2.
7 Art. 5 OeffG/SG
8 Vgl. Art. 13 Abs. 3 OeffG/SG
9 Ebenso www.edoeb.ch – Öffentlichkeitsprinzip.
10 Urteil BGer 1C_155/2017
vom 17.07.2017; Urteil BVGE
A-6377/2013 vom 12.01.2015;
Entscheid VerwGE SG B 2019/116
vom 14.11.2019.
11 Botschaft OeffG/SG, in: ABl 2013
S. 1495.
12 Entscheid VerwGE SG B 2019/116
vom 14.11.2019 E. 4.2.1. und E.
5.1; B 2015/56 vom 23.09.2015
E.3.2.2.
13 Entscheid VerwGE SG B 2019/116
vom 14.11.2019 E. 4.2.1.
14 Vgl. dazu BLÖCHLINGER KARIN,
Amtsgeheimnis und Behördenkooperation
– Zum Spannungsfeld
stimmten Frage überhaupt Dokumente
bestehen.11 Es ist nicht
Aufgabe des Öffentlichkeitsgesetzes,
umfangreiche
Recherchen
ohne Zusammenhang zu
einem konkret umschriebenen
Sachverhalt durch staatliche
Stellen zu ermöglichen.12 Gemäss
der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts St.Gallen
ist eine hinreichend genaue
Bezeichnung des Gesuchs gegeben,
wenn «das Dokument
vom zuständigen öffentlichen
Organ ohne grössere Schwierigkeiten
identifiziert werden
kann».13 Es empfiehlt sich deshalb,
das Gesuch thematisch,
örtlich und zeitlich möglichst
einzuschränken.
Ausnahmen von der
Informationspflicht
Wie es der Grundsatz der «Öffentlichkeit
mit Geheimhaltungsvorbehalt
» besagt, kann
und soll dieses Informationsrecht
unter bestimmten Voraussetzungen
eingeschränkt
werden. Das Öffentlichkeitsprinzip
gilt auf kantonaler wie
auch auf Bundesebene nicht
absolut. Das Informationsrecht
wird eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, sofern
ihm überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.
Der Grundsatz der
Transparenz steht im steten
Spannungsfeld mit dem Interesse
am Geheimnisschutz, sei
von Geheimnisschutz und Verwaltungstätigkeit,
Zürich 2015; GLAUS
BRUNO, Möglichkeiten und Grenzen
der Informationspolitik der Polizei,
Referat im Schweizerischen Institut
für Polizei, 2011, www.glaus.com/
documents/20110914REFERATSPI
Kurs.pdf.
15 Art. 6 Abs. 2 Bst. e) OeffG/SG
16 Art. 6 Abs. 3 OeffG/SG
17 Art. 6 Abs. 3 Bst. a) OeffG/SG
18 Vgl. dazu Entscheid VerwGE SG B
2015/273 vom 27.04.2016 betr. Offenlegung
von Pachtverträgen einer
Ortsgemeinde mit verschiedenen
Bauern.
19 Urteil BGer 1C_467/2017 vom
27.06.2018 E. 8.
20 BGE 142 II 324 E. 3.5.; Urteil BGer
1C_467/2017 vom 27.06.2018 E.
8; 1C_155/2017 vom 17.07.2017
E. 2.6.; Entscheid VerwGE SG B
2019/116 vom 14.11.2019 E. 5.
es das Interesse am Geschäftsgeheimnis,
am Amtsgeheimnis
oder am Datenschutz Dritter.14
Im Einzelfall muss eine Interessengüterabwägung
vorgenommen
werden.
Ein öffentliches Interesse steht
der Auskunftserteilung insbesondere
dann entgegen, wenn
die Information einen unverhältnismässigen
Aufwand verursachen
würde.15 Ein schützenswertes
privates Interesse
steht der Auskunftserteilung
insbesondere entgegen, wenn
die Information geeignet ist,
Persönlichkeitsrechte Dritter
zu beeinträchtigen, Immaterialgüterrechte
zu verletzen oder
gegen Berufs-, Geschäfts-,
oder Fabrikationsgeheimnis zu
verstossen.16
Bei den allermeisten bereits
gestellten Informationsbegehren
waren Lebenssachverhalte
anderer Bürgerinnen und Bürger
mitbetroffen. Am häufigsten
steht deshalb einer Auskunftserteilung
die mögliche Beeinträchtigung
der Privatsphäre
Dritter 17 entgegen.18 Mit Blick
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip
steht statt Auskunftsverweigerung
häufig das mildere
Mittel der Anonymisierung der
Akten zur Verfügung. Nur dann,
wenn die Anonymisierung einen
so grossen Aufwand darstellen
würde, dass die Behörde
deswegen nahezu lahmgelegt
würde, kann der Zugang zu
den Dokumenten verweigert
werden. In einem solchen Fall
würde nämlich der Einschränkungsgrund
gemäss Art. 6 Abs.
2 Bst. e) OeffG/SG greifen: der
unverhältnismässig grosse Aufwand.
Von einer Einschränkung
gestützt darauf ist aber mit grosser
Zurückhaltung Gebrauch zu
machen. Bei der Herausgabe
von 161 IV-Gutachten, begrenzt
auf die konkreten relevanten
Abschnitte, war dies bspw.
nicht stichhaltig.19 Schliesslich
müsste der Arbeitsaufwand zur
Bereitstellung der Auskünfte mit
einer IT-basierten Geschäftsverwaltung
möglich sein und nicht
die Verwaltungstätigkeit geradezu
lahmlegen. Letzteres verlangt
die jüngste Rechtsprechung.20
/www.edoeb.ch
/