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1-2020 mandat
Im Gegensatz zu den übrigen
Stillstands- und Hemmungsgründen
müssen die Parteien
die Hemmung oder den Stillstand
der Verjährungsfrist im
Fall von Art. 134 Ziff. 8 OR
schriftlich vereinbaren. Wichtig
ist, dass aus einer solchen
Vereinbarung klar hervorgehen
muss, von wann bis wann die
Vereinbarung ihre Gültigkeit
hat. Zudem sollte das betroffene
Rechtsverhältnis umschrieben
werden, sodass in
einem späteren allfälligen Streit
bezüglich des Eintritts der Verjährung
klar bestimmt werden
kann, ob die Frist während der
Vergleichsverhandlungen gehemmt
wurde bzw. stillstand
oder nicht.
Ob sich dieses neue Institut in
Zukunft etablieren wird, muss
sich erst noch zeigen. Auf jeden
Fall gibt es den Parteien
eine weitere Möglichkeit, abweichende
Standpunkte hinsichtlich
einer Forderung in
Ruhe und ohne Zeitdruck zu
besprechen
und eine möglichst
einvernehmliche Lösung
zu finden.
RECHT & UNTERNEHMUNG
Während die Gesetzesbestimmungen
zur Verjährungsunterbrechung
unverändert geblieben
sind, wurde der gesetzliche
Katalog der Hemmungs- und
Stillstandgründe anlässlich der
Revision erweitert.
Neu beginnt nun
die Verjährungsfrist
während der Dauer
von Vergleichsgesprächen,
eines
Mediationsverfahrens
oder während
anderen Verfahren
zur aussergerichtlichen
Streitbeilegung
nicht zu laufen bzw.
sie steht still, sofern
die Parteien dies
schriftlich vereinbaren.
14 Gemäss der
Botschaft des Bundesrates
ist diese
Aufzählung in Ziff.
8 von Art. 134 OR
nicht abschliessend.
Alle formellen und
informellen Arten der
Streitbeilegung ausserhalb des
gerichtlichen Klagewegs sollen
erfasst sein. So muss für eine
Mediation z. B. nicht zwingend
ein Dritter beigezogen werden
und auch direkte Gespräche
zwischen den Parteien fallen
unter diese Bestimmung.15
5. Verjährungsverzicht
In der Praxis spielt der Verjährungsverzicht
bereits heute
eine grosse Rolle. Indem
der Schuldner einen Verzicht
auf die Erhebung der Verjährungseinrede
abgibt, sind
keine verjährungsunterbrechende
Massnahmen wie z. B.
das Einreichen eines Schlichtungsgesuches
oder die Einleitung
einer Betreibung 16 durch
den Gläubiger mehr notwendig.
Damit wird den Parteien
ebenfalls die Möglichkeit eröffnet,
ohne Zeitdruck und ohne
feindliche Handlungen durch
den Gläubiger Vergleichsgespräche
zu führen.
Mit dem neu formulierten Art.
141 OR beabsichtigte der
Gesetzgeber,
die Rechtsprechung
des Bundesgerichts
zum Verjährungsverzicht zu
kodifizieren. Dies ist ihm leider
nur zum Teil gelungen. Insbesondere
bezüglich der Frage,
ab wann auf die Einrede der
Im Gegensatz zu den übrigen
Stillstands- und Hemmungsgründen
müssen die
Parteien die Hemmung oder
den Stillstand der Verjährungsfrist
im Fall von Art.
134 Ziff. 8 OR schriftlich
vereinbaren.
Neu muss der Verjährungsverzicht
schriftlich im Sinne
von Art. 13 OR erfolgen, wonach
eine rechtskonforme
Unterschrift erforderlich ist.
14 Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR.
15 BBl 2014 235, S. 260.
16 Für weitere verjährungsunterbrechende
Handlungen siehe die
abschliessende Aufzählung in Art.
135 OR.