16 RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2020 mandat
die Bestimmungen des ArG.
Die Arbeitgeberin ist also für
die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes
am Heimarbeitsplatz
(mit-)verantwortlich. Die
Arbeitnehmer haben ihrerseits
die Möglichkeit und Chance, bei
der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes
zu Hause mehr Einfluss zu
nehmen und ihre individuellen
Wünsche zu verwirklichen. Die
Verpflichtung der Arbeitgeberin
gemäss Art. 2 Abs. 1 ArGV3,
Anordnungen zu erteilen und
Massnahmen zu treffen, die
nötig sind, um den Schutz der
physischen und psychischen
Gesundheit zu wahren und zu
verbessern, gelten auch bei
Homeoffice. Dazu gehören insbesondere
ergonomisch gute
Bedingungen bei stundenlanger
Bildschirmarbeit zu Hause. Da
die Aufsichtsmöglichkeiten der
Arbeitgeberin bei Homeoffice
limitiert sind, obliegt den Arbeitnehmern
eine besondere Mitwirkung.
Die Arbeitgeberin ist aber
gehalten, die Arbeitnehmer in
einer für alle klar verständlichen
Sprache und in geeigneter Form
über die Risikofaktoren zu informieren
und zu schulen. Das
SECO empfiehlt die
Bereitstellung schriftlicher
Unterlagen oder
einen Verweis auf entsprechende
Internetlinks.
3
c) Arbeitszeit und
deren Erfassung
Besonderes Augenmerk ist beim
Homeoffice auf die Arbeitszeiterfassung
zu legen. Das Risiko der
fehlenden Trennung von Freizeit
und Arbeitszeit ist beim Einsatz
elektronischer Hilfsmittel latent.
Die Verpflichtung zur systematischen
Erfassung der Arbeits-
und Ruhezeiten gilt auch bei
Homeoffice. Aufgrund der bereits
erwähnten, eingeschränkten
Aufsichtsmöglichkeiten ist
die Arbeitgeberin zusätzlich
gehalten, schriftlich die Art und
Weise der Rapportierung, die
Verpflichtung zu besonderen
Präsenz- und Ruhezeiten sowie
die Handhabung von Mehr- und
Minderarbeit zu regeln. Dabei
sind die seit dem Jahr 2016
revidierten
Regeln zur Arbeitszeiterfassung
und möglichen
Grundsätzlich ist das
Arbeitsgesetz (ArG) auf alle
öffentlichen und privaten
Betriebe anwendbar.
Vereinfachungen zu beachten.4
Nicht restlos geklärt ist nach wie
vor die Frage, wie die ständige
Erreichbarkeit via Mobiltelefon
(E-Mails, Nachrichten) während
der Freizeit zu erfassen ist. Stellt
die Arbeitgeberin aber beispielsweise
fest, dass der Arbeitnehmer
im Homeoffice geschäftliche
E-Mails nachts bearbeitet,
muss sie einschreiten, d. h. den
Arbeitnehmer auf das Nachtarbeitsverbot
(vgl. Art. 16 ArG) hinweisen
und die Einhaltung der
arbeitsgesetzlichen Vorschriften
verlangen. Nötigenfalls ergreift
die Arbeitgeberin zur Durchsetzung
der arbeitsgesetzlichen
Bestimmungen disziplinarische
Mittel, spricht also z. B. eine Verwarnung
aus.
d) Geheimhaltung und
Datenschutz
Der Arbeitnehmer ist gegenüber
der Arbeitgeberin zur Geheimhaltung
verpflichtet (vgl. Art.
321a OR). Dazu gehört auch
eine sorgfältige Aufbewahrung
der Daten durch den Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin ihrerseits
hat sicherzustellen, dass sie die
Geheimhaltungspflichten gegenüber
ihren Kunden einhalten
kann. Da bei Homeoffice allerlei
Daten ausserhalb des Betriebs
der Arbeitgeberin bearbeitet
werden können, besteht eine
erhöhte Gefahr, dass unbefugte
Personen Zugang zu schützenswerten
Daten erhalten 5. Deshalb
ist die Arbeitgeberin gehalten,
die Datensicherheit durch geeignete
praktische bzw. technische
Massnahmen möglichst zu
gewährleisten. Das gilt vor allem
auch bei der Datenbearbeitung
aus dem Ausland. Die gleiche
Problematik zeigt sich übrigens
auch bei einem mobilen Büro,
d. h. bei der Möglichkeit für die
Arbeitnehmer, von unterwegs,
von jedem beliebigen Standort,
auf die Daten der Arbeitgeberin
zuzugreifen.
e) Sozialversicherungs- und
steuerrechtliche Aspekte
Vor allem bei internationalen
Sachverhalten, d. h. ein Arbeitnehmer
wohnt im Ausland, ist
bei der Schweizer Arbeitgeberin
angestellt und arbeitet teilweise
in seinem ausländischen
Homeoffice, ergeben sich einige
besondere Fragestellungen.
Falls durch Homeoffice der
Beschäftigungsort im Ausland
liegt, kann eine Unterstellung
unter das ausländische Sozialversicherungsrecht
resultieren.
Der Beschäftigungsort befindet
sich dort, wo die Arbeit bzw.
Beschäftigung tatsächlich ausgeübt
wird. Die Arbeitsverträge
sehen in der Praxis bei grenzüberschreitenden
Tätigkeiten im
Homeoffice deshalb regelmässig
vor, dass maximal 20 % der Arbeit
zu Hause verrichtet werden
darf, um eine sozialversicherungsrechtliche
Unterstellung im
Ausland zu vermeiden.6 Ist eine
solche Unterstellung nicht vermeidbar,
sollte die Arbeitgeberin
dafür sorgen, dass sie Gewähr
für die korrekte Abrechnung
und Ablieferung der ausländischen
Sozialversicherungsbeiträge
hat. Aus steuerrechtlicher
Sicht ist die mögliche Entstehung
einer Betriebsstätte am
Ort des Homeoffice im Auge zu
behalten. Dies gilt insbesondere
für den Fall, dass einem Arbeitnehmer
kein Arbeitsplatz im Betrieb
zur Verfügung gestellt wird,
obschon er für seine Arbeit auf
einen solchen angewiesen wäre
und er für eine unbestimmte,
längere Zeit vom Homeoffice aus
einen wesentlichen und massgeblichen
Beitrag zur unternehmerischen
Leistung beiträgt.7
Bei solchen Verhältnissen ist das
Risiko hoch, dass Homeoffice
interkantonal und international
zu einer (beschränkten) Steuerpflicht
am Ort der Betriebsstätte
führt.
3 vgl. SECO-Broschüre «Arbeiten von
zu Hause», a.a.O., S. 7
4 vgl. SECO-Merkblatt «Modalitäten
der Arbeitszeiterfassung» sowie
SECO-Broschüre «Arbeitszeiterfassung,
Was ändert sich, was bleibt
gleich?», www.seco.admin.ch,
besucht am 19.02.2020
5 vgl. CARGAGNI RÖSLER ROMINA,
Home Office, in ArbR 2014, S. 91
6 vgl. ROHNER TOBIAS F./MAAS
SANNA, Home Office – arbeits-,
sozialversicherungs- und steuerrechtliche
Aspekte, in SJZ 111
(2015) Nr. 13, S. 329
7 vgl. ROHNER TOBIAS F./MAAS
SANNA, a.a.O. S. 332
/www.seco.admin.ch