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RECHT & PRIVAT
1-2020 mandat
Transparenz statt Geheimniskrämerei:
Behörden
müssen informieren
Die Akzente zur Informationspflicht der Behörden haben sich in den letzten Jahren deutlich
verschoben. Galt einst Geheimhaltung als höchstes Prinzip, gilt nun der Grundsatz «Öffentlich
mit Geheimhaltungsvorbehalt». Behördliche Tätigkeit muss auf Verlangen transparent
gemacht werden. Geheimhaltung ist nur ausnahmsweise erlaubt.
Das Öffentlichkeitsprinzip leitet
sich aus der in der Bundesverfassung
statuierten Meinungs
und Informationsfreiheit
ab. Ohne das Recht auf
Information über die Tätigkeit
der Verwaltung, ist die freie
Meinungsbildung über die Behördentätigkeit
nicht möglich.
Öffentlichkeitsgesetze stellen
dies sicher, auf Bundesebene
seit dem Jahr 2006, im Kanton
St.Gallen seit 2014. Dies führte
zu einem Paradigmen-Wechsel:
Statt «Geheimhaltung mit
Öffentlichkeitsvorbehalt» gilt
«Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt
».1
Wo findet das Öffentlichkeitsgesetz
Anwendung?
Gemäss Öffentlichkeitsprinzip
sollen «öffentliche Organe»
über ihre Tätigkeit informieren
und den Zugang zu amtlichen
Dokumenten gewährleisten.2
Dazu zählen auch jene amtlichen
Dokumente, welche vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes
entstanden sind.3 Zu den «öffentlichen
Organen» gehören
nicht nur Organe, Behörden
und Dienststellen des Kantons
und der Gemeinden, sondern
auch solche von öffentlichrechtlichen
Anstalten des
Kantons, von Gemeindeunternehmen,
Gemeindeverbänden
und von Zweckverbänden 4 wie
beispielsweise KulturZürichseeLinth,
Zweckverband Abfallverwertung
Bazenheid oder
Zweckverbände KESB. Selbst
Private fallen darunter, sofern
sie Staatsaufgaben erfüllen.5
Dazu zählt beispielsweise die
nationale Netzgesellschaft
Swissgrid oder ein privatrechtlich
organisierter Verein, der
1 BGE 133 II 2019 E. 2.1.
2 Art. 5 OeffG/SG
3 Entscheid VerwGE SG B 2018/171
vom 21.01.2019, E. 3.2.2.
4 Art. 1 Abs. 2 OeffG/SG
5 Art. 1 Abs. 3 OeffG/SG