21
RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2020 mandat
MLaw Ursina Müller,
Rechtsanwältin,
öffentliche
Notarin, Uznach
Dr. iur. Romana Kronenberg
Müller, Rechtsanwältin, öffentliche
Notarin, Mediatorin SAV/
SDM, Uznach
Verjährung verzichtet werden
kann, wich der Gesetzgeber
von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ab, indem er
festschrieb, das der Einredeverzicht
erst ab dem Beginn
der Verjährungsfrist möglich
sein sollte und nicht, wie das
Bundesgericht festhielt 17, ab
dem Vertragsschluss. Dass
der Verjährungsverzicht neu
nur noch für höchstens zehn
Jahre zulässig ist, ist ebenfalls
ein Ausfluss aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung.
Immerhin ist aber die Verlängerung
um jeweils weitere zehn
Jahre nach wie vor möglich.
Die wichtigste Veränderung
bezüglich des Verjährungsverzichts
betrifft jedoch dessen
Form. Neu muss der Verzicht
schriftlich im Sinne von Art.
13 OR erfolgen, wonach eine
rechtskonforme Unterschrift
erforderlich ist. Demgemäss
sind Verzichtserklärungen mit
Faksimile-Unterschriften nicht
mehr gültig und für die Abgabe
per E-Mail wird eine elektronische
Signatur benötigt.
Insbesondere für Versicherungen,
für welche die Abgabe
von Verzichtserklärungen zum
Tagesgeschäft gehört, dürfte
diese neue Formvorschrift eine
Herausforderung darstellen.
6. Übergangsrecht
Das neue Recht lässt den Beginn
der laufenden Verjährungsfristen
grundsätzlich unberührt.
Begann eine Verjährungsfrist
jedoch bereits vor dem Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen
zu laufen und war die
Verjährung am 1.1.2020 noch
nicht eingetreten, so muss im
Einzelfall geprüft werden, ob
die altrechtlichen Verjährungsfristen
oder diejenigen, welche
seit dem 1.1.2020 gelten, zur
Anwendung gelangen. Gemäss
der gesetzlichen Übergangsbestimmung
ist jeweils diejenige
Frist massgebend, nach welcher
der Gläubiger noch länger
Zeit hat, um seinen Schaden
geltend zu machen.18
Für die übrigen Bestimmungen
des neuen Verjährungsrechts
wie z. B. die Änderungen bezüglich
des Verjährungsverzichts
oder die neuen Hemmungsgründe
gilt, dass diese
ab dem 1.1.2020 in Kraft getreten
und somit ab sofort anwendbar
sind.
7. Auswirkungen des
neuen Verjährungsrechts
auf den Alltag
Grundsätzlich gibt es in der
Schweiz keine einheitlichen
Regeln, wie lange Akten, insbesondere
auch durch Gesellschaften,
aufzubewahren sind.
Bis jetzt lauteten die Empfehlungen
dahingehend, dass
wichtige Dokumente während
mindestens zehn Jahren archiviert
werden sollen. Da neu
für Personenschäden eine
absolute Verjährungsfrist von
zwanzig Jahren gilt, wird es in
Zukunft sinnvoll sein, gesundheitsrelevante
Daten zwanzig
Jahre und nicht mehr nur zehn
Jahre aufzubewahren.
Weiter dürfte es aufgrund der
geschilderten Gesetzesrevision
angebracht sein, bestehende
Verträge und vor allem auch
standardmässig verwendete
allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB) zu überprüfen und
den neuen Regeln entsprechend
anzupassen.
Bereits laufende Verjährungsfristen
sollten ebenfalls einer
Prüfung unterzogen werden.
Insbesondere ist mit Blick auf
die gesetzliche Übergangsbestimmung
im Einzelfall zu beurteilen,
wann die jeweilige Verjährungsfrist
nun enden wird.
Grundsätzlich gibt es in
der Schweiz keine einheitlichen
Regeln, wie lange
Akten, insbesondere auch
durch Gesellschaften, aufzubewahren
sind.
17 BGE 132 III 226, Erw. 3.3.7, übersetzt
in: Pra 95 (2006) Nr. 146.
18 Art. 49 SchlT ZGB.