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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 Das Rechnungslegungsrecht  
 2-2017 mandat 
 Ausgewählte Aspekte   
 des neuen Rechnungslegungsrechts 
 Das so genannte «neue Rechnungslegungsrecht» (Art. 957 ff. OR) ist seit dem 1. Januar 2013 in  
 Kraft. Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts strebte der Gesetzgeber im Bereich der Buchführung  
 und Rechnungslegung für sämtliche Unternehmensformen des Privatrechts eine einheitliche  
 Regelung an. Das Rechnungslegungsrecht differenziert nicht mehr nach der Rechtsform der  
 Unternehmen, sondern nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und unterwirft grössere  
 Unternehmen strengeren Vorschriften. Nachfolgend werden zuerst die minimalen Anforderungen  
 an die Buchführung und Rechnungslegung für alle Unternehmen beleuchtet.  
 Sodann werden die nur für grössere Unternehmen massgebenden zusätzlichen Anforderungen  
 an den Geschäftsbericht dargestellt. Danach werden einige Fragen zur so  
 genannten «vereinfachten» Buchführung herausgegriffen, die für Selbständigerwerbende  
 und Kleinstunternehmen von Bedeutung sind.  
 Minimale Anforderungen  
 an Buchführung und  
 Rechnungslegung für alle  
 Unternehmen 
 Das  neue  Rechnungslegungsrecht  
 enthält eine Reihe von minimalen  
 Anforderungen  an  die  
 Buchführung (Art. 957 OR) und  
 an  die  Rechnungslegung  (Art.  
 958 OR), die für sämtliche Unternehmen  
 ungeachtet ihrer Grösse  
 und wirtschaftlichen Bedeutung  
 gelten, wie Tabelle 1 zeigt. 
 Neu  ist  dabei  insbesondere,  
 dass  die  Buchführung  wie  die  
 Rechnungslegung  in  einer  der  
 vier  Landessprachen  oder  in  
 Englisch  geführt  werden  dürfen. 
  Die Buchführung hat in der  
 Landeswährung oder in der für  
 die  Geschäftstätigkeit  wesentlichen  
 Währung zu erfolgen (also  
 beispielsweise in Euro). Dies gilt  
 neu auch für die Rechnungslegung: 
  Auch die Jahresrechnung  
 darf in der Landeswährung oder  
 in  der  für  die  Geschäftstätigkeit  
 wesentlichen  Währung  
 erstellt werden.  
 Dabei gilt es zu beachten, dass  
 die Werte zusätzlich in Schweizer  
 Franken anzugeben sind, wenn  
 nicht  die  Landeswährung  verwendet  
 wird. 
 Differenzierung nach der  
 Unternehmensgrösse 
 Neben diesen minimalen Anforderungen  
 stellt das neue Recht  
 entsprechend  der  Grösse  und  
 differenziert nicht  
 mehr nach der Rechtsform  
 der Unternehmen, sondern  
 nach deren wirtschaftlicher  
 Bedeutung.