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RECHT & UNTERNEHMUNG
Das Rechnungslegungsrecht
2-2017 mandat
Ausgewählte Aspekte
des neuen Rechnungslegungsrechts
Das so genannte «neue Rechnungslegungsrecht» (Art. 957 ff. OR) ist seit dem 1. Januar 2013 in
Kraft. Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts strebte der Gesetzgeber im Bereich der Buchführung
und Rechnungslegung für sämtliche Unternehmensformen des Privatrechts eine einheitliche
Regelung an. Das Rechnungslegungsrecht differenziert nicht mehr nach der Rechtsform der
Unternehmen, sondern nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und unterwirft grössere
Unternehmen strengeren Vorschriften. Nachfolgend werden zuerst die minimalen Anforderungen
an die Buchführung und Rechnungslegung für alle Unternehmen beleuchtet.
Sodann werden die nur für grössere Unternehmen massgebenden zusätzlichen Anforderungen
an den Geschäftsbericht dargestellt. Danach werden einige Fragen zur so
genannten «vereinfachten» Buchführung herausgegriffen, die für Selbständigerwerbende
und Kleinstunternehmen von Bedeutung sind.
Minimale Anforderungen
an Buchführung und
Rechnungslegung für alle
Unternehmen
Das neue Rechnungslegungsrecht
enthält eine Reihe von minimalen
Anforderungen an die
Buchführung (Art. 957 OR) und
an die Rechnungslegung (Art.
958 OR), die für sämtliche Unternehmen
ungeachtet ihrer Grösse
und wirtschaftlichen Bedeutung
gelten, wie Tabelle 1 zeigt.
Neu ist dabei insbesondere,
dass die Buchführung wie die
Rechnungslegung in einer der
vier Landessprachen oder in
Englisch geführt werden dürfen.
Die Buchführung hat in der
Landeswährung oder in der für
die Geschäftstätigkeit wesentlichen
Währung zu erfolgen (also
beispielsweise in Euro). Dies gilt
neu auch für die Rechnungslegung:
Auch die Jahresrechnung
darf in der Landeswährung oder
in der für die Geschäftstätigkeit
wesentlichen Währung
erstellt werden.
Dabei gilt es zu beachten, dass
die Werte zusätzlich in Schweizer
Franken anzugeben sind, wenn
nicht die Landeswährung verwendet
wird.
Differenzierung nach der
Unternehmensgrösse
Neben diesen minimalen Anforderungen
stellt das neue Recht
entsprechend der Grösse und
differenziert nicht
mehr nach der Rechtsform
der Unternehmen, sondern
nach deren wirtschaftlicher
Bedeutung.