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7. Übergangsregelung
für Geschiedene
Der Gesetzgeber wollte nicht
nur die Vorsorgesituation für
künftige Scheidungspaare verbessern,
sondern auch Personen
mit einem altrechtlichen
Scheidungsurteil eine Verbesserung
ermöglichen. Sofern
ein Ehepartner unter altem
Recht bei einer Scheidung eine
monatliche Rente nach Art.
124 ZGB erhalten hat, kann er
noch bis 31.12.2017 gestützt
auf Art. 7e SchlT ZGB eine
Umwandlung dieser altrechtlichen
Rente in eine lebenslange
Rente nach Art. 124a ZGB
verlangen.
Vorausgesetzt:
– es handelt sich um eine unbefristete
Rente nach alt Art.
124 ZGB (keine Rente nach
Art. 125 ZGB und keine Kapitalabfi
ndung)
– der Grund für die Rente nach
Art. 124 ZGB war der Eintritt
eines Vorsorgefalls
– der verpfl ichtete geschiedene
Ehegatte bezieht eine Altersrente
und ist im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung noch
nicht verstorben.
Die bisherige Rente gilt als
zugesprochener Rentenanteil
gemäss Art. 124a ZGB und ist
in eine lebenslange Rente umzurechnen.
Zuständig für die
Umwandlung ist das Gericht
am Wohnort einer der Ehegatten.
Die bisher zivilrechtlich geschuldete
Rente wird dadurch
zu einem vorsorgerechtlichen
Anspruch gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung des verpfl
ichteten Ehegatten. Dementsprechend
hat der Tod des
pfl ichtigen Ehepartners keinen
Einfl uss mehr auf die Auszahlung
der Rente. Die Stellung
von geschiedenen (zukünftigen)
Witwen bzw. Witwer ist
dadurch deutlich verbessert
worden. Personen, welche
von ihrem geschiedenen Ehepartner
eine monatliche Rente
gestützt auf alt Art. 124 ZGB
erhalten, sind deshalb gut
beraten, ihr Scheidungsurteil
nochmals genau durchzulesen
und sich im Zweifelsfall umgehend
an eine Fachperson zu
wenden.