
 
		zu melden. Künftig kann mit einer  
 Anfrage bei der Zentralstelle  
 2. Säule einfach und sicher  
 das Vermögen der Eheleute in  
 der  berufl ichen  Vorsorge  geklärt  
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 Und Sie? 
 werden.  
 7.  Übergangsregelung  
 für Geschiedene 
 Der  Gesetzgeber  wollte  nicht  
 nur  die  Vorsorgesituation  für  
 künftige Scheidungspaare verbessern, 
  sondern auch Personen  
 mit  einem  altrechtlichen  
 Scheidungsurteil  eine  Verbesserung  
 ermöglichen.  Sofern  
 ein  Ehepartner  unter  altem  
 Recht bei einer Scheidung eine  
 monatliche  Rente  nach    Art.  
 124 ZGB erhalten hat, kann er  
 noch  bis  31.12.2017  gestützt  
 auf  Art.  7e  SchlT  ZGB  eine  
 Umwandlung  dieser  altrechtlichen  
 Rente in eine lebenslange  
 Rente nach Art. 124a ZGB  
 verlangen. 
 Vorausgesetzt: 
 –  es handelt sich um eine unbefristete  
 Rente nach alt Art.  
 124 ZGB (keine Rente nach  
 Art. 125 ZGB und keine Kapitalabfi  
 ndung) 
 –  der Grund für die Rente nach  
 Art. 124 ZGB war der Eintritt  
 eines Vorsorgefalls 
 –  der verpfl ichtete geschiedene  
 Ehegatte bezieht eine Altersrente  
 und ist im Zeitpunkt der  
 Gesuchseinreichung  noch  
 nicht verstorben. 
 Die  bisherige  Rente  gilt  als  
 zugesprochener  Rentenanteil  
 gemäss Art. 124a ZGB und ist  
 in eine lebenslange Rente umzurechnen. 
   Zuständig  für  die  
 Umwandlung  ist  das  Gericht  
 am Wohnort einer der Ehegatten. 
  Die bisher zivilrechtlich geschuldete  
 Rente wird dadurch  
 zu  einem  vorsorgerechtlichen  
 Anspruch  gegenüber  der  
 Vorsorgeeinrichtung  des  verpfl  
 ichteten  Ehegatten.  Dementsprechend  
 hat der Tod des  
 pfl ichtigen Ehepartners keinen  
 Einfl uss mehr auf die Auszahlung  
 der  Rente.  Die  Stellung  
 von  geschiedenen  (zukünftigen) 
   Witwen  bzw.  Witwer  ist  
 dadurch  deutlich  verbessert  
 worden.  Personen,  welche  
 von ihrem geschiedenen Ehepartner  
 eine monatliche Rente  
 gestützt auf alt  Art. 124 ZGB  
 erhalten,  sind  deshalb  gut  
 beraten,  ihr  Scheidungsurteil  
 nochmals genau durchzulesen  
 und sich im Zweifelsfall umgehend  
 an  eine  Fachperson  zu  
 wenden.