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 THEMA 
 2-2017 mandat 
 und  Skiübungsgelände  wurden  
 durch eine «Freihaltezone  
 innerhalb  und  ausserhalb  der  
 Bauzone»  ersetzt.  Diese  Freihaltezonen  
 wiederum  sind  
 zu  unterscheiden  von  den  
 Schutzzonen, die in erster Linie  
 dem  Gewässerschutz  sowie  
 dem Ortsbild- und Naturschutz  
 dienen. 
 Nicht  mehr  im  neuen  Gesetz  
 zu finden sind die Kurzone und  
 das übrige Gemeindegebiet. 
 Die  neu  geschaffene  Schwerpunktzone  
 (Art.  19)  stellt  die  
 wohl  bedeutendste Änderung  
 innerhalb  des  Zonenkatalogs  
 dar. Mit der Einführung dieses  
 neuen  Instruments  beabsichtigt  
 der  Gesetzgeber,  einzelfallbezogen  
 die  planmässige  
 und  sinnvolle  Neuüberbauung  
 grösserer  zusammenhängender  
 Gebiete  sicherzustellen;  
 dazu  gehören  bspw.  Industriebrachen. 
   Die  zuständige  
 Gemeinde  geniesst  in  Bezug  
 auf  die  Festlegung  der  Entwicklungsziele, 
  der Nutzungsart, 
  der Gebäudedimensionen  
 und  der  Abstände  innerhalb  
 einer  Schwerpunktzone  grosse  
 Freiheiten.  Selbstredend  
 sind  diese  Parameter  für  jede  
 Schwerpunktzone  separat  
 festzulegen.  Schwerpunktzonen  
 sind  idealerweise  durch  
 Sondernutzungspläne,  gegebenenfalls  
 auch durch verwaltungsrechtliche  
 Verträge  zu  
 ergänzen. 
 Für  bestimmte  Flächen  in  
 Schwerpunktzonen  
 steht  der  Gemeinde  
 ein Enteignungsrecht  
 zu, sofern die Eigentümer  
 von  ¾  der  
 betroffenen  Flächen  
 dem  Erlass  einer  
 Schwerpunktzone  
 zustimmen.  
 Sondernutzungsplanverfahren  
 (Art. 23) 
 Der  Erlass  von  Sondernutzungsplänen  
 wird insofern erleichtert, 
  als im neuen Gesetz  
 die Möglichkeit besteht, auch  
 Strassen- und Wasserbauprojekte  
 mitzuerfassen.  Zudem  
 kann im Rahmen des Sondernutzungsplanverfahrens  
 auch  
 die Baubewilligung erteilt werden. 
 Auch nach dem neuen Recht  
 dürfen  Sondernutzungspläne  
 keine materielle Änderung des  
 Rahmennutzungsplans  bewirken. 
 Mehrwertabgabe   
 (Art. 58 – 64) 
 Mit der Einführung einer Mehrwertabgabe  
 von 20% auf neu  
 einer  Bauzone  zugewiesenen  
 Grundstücken  setzt  das  PBG  
 die Bundesvorgabe von Art. 5  
 Abs. 1bis RPG um. 
 Der Gesetzgeber hat bewusst  
 auf  höhere  Abgabesätze  und  
 die Abgabeerhebung bei sog.  
 Aufzonungen in eine höherwertige  
 Bauzone  (bspw.  Arbeitszone  
 in Wohnzone) verzichtet. 
 Erträge  aus  der  Mehrwertabgabe  
 fliessen dem Kanton zu.  
 Sie sind für Entschädigungen,  
 die  aus  Eigentumsbeschränkungen  
 resultieren, welche einer  
 Enteignung gleichkommen  
 (v.a.  gewisse  Auszonungen),  
 zu verwenden. 
 Vertragsraumordnung   
 (Art. 65) 
 In Art. 65 wird die gesetzliche  
 Grundlage  für  den  Abschluss  
 verwaltungsrechtlicher  Verträge  
 zwischen  Kanton  bzw.  
 politischen  Gemeinden  und  
 Grundeigentümern geschaffen.  
 Das Gesetz zählt exemplarisch  
 die wichtigsten Anwendungsbereiche  
 dieser  Verträge  auf.  
 Im Vordergrund  dürften  dabei  
 die  Verpflichtung  des  Grundeigentümers  
 stehen,  neu  eingezontes  
 Bauland innert nützlicher  
 Frist  einer  Überbauung  
 zuzuführen bzw.  die  Möglichkeit  
 zur  entschädigungslosen  
 Auszonung  bei  Nichteinhalten  
 dieser Verpflichtung.  
 B. Nutzungs- und   
 Bauvorschriften   
 (Art. 66 – 113) 
 Die  Nutzungs-  und  Bauvorschriften  
 sind  im  neuen  Gesetz  
 übersichtlicher gegliedert.  
 Vorab werden die Grundanforderungen  
 (wie  Baureife  und  
 Erschliessung)  aufgelistet und  
 wichtige Begriffe definiert. 
 Bereits diese Definitionen weisen  
 materielle Änderungen gegenüber  
 dem alten Recht auf.  
 So sind bspw. fortan in Klein-  
 und  Anbauten  –  zumindest  
 wenn  keine  überwiegenden  
 öffentlichen und privaten Interessen  
 entgegenstehen – auch  
 Hauptnutzungen  zulässig.  
 Neu  wird  sodann  der  Begriff  
 des  Niveaupunkts  umschrieben  
 als:  «Schwerpunkt  des  
 kleinsten  aus  Gebäudelänge  
 und Gebäudebreite  ohne Anbauten  
 und  Dachvorsprünge  
 gebildeten Rechtecks auf dem  
 massgebenden  Terrain».  Da  
 gemäss  dieser  neuen  Formulierung  
 der  Gebäudegrundriss  
 nicht mehr massgebend ist, ist  
 insbesondere bei komplizierteren  
 Grundrissen  zu  erwarten,  
 dass  der  Niveaupunkt  einfacher  
 zu  bestimmen  sein  wird.  
 Um Auswüchse zu vermeiden,  
 wurde  ferner  festgelegt, dass  
 für Anbauten und zusammengebaute  
 Gebäude der Niveaupunkt  
 für jedes Gebäude bzw.  
 jeden  Gebäudeteil  separat  
 festzulegen ist. 
 Der Katalog der Regelbauvorschriften  
 – den das PBG auch  
 für  die  Gemeinden  abschliessend  
 festlegt  –  wurde  stark  
 gekürzt. Die kommunalen Nutzungspläne  
 müssen nur Massangaben  
 über  die  Gesamthöhe, 
  den Grenzabstand und den  
 Gebäudeabstand  enthalten.  
 Zudem dürfen die Gemeinden  
 die  maximale  Gebäudelänge  
 und Breite, die Gebäudehöhe,  
 ein Winkelmass für den Dachraum, 
  die Fassadenhöhe, eine  
 Baumassenziffer  sowie  Vorschriften  
 über Terrainveränderungen  
 festlegen.  
 Die Definitionen  dieser Massvorschriften  
 finden sich in den  
 Art. 82 bis 95. Erwähnenswert  
 ist die Tatsache, dass gemäss  
 ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  
 (Art. 92 Abs. 1, 2. Satz)  
 neu allseits der gleiche Grenzabstand  
 gilt. Mit anderen Worten  
 wurde den Gemeinden die  
 Möglichkeit genommen, einen  
 sog.  «grossen  Grenzabstand»  
 festzulegen.  Ebenfalls  abgeschafft  
 ist die Ausnützungsziffer  
 (Verhältniszahl der Summe  
 aller Geschosssflächen zur anrechenbaren  
 Parzellenfläche).  
 Damit  wird  den  Hauseigentümern  
 und  Bauherren  bei  der  
 Die neu geschaffene  
 Schwerpunktzone stellt  
 die wohl bedeutendste  
 Änderung innerhalb des  
 Zonenkatalogs dar.