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2-2017 mandat
was bisher neu
Stichtag
für die Teilung
dies durchaus Sinn. Für die
Teilung der während der Ehe
getätigten Einzahlungen in die
AHV, somit die 1. Säule, ist
hingegen nach wie vor das
Ende des Scheidungsverfahrens
massgebend.
2. Grundsatz
Sind beide Ehepartner einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen,
werden die während
der Dauer der
Ehe einbezahlten
Mittel in die berufliche
Vorsorge unverändert
hälftig geteilt
(Art. 122 und 123
Abs. 1 ZGB). Die zu
übertragende Austrittsleistung
ist neu anteilsmässig
dem obligatorischen
und überobligatorischen Guthaben
zu entnehmen und
entsprechend in die Vorsorge-
oder Freizügigkeitseinrichtung
des berechtigten Ehepartners
zu übertragen (Art. 22c FZG).
3. Wenn bereits
ein Vorsorgefall
eingetreten ist
Unter dem bisherigen Recht
war eine Teilung der Vorsorgemittel
ausgeschlossen, sobald
auch nur bei einem Ehepartner
ein Vorsorgefall eingetreten
war. Stattdessen war eine
angemessene Entschädigung
geschuldet. Was angemessen
war, musste vom Gericht
unter Berücksichtigung der
gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse beurteilt werden.
Sofern die angemessene Entschädigung
nicht aus dem
freien Vermögen, als einmalige
Kapitalleistung bezahlt
werden konnte, wurde der
leistungspflichtige Ehegatte zu
einer Rentenleistung verpflichtet.
Diese wurde in der Regel
durch die Invaliden- oder Altersrente
des verpflichteten
Ehegatten finanziert. So lange
der verpflichtete geschiedene
Ehepartner lebte, war alles
kein Problem. Doch beim Tod
des verpflichteten Ehepartners
folgte häufig ein böses Erwachen,
weil dann die Rente von
einem Tag auf den anderen
wegfiel. Selbst wenn die berechtigte
geschiedene Person
Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung
hatte (Art. 20
BVV 2), so beschränkte sich
die Leistung auf den gesetzlichen
Anspruch und wurde
nur auf dem obligatorischen
Vorsorgeguthaben berechnet.
Konkret wurde der berechtigten
Person von der Vorsorgeeinrichtung
des Verpflichteten
oft nur noch ein Teilbetrag ausgerichtet,
so dass eine Unterstützung
durch das Sozialamt
notwendig wurde. Besonders
stossend war die Situation für
Geschiedene, bei denen Vorsorgemittel,
welche während
der Dauer der Ehe einbezahlt
worden waren, durch einen
frühen Tod des Verpflichteten
bei der Vorsorgeeinrichtung
blieben oder nun die Witwe
oder der Witwer profitierte.
RECHT & PRIVAT
So lange der verpflichtete
geschiedene Ehepartner leb-
te,
war alles kein Problem.
Rechtskraft des
Scheidungsverfahrens
Einleitung des Scheidungsverfahrens (analog
zum Güterrecht)
Bei einem Ehepartner ist ein
Vorsorgefall eingetreten
(Bezug AHV- oder IV-Rente)
Keine Teilung der Rente möglich.
Es besteht lediglich ein Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung.
Verpflichtet ist der Ex-Ehepartner.
Eine Teilung der Rente ist möglich.
Die Rente wird von der Vorsorgeeinrichtung
des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder
in die Vorsorge des Berechtigten übertragen.
Zentralstelle für die berufliche
Vorsorge
Keine Meldepflicht Jährliche Meldepflicht
Die Vorsorge- und Freizügigkeits-Einrichtungen
haben der Zentralstelle 2. Säule jährlich
alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden.
Der berechtigte Ehepartner ist
keiner Pensionskasse angeschlossen
Kein Anschluss an eine Pensionskasse
möglich
Anschluss an Auffangeinrichtung BVG möglich
Übergangsregelung – Vom 01.01.2017– 31.12.2017
Anpassung eines rechtkräftigen Scheidungsurteils
bezüglich Rente nach alt Art. 124 ZGB
Die wichtigsten Änderungen im Überblick: