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 2-2017 mandat 
 was bisher neu 
 Stichtag  
 für die Teilung 
 dies  durchaus  Sinn.    Für  die  
 Teilung  der  während  der  Ehe  
 getätigten Einzahlungen in die  
 AHV,  somit  die  1.  Säule,  ist  
 hingegen  nach  wie  vor  das  
 Ende  des  Scheidungsverfahrens  
 massgebend.  
 2. Grundsatz 
 Sind  beide  Ehepartner  einer  
 Vorsorgeeinrichtung  angeschlossen, 
   werden  die  während  
 der  Dauer  der  
 Ehe  einbezahlten  
 Mittel  in  die  berufliche  
 Vorsorge unverändert  
 hälftig  geteilt  
 (Art.  122  und  123  
 Abs. 1 ZGB). Die zu  
 übertragende  Austrittsleistung  
 ist  neu  anteilsmässig  
 dem  obligatorischen  
 und  überobligatorischen  Guthaben  
 zu  entnehmen  und  
 entsprechend in die Vorsorge-  
 oder Freizügigkeitseinrichtung  
 des berechtigten Ehepartners  
 zu übertragen (Art. 22c FZG). 
 3.  Wenn bereits   
 ein Vorsorgefall   
 eingetreten ist 
 Unter  dem  bisherigen  Recht  
 war eine Teilung der Vorsorgemittel  
 ausgeschlossen, sobald  
 auch  nur  bei  einem  Ehepartner  
 ein  Vorsorgefall  eingetreten  
 war. Stattdessen war eine  
 angemessene  Entschädigung  
 geschuldet.  Was  angemessen  
 war, musste vom Gericht  
 unter  Berücksichtigung  der  
 gesamten  wirtschaftlichen  
 Verhältnisse  beurteilt  werden.  
 Sofern die angemessene Entschädigung  
 nicht  aus  dem  
 freien  Vermögen,  als  einmalige  
 Kapitalleistung  bezahlt  
 werden  konnte,  wurde  der  
 leistungspflichtige Ehegatte zu  
 einer Rentenleistung verpflichtet. 
  Diese wurde in der Regel  
 durch  die  Invaliden-  oder  Altersrente  
 des  verpflichteten  
 Ehegatten finanziert. So lange  
 der  verpflichtete  geschiedene  
 Ehepartner  lebte,  war  alles  
 kein Problem. Doch beim Tod  
 des verpflichteten Ehepartners  
 folgte  häufig  ein  böses  Erwachen, 
  weil dann die Rente von  
 einem  Tag  auf  den  anderen  
 wegfiel.  Selbst  wenn  die  berechtigte  
 geschiedene Person  
 Anspruch  auf  eine  Hinterlassenenleistung  
 hatte  (Art.  20  
 BVV  2),  so  beschränkte  sich  
 die  Leistung  auf  den  gesetzlichen  
 Anspruch  und  wurde  
 nur  auf  dem  obligatorischen  
 Vorsorgeguthaben  berechnet.  
 Konkret wurde der berechtigten  
 Person von der Vorsorgeeinrichtung  
 des  Verpflichteten  
 oft nur noch ein Teilbetrag ausgerichtet, 
  so dass eine Unterstützung  
 durch das Sozialamt  
 notwendig  wurde.  Besonders  
 stossend war die Situation für  
 Geschiedene,  bei  denen  Vorsorgemittel, 
   welche  während  
 der Dauer der Ehe einbezahlt  
 worden  waren,  durch  einen  
 frühen  Tod des Verpflichteten  
 bei  der  Vorsorgeeinrichtung  
 blieben  oder  nun  die  Witwe  
 oder der Witwer profitierte.  
 RECHT & PRIVAT 
 So lange der verpflichtete  
   
 geschiedene Ehepartner leb-  
 te, 
  war alles kein Problem. 
 Rechtskraft des 
 Scheidungsverfahrens 
 Einleitung des Scheidungsverfahrens (analog  
 zum Güterrecht) 
 Bei einem Ehepartner ist ein  
 Vorsorgefall eingetreten 
 (Bezug AHV- oder IV-Rente) 
 Keine Teilung der Rente möglich.   
 Es besteht lediglich ein Anspruch auf   
 eine angemessene Entschädigung.   
 Verpflichtet ist der Ex-Ehepartner. 
 Eine Teilung der Rente ist möglich. 
 Die Rente wird von der Vorsorgeeinrichtung  
 des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder  
 in die Vorsorge des Berechtigten übertragen. 
 Zentralstelle für die berufliche  
 Vorsorge 
 Keine Meldepflicht Jährliche Meldepflicht 
 Die Vorsorge- und Freizügigkeits-Einrichtungen  
 haben der Zentralstelle 2. Säule jährlich  
 alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. 
 Der berechtigte Ehepartner ist  
 keiner Pensionskasse angeschlossen 
 Kein Anschluss an eine Pensionskasse  
 möglich 
 Anschluss an Auffangeinrichtung BVG möglich 
 Übergangsregelung – Vom 01.01.2017– 31.12.2017 
 Anpassung eines rechtkräftigen Scheidungsurteils  
 bezüglich Rente nach alt Art. 124 ZGB 
 Die wichtigsten Änderungen im Überblick: