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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2017 mandat
wirtschaftlichen Bedeutung der
Unternehmen unterschiedliche
Anforderungen an die Buchführung
und an die Rechnungslegung,
wie Tabelle 2 zeigt.
Zusätzliche Anforderungen
an den Geschäftsbericht
für grössere Unternehmen
Von grösseren Unternehmen – zu
denen neben Publikumsgesellschaften
und Konzernen auch
Gesellschaften gehören, die zwei
von drei betriebswirtschaftlichen
Grössen (Bilanzsumme von CHF
20 Mio., Umsatzerlös von CHF
40 Mio., 250 Vollzeitstellen im
Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren
überschreiten – verlangt
das neue Rechnungslegungsrecht
zusätzliche Anforderungen
an den Geschäftsbericht, nämlich
(i.) zusätzliche Angaben im
Anhang der Jahresrechnung, (ii.)
eine Geldflussrechnung in der
Jahresrechnung und (iii.) einen
Lagebericht (alte Terminologie:
Jahresbericht).
Zusätzliche Angaben im
Anhang zur Jahresrechnung
Da die Finanzierung mit Fremdkapital
bei grossen Unternehmen
bedeutend sein kann, sind
gemäss Art. 961a OR im Anhang
zur Jahresrechnung Informationen
zur Fälligkeitsstruktur der
langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten
notwendig. Als
langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
geltend dabei Verbindlichkeiten
mit einer Fälligkeit von
mehr als zwölf Monaten, also
z.B. Bankkredite, Hypothekarschulden,
Darlehen und (bilanzierte)
Leasingverbindlichkeiten.
Der Buchwert der langfristigen
verzinslichen Verbindlichkeiten
ist dabei aufzuteilen in solche
mit einer Fälligkeit zwischen einem
Jahr und fünf Jahren und
solche mit einer Fälligkeit von
mehr als fünf Jahren. Die verzinslichen
Verbindlichkeiten mit
Fälligkeiten von weniger als zwölf
Monaten ergeben sich direkt
aus der Bilanz. Zudem müssen
im Anhang zur Jahresrechnung
je gesondert Angaben zum Honorar
der Revisionsstelle für Revisionsdienstleistungen
und für
andere Dienstleistungen (z.B. für
Steuerberatung oder für Dienstleistungen
im Rahmen einer Due
Diligence) gemacht werden.
Geldflussrechnung
In der Geldflussrechnung sind
die Veränderungen der flüssigen
Mittel des Unternehmens
aus der Geschäftstätigkeit, der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit
darzustellen
(Art. 961b OR). Sofern keine
sachlichen Gründe für Abweichungen
bestehen, richtet sich
die Gliederung der Geldflussrechnung
dabei nach den Vorschriften
zur Bilanz. Die Bezugsgrösse
für die Geldflussrechnung
bildet die Bilanzposition «flüssige
Mittel» (vorab Bargeld und geldnahe
Mittel, die jederzeit in flüssige
Mittel umgewandelt werden
Buchführung Rechnungslegung
Zweck – Grundlage der Rechnungslegung
– Erfassung der Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der
wirtschaftlichen Lage
Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,
damit sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden
können
Anforderungen – vollständige, wahrheitsgetreue, systematische Erfassung
der Geschäftsvorfälle
– Belegnachweis
– Zweckmässigkeit
– Klarheit
– Nachprüfbarkeit
– Klarheit und Verständlichkeit
– Vollständigkeit
– Verlässlichkeit
– Wesentlichkeit
– Vorsichtsprinzip
– Kontinuität in Darstellung und Bewertung
– Verrechnungsverbot
Unternehmen
Unternehmensgrösse Einzelunternehmen
/ Personengesellschaften
mit Umsatz unter
CHF 500’000
nicht im HR eingetragene
Vereine
und Stiftungen
Einzelunternehmen
und Personengesellschaften
juristische Personen börsenkotierte
Gesellschaften, Genossenschaften
mit
2000 Genossenschaftern,
grosse
Stiftungen
Pflicht zur ordentlichen Revision?
2 von 3 Kriterien in 2
aufeinanderfolgenden Jahren:
Bilanzsumme CHF 20 Mio.;
Umsatz CHF 40 Mio.;
250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Revision keine keine Nicht erreicht überschritten Ordentliche
Revision
Keine / eingeschränkte
Revision
Ordentliche
Revision
Rechnungslegung
nach OR
vereinfachte
Buchführung
Jahresrechnung
– Bilanz
– Erfolgsrechnung
– Anhang
Jahresrechnung
– Bilanz
– Erfolgsrechnung
– Anhang
Jahresrechnung
– Bilanz
– Erfolgsrechnung
– Anhang
– zusätzliche Informationen
– Angaben im Anhang
– Geldflussrechnung
– Lagebericht
Tabelle 1
Tabelle 2