
 
		THEMA 3 
 2-2017 mandat 
 Das Bau- und Planungsgesetz  
 – Was ändert sich? 
 Nach  über  10-jähriger  Bearbeitungszeit  
 ist am 1. Oktober  
 2017 das neue Planungs- und  
 Baugesetz  des  Kantons  St.  
 Gallen (PBG) in Kraft getreten.  
 Ziel  des  neuen  Gesetzes  ist  
 es,  die  (ebenfalls  geänderten)  
 Vorgaben  des  Bundesgesetzes  
 über  die  Raumplanung  
 (RPG)  zeitgemäss  umzusetzen, 
   namentlich  der  Vorgabe  
 des  haushälterischen  Umgangs  
 mit Bauland Rechnung  
 zu tragen. Sodann wurde beabsichtigt, 
  die Bauvorschriften  
 zu  liberalisieren  und  das  Verfahren  
 zu vereinfachen. In den  
 vorliegenden  Ausführungen  
 werden  –  ohne  Anspruch  auf  
 Vollständigkeit zu erheben – einige  
 wichtige Neuerungen des  
 PBG vorgestellt.  
 Unmittelbare Wirkung entfalten  
 vorerst nur die direkt anwendbaren  
 Normen. Zahlreiche Bestimmungen  
 des PBG bedürfen  
 aber der Umsetzung durch  
 die  Gemeinden.  Letzteren  
 wurde  in  den  Übergangsbestimmungen  
 eine Frist von 10  
 Jahren zur Anpassung der Zonenpläne  
 und  Baureglemente  
 gewährt. Somit wird das neue  
 PBG  voraussichtlich  erst  im  
 Jahr  2027  im ganzen  Kanton  
 umgesetzt sein. 
 Hinsichtlich  der  Gliederung  
 entspricht das neue PBG weitgehend  
 dem alten Baugesetz.  
 So  verfügt  das  PBG  über  folgende  
 fünf Teile:  A. Raumplanung, 
  B. Nutzungs- und Bauvorschriften, 
   C.  Natur-  und  
 Heimatschutz,  D.  Verfahren  
 und Vollzug und E. Schlussbestimmungen. 
  Die  nachfolgenden  
 Ausführungen  orientieren  
 sich an dieser Gliederung. 
 A. Raumplanung   
 (Art. 1 – 65) 
 Verfügbarkeit von Bauland  
 (Art. 8 – 10) 
 Der  Teil  «Raumplanung»  enthält  
 mit  dem  gesetzlichen  
 Kaufsrecht  der Gemeinde  ein  
 neues Instrument zur Bekämpfung  
 der  Baulandhortung.  
 Unter  den  einschränkenden  
 Voraussetzungen  von  Art.  8  
 ff.  (öffentliches  Interesse,  keine  
 Überbauung während acht  
 bzw. fünf Jahren trotz erstellter  
 Groberschliessung, unbenutzter  
 Ablauf  einer  Nachfrist  von  
 2 Jahren und gescheiterter Erwerb  
 zum Verkehrswert) kann  
 die zuständige Gemeinde von  
 Grundeigentümern, welche ihr  
 unbebautes  Bauland  horten,  
 dieses zwangsweise zum Verkehrswert  
 erwerben.  Das  gesetzliche  
 Kaufsrecht  der  Gemeinde  
 steht  indes  nicht  zur  
 Verfügung für Bauland, das als  
 Reserve  für  Betriebserweiterungen  
 dient.  
 Dieses Kaufsrecht wird in erster  
 Linie  Grundstücke  betreffen, 
  welche bereits heute einer  
 Bauzone zugewiesen sind. Zukünftig  
 dürften Einzonungen an  
 die  Bedingung  geknüpft  werden, 
  dass die entsprechenden  
 Grundstücke innert angemessener  
 Frist  überbaut  werden.  
 Auch  diesbezüglich  wurde  im  
 neuen Baugesetz eine gesetzliche  
 Grundlage geschaffen (vgl.  
 unten, Vertragsraumordnung). 
 Zonenarten (Art. 12 – 22) 
 Der  Zonenkatalog  hat  mehrere  
 Änderungen  erfahren.  So  
 wurden  die  Gewerbe-Industrie 
 Zone  und  die  Industriezone  
 zu  einer  «Arbeitszone»  
 zusammengefasst.  Den  unterschiedlichen  
 Anforderungen  –  
 insb.  an  den  Lärmschutz  –  ist  
 durch eine Differenzierung unterschiedlicher  
 Arbeitszonen  
 Rechnung zu tragen. Diese Differenzierung  
 obliegt gem. Art. 7  
 Abs. 3 lit. a der Gemeinde. 
 Die bisherigen Grünzonen sowie  
 die  Zone  für  Skiabfahrts-