
THEMA 3
2-2017 mandat
Das Bau- und Planungsgesetz
– Was ändert sich?
Nach über 10-jähriger Bearbeitungszeit
ist am 1. Oktober
2017 das neue Planungs- und
Baugesetz des Kantons St.
Gallen (PBG) in Kraft getreten.
Ziel des neuen Gesetzes ist
es, die (ebenfalls geänderten)
Vorgaben des Bundesgesetzes
über die Raumplanung
(RPG) zeitgemäss umzusetzen,
namentlich der Vorgabe
des haushälterischen Umgangs
mit Bauland Rechnung
zu tragen. Sodann wurde beabsichtigt,
die Bauvorschriften
zu liberalisieren und das Verfahren
zu vereinfachen. In den
vorliegenden Ausführungen
werden – ohne Anspruch auf
Vollständigkeit zu erheben – einige
wichtige Neuerungen des
PBG vorgestellt.
Unmittelbare Wirkung entfalten
vorerst nur die direkt anwendbaren
Normen. Zahlreiche Bestimmungen
des PBG bedürfen
aber der Umsetzung durch
die Gemeinden. Letzteren
wurde in den Übergangsbestimmungen
eine Frist von 10
Jahren zur Anpassung der Zonenpläne
und Baureglemente
gewährt. Somit wird das neue
PBG voraussichtlich erst im
Jahr 2027 im ganzen Kanton
umgesetzt sein.
Hinsichtlich der Gliederung
entspricht das neue PBG weitgehend
dem alten Baugesetz.
So verfügt das PBG über folgende
fünf Teile: A. Raumplanung,
B. Nutzungs- und Bauvorschriften,
C. Natur- und
Heimatschutz, D. Verfahren
und Vollzug und E. Schlussbestimmungen.
Die nachfolgenden
Ausführungen orientieren
sich an dieser Gliederung.
A. Raumplanung
(Art. 1 – 65)
Verfügbarkeit von Bauland
(Art. 8 – 10)
Der Teil «Raumplanung» enthält
mit dem gesetzlichen
Kaufsrecht der Gemeinde ein
neues Instrument zur Bekämpfung
der Baulandhortung.
Unter den einschränkenden
Voraussetzungen von Art. 8
ff. (öffentliches Interesse, keine
Überbauung während acht
bzw. fünf Jahren trotz erstellter
Groberschliessung, unbenutzter
Ablauf einer Nachfrist von
2 Jahren und gescheiterter Erwerb
zum Verkehrswert) kann
die zuständige Gemeinde von
Grundeigentümern, welche ihr
unbebautes Bauland horten,
dieses zwangsweise zum Verkehrswert
erwerben. Das gesetzliche
Kaufsrecht der Gemeinde
steht indes nicht zur
Verfügung für Bauland, das als
Reserve für Betriebserweiterungen
dient.
Dieses Kaufsrecht wird in erster
Linie Grundstücke betreffen,
welche bereits heute einer
Bauzone zugewiesen sind. Zukünftig
dürften Einzonungen an
die Bedingung geknüpft werden,
dass die entsprechenden
Grundstücke innert angemessener
Frist überbaut werden.
Auch diesbezüglich wurde im
neuen Baugesetz eine gesetzliche
Grundlage geschaffen (vgl.
unten, Vertragsraumordnung).
Zonenarten (Art. 12 – 22)
Der Zonenkatalog hat mehrere
Änderungen erfahren. So
wurden die Gewerbe-Industrie
Zone und die Industriezone
zu einer «Arbeitszone»
zusammengefasst. Den unterschiedlichen
Anforderungen –
insb. an den Lärmschutz – ist
durch eine Differenzierung unterschiedlicher
Arbeitszonen
Rechnung zu tragen. Diese Differenzierung
obliegt gem. Art. 7
Abs. 3 lit. a der Gemeinde.
Die bisherigen Grünzonen sowie
die Zone für Skiabfahrts-