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 RECHT & PRIVAT 
 Die Stellung von geschiedenen  
 2-2017 mandat 
 Die Revision des Vorsorgeausgleichs  
 verbessert die Stellung  
 des  berechtigten,  geschiedenen  
 Ehepartners in mehrfacher  
 Hinsicht: 
 – neu  wird  auch  die  hypothetische  
 Austrittsleistung  einer  
 invaliden Person in den Ausgleich  
 einbezogen; 
 – eine Invalidenrente nach dem  
 reglementarischen Rentenalter  
 oder eine Altersrente kann  
 geteilt werden; 
 – die  Ausrichtung  erfolgt  durch  
 die  Vorsorgeeinrichtung  des  
 verpflichteten  Ehegatten  in  
 Form einer lebenslangen Rente. 
 Dies bedeutet gleichzeitig, dass  
 die  Auswirkungen  auf  die  Vorsorgesituation  
 des  verpflichteten  
 Ehegatten  sorgfältig  abzuklären  
 sind. Denn wenn der  
 verpflichtete  Ehepartner  eine  
 Invalidenrente  bezieht,  welche  
 zufolge Scheidung geteilt wird,  
 ist  mit  einer  Kürzung  der  laufenden  
 IV-Rente  zu  rechnen.  
 Je nach Reglement kann sich  
 der  Vorsorgeausgleich  auch  
 erst beim Bezug der Altersrente  
 auswirken. Bei jeder Lösung  
 sollen die Vorsorgebedürfnisse  
 beider  Ehegatten  berücksichtigt  
 werden. 
 4. Scheidung   
 im Rentenalter 
 Gemäss  Bundesamt  für  Statistik  
 (BFS) werden  seit 2012  
 jährlich rund 17’000 Ehen geschieden. 
     Über  7’000  Ehen  
 pro  Jahr  werden  nach  einer  
 Ehedauer  von  mehr  als  15  
 Jahren  geschieden.  Tendenziell  
 befindet  sich  bei  einer  
 Scheidung immer häufiger ein  
 Ehepartner  im  Rentenalter.  
 Nach Art. 124a ZGB entscheidet  
 das Gericht in dieser Situation  
 nach Ermessen über eine  
 Teilung  der  Rente. Zu beachten  
 sind die Dauer der Ehe sowie  
 die Vorsorgebedürfnisse.  
 Die folgende Berech 
   
 nung ist ausschliesslich  
 beispielhaft: 
 Ehemann:  
 – 68 Jahre 
 – bezieht eine BVG Rente   
 von CHF 4’000.00/ Mt. 
 Ehefrau:  
 – 65 Jahre 
 – bezieht keine BVG Rente 
 Stammt  das  gesamte  Rentenguthaben  
 aus  der  Zeit  der  
 Ehe, kann die Ehefrau bei der  
 Scheidung  mit  der  Zusprechung  
 eines  Rentenanteils  
 von  CHF  2’000.00/Mt.  rechnen. 
   Dieser  Rentenanteil  wird  
 in eine lebenslange Rente umgerechnet  
 und  ihr  direkt  von  
 der  Vorsorgeeinrichtung  des  
 verpflichteten  Ehepartners  
 ausgerichtet.  
 Wäre  die  Ehefrau  im  obgenannten  
 Beispiel während der  
 Ehe  ebenfalls  erwerbstätig  
 gewesen und würde eine BVG  
 Rente beziehen, so würde  ihr  
 Rentenanteil mit dem Rentenanteil  
 des  Ehemannes  verrechnet  
 (Art. 124c ZGB). 
 Hätte  die  Ehefrau  das  Rentenalter  
 noch  nicht  erreicht  
 und  wäre  keiner  Vorsorgeeinrichtung  
 angeschlossen,  
 könnte  sie  ihren  Anspruch  
 (neu)  an  die  Auffangeinrichtung  
 BVG überweisen lassen.  
 Bei einer Überweisung an die  
 Auffangeinrichtung  BVG  kann  
 das Guthaben später als Rente  
 bezogen  werden  (Art.  60a  
 BVG). 
 5. Wann wird   
 nicht geteilt? 
 Grundsätzlich sind die Ehepartner  
 relativ  frei,  den  Ausgleich  
 aus der beruflichen Vorsorge zu  
 gestalten  (Art.  124b  ZGB),  so  
 lange die Vorsorgebedürfnisse  
 beider Ehegatten gewährleistet  
 sind. Die Gerichte werden also  
 weiterhin  überprüfen,  ob  eine  
 Abweichung  von  der  hälftigen  
 Teilung  angemessen  ist  oder  
 nicht. Eine Reduktion oder gar  
 eine  Verweigerung  der  hälftigen  
 Teilung kann aus wichtigen  
 Gründen erfolgen. Zum Beispiel  
 wäre  es  wohl  unbillig,  wenn  
 bei  der  Scheidung  eines  invaliden  
 Ehepartners  von  seiner  
 gesunden,  gut  ausgebildeten  
 Ehefrau die Hälfte seiner hypothetischen  
 Austrittsleistung für  
 den  Ausgleich  berücksichtigt  
 würde. Denn die Ehefrau kann  
 voraussichtlich selber eine Vorsorge  
 lic. iur. Pia Trutmann Rüesch 
 Mediatorin SAV  
 Rechtsanwältin und Notarin  
 St. Gallen 
 aufbauen, welche diejenige  
 des invaliden Ehepartners  
 deutlich übersteigen wird. Auch  
 Altersunterschiede  zwischen  
 den  Ehegatten  können  
 zu einer Kürzung  
 oder  Verweigerung  
 der  hälftigen  Teilung  
 führen.  
 Nach wie vor ist auch  
 ein  Ausgleich  aus  
 freien  Mitteln  möglich. 
  Dies im Falle der  
 Unzumutbarkeit  (Art.  
 124d  ZGB)  oder  der  
 Unmöglichkeit  (Art.  
 124e  ZGB)  einer  Teilung  der  
 Mittel  aus  der  beruflichen  Vorsorge. 
 6. Wer hat den Überblick  
 über die Mittel   
 in der beruflichen  
 Vorsorge? 
 Bisher  kam  es  immer  wieder  
 vor, dass Vorsorgegelder nicht  
 in  den  Vorsorgeausgleich  einbezogen  
 wurden, weil sie vergessen  
 gegangen  sind  oder  
 bewusst  nicht  offengelegt  
 worden  waren.  Insbesondere  
 bei  häufigen  Stellenwechseln  
 ging  der  Überblick  über  die  
 Vorsorgekonten  oft  verloren.  
 Seit  1.  Januar  2017  sind  alle  
 Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen  
 verpflichtet,  der  
 Zentralstelle    2. Säule  jährlich  
 bis Ende Januar alle Personen  
 zu  melden,  für  die  im  Vorjahr  
 ein  Guthaben  geführt  worden  
 ist (Art. 24a FZG). Insbesondere  
 sind auch vergessene oder  
 kontaktlose Vorsorgeguthaben  
 (zukünftigen)   
 Witwen bzw. Witwer ist  
 dadurch deutlich verbessert  
 worden.