
 
		RECHT & PRIVAT 
 zer  Strassenverkehrsgesetzgebung  
 hier  dem  Käufer  eines  
 Hoverboards  einen  Strich  
 durch  die  Rechnung:  In  den  
 meisten  Fällen  ist  die  Benutzung  
 eines Hoverboards nämlich  
 verboten. 
 Hoverboards gelten   
 als Motorfahrräder 
 In  rechtlicher  Hinsicht  fallen  
 Hoverboards  unter  den  Begriff  
 «Elektro-Stehroller»1  und  
 gelten  somit  als  Motorfahrräder. 
   Auch  andere,  ähnliche  
 Spassgeräte  wie  Monowheel,  
 Airwheel etc. werden unter diesem  
 Begriff zusammengefasst.  
 Dies  führt  dazu,  dass Hoverboards  
 auf  öffentlichen  Strassen  
 nur  von  Personen  gefahren  
 werden  dürfen,  
 die  mindestens  16  
 Jahre  alt  sind  oder  
 14 Jahre alt sind und  
 einen  Führerausweis  
 der Kategorie M (Motorfahrräder) 
   oder  G  
 (landwirtschaftliche  
 Motorfahrzeuge)  
 besitzen.  Zusätzlich  
 braucht  es  noch  
 ein  Kontrollschild,  
 welches  gleich  wie  
 bei  Motorfahrrädern  
 hinten  am  Fahrzeug  
 angebracht wird. Zudem  
 muss auch eine obligatorische  
 Haftpflichtversicherung  
 abgeschlossen  werden.  Ein  
 Schutzhelm ist allerdings nicht  
 obligatorisch, die Verwendung  
 eines ebensolchen wird jedoch  
 empfohlen. 
 Daraus  ergibt  sich  nämlich  
 schon  das  nächste  Problem:  
 Um  einfach  zum  Strassenverkehr  
 zugelassen  zu  werden,  
 braucht  es  eine  Typengenehmigung. 
  Für die meisten dieser  
 Spassgeräte gibt es aber keine  
 Typengenehmigung. 
 Ist  keine  Typengenehmigung  
 vorhanden, so kann der Importeur  
 oder  Händler  beim  Bundesamt  
 für  Strassen  (ASTRA)  
 eine  solche  beantragen.  Dies  
 bedeutet jedoch einen grossen  
 Aufwand und ist auch mit Kosten  
 für  den  Antragsteller  verbunden. 
  Das ASTRA prüft bei  
 neuen  Motorfahrzeugen  nicht  
 von sich aus, sondern nur auf  
 Antrag.  Eine  Nachfrage  beim  
 ASTRA  hat  ergeben,  dass  
 aktuell  nur  eine  Typengenehmigung  
 für  Elektro-Stehroller  
 vorliegt, nämlich für das Model  
 «Segway PT». 
 Liegt  nun  für  ein  bestimmtes  
 Hoverboard  keine  solche  Typengenehmigung  
 vor,  dann  
 kann dennoch beim zuständigen  
 Strassenverkehrsamt eine  
 Einzelzulassung  beantragt  
 werden. Es erfolgt eine Einzelprüfung  
 des Hoverboards, was  
 natürlich auch wieder mit Kosten  
 verbunden ist. Diese können  
 schnell  mehrere  hundert  
 Franken  ausmachen.  Die  Zulassung  
 wird  nur  erteilt,  wenn  
 das Hoverboard  den Schweizer  
 Vorschriften  entspricht;  
 ansonsten  wird  die  Einzelzulassung  
 verweigert.  Typische  
 Probleme bei der Zulassungsprüfung  
 sind  die  Stärke  der  
 Bremsen,  die  Anbringung  der  
 Beleuchtung und des Kontrollschildrahmens. 
   Aufgrund  der  
 kleinen  Bauweise  der  Hoverboards  
 erscheinen die meisten  
 Gerät nicht als zulassungsfähig  
 oder  typengenehmigungsfähig. 
 Eine  Einzelzulassung  bringt  
 aber  noch  weitere  Probleme  
 mit sich. Wenn z.B. Ihr Nachbar  
 solch eine Einzelzulassung  
 beantragt und bewilligt bekommen  
 hat,  dann  bedeutet  das  
 nicht,  dass  auch  Sie  nun  für  
 dasselbe  Gerät  ebenfalls  einfach  
 eine  Zulassung  bekommen  
 können. Wie  die  Begriffe  
 «Einzelzulassung» und «Einzelprüfung 
 » schon aufzeigen, gilt  
 die jeweilige Zulassung nur für  
 dieses eine spezifische Gerät.  
 Andere Geräte desselben Typs  
 müssen jeweils separat geprüft  
 werden. 
 Verwendung auf   
 privatem Grund 
 Solange die Hoverboards nicht  
 auf  der  öffentlichen  Strasse  
 benutzt  werden,  können  die  
 anderen  Voraussetzungen  ignoriert  
 werden – in diesem Fall  
 können  auch  jüngere  Personen  
 das Hoverbord benutzen,  
 es  braucht  keine  Zulassung,  
 kein  Kontrollschild  und  keine  
 obligatorische Haftpflichtversicherung. 
 Hier  verbirgt  sich  jedoch  bereits  
 die nächste Tücke. Auch  
 ein  privates  Grundstück  kann  
 eine  öffentliche  Strasse  im  
 Sinne  der  Strassenverkehrsgesetzgebung  
 sein. 
 Beim Begriff öffentliche Strasse  
 stützt  sich  die  Strassenverkehrsgesetzgebung  
 nicht  
 auf  die  Eigentumsverhältnisse  
 ab  (also  ob  die  Strasse  der  
 öffentlichen  Hand  oder  einem  
 Privaten gehört), sondern vielmehr  
 wird eine funktionale Definition  
 verwendet: «Öffentliche  
 Strassen  sind  Strassen,  die  
 nicht  ausschliesslich  privatem  
 Gebrauch  dienen.»2  Eine  öffentliche  
 Strasse ist somit jede  
 Fläche, auf denen es Strassenverkehr  
 gibt. So gilt z.B. auch  
 der  Vorplatz  eines  Mehrfamilienhauses  
 oder  Wohnblocks  
 als  öffentliche  Strasse,  wenn  
 jedermann  auf  den  Vorplatz  
 fahren  kann.  Es  spielt  hierbei  
 keine  Rolle,  dass  dieser  Vorplatz  
 im Eigentum einer Privatperson  
 ist. Als nicht-öffentliche  
 Strassen gelten somit also nur  
 noch  diejenigen  Verkehrsflächen, 
   die  eben  nicht  von  jedermann  
 zugänglich sind – mit  
 anderen  Worten:  Wenn  diese  
 abgesperrt  sind  und  eine  
 Zutrittkontrolle/-beschränkung  
 haben. 
 Fahren auf   
 öffentlicher Strasse 
 Fährt man mit einem zugelassenen  
 Hoverboard auf der öffentlichen  
 Strasse, dann gelten  
 die für Radfahrer anwendbaren  
 Bestimmungen  sinngemäss.  
 Mit  einem  zugelassenen  Hoverboard  
 muss  somit  der  
 Radweg  genommen  werden,  
 wenn ein Radweg vorhanden  
 ist;  sonst  ist  auf  der  Strasse  
 am  rechten  Rand  zu  fahren.  
 Das  Benutzen  vom  Trottoir  
 ist  für  Hoverboards  verboten.  
 Wer  trotzdem  auf  dem  Trottoir  
 fährt,  riskiert  eine  Busse  
 von  CHF  40.–3.  Nachts  und  
 bei  schlechter  Sicht  müssen  
 gut  erkennbare  Lichter  angebracht  
 werden;  weissleuchtend  
 nach vorne, rotleuchtend  
 Wenn z.B. Ihr Nachbar  
 eine Einzelzulassung  
 bewilligt bekommen hat,  
 dann bedeutet das nicht,  
 dass auch Sie nun für   
 dasselbe Gerät ebenfalls  
 eine Zulassung bekommen  
 können. 
  1 Vgl. Art. 18 lit. d VTS  
  2 Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV  
  3 Vgl. Ziff. 605 in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung  
 (OBV) 
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 2-2017 mandat