
RECHT & PRIVAT
zer Strassenverkehrsgesetzgebung
hier dem Käufer eines
Hoverboards einen Strich
durch die Rechnung: In den
meisten Fällen ist die Benutzung
eines Hoverboards nämlich
verboten.
Hoverboards gelten
als Motorfahrräder
In rechtlicher Hinsicht fallen
Hoverboards unter den Begriff
«Elektro-Stehroller»1 und
gelten somit als Motorfahrräder.
Auch andere, ähnliche
Spassgeräte wie Monowheel,
Airwheel etc. werden unter diesem
Begriff zusammengefasst.
Dies führt dazu, dass Hoverboards
auf öffentlichen Strassen
nur von Personen gefahren
werden dürfen,
die mindestens 16
Jahre alt sind oder
14 Jahre alt sind und
einen Führerausweis
der Kategorie M (Motorfahrräder)
oder G
(landwirtschaftliche
Motorfahrzeuge)
besitzen. Zusätzlich
braucht es noch
ein Kontrollschild,
welches gleich wie
bei Motorfahrrädern
hinten am Fahrzeug
angebracht wird. Zudem
muss auch eine obligatorische
Haftpflichtversicherung
abgeschlossen werden. Ein
Schutzhelm ist allerdings nicht
obligatorisch, die Verwendung
eines ebensolchen wird jedoch
empfohlen.
Daraus ergibt sich nämlich
schon das nächste Problem:
Um einfach zum Strassenverkehr
zugelassen zu werden,
braucht es eine Typengenehmigung.
Für die meisten dieser
Spassgeräte gibt es aber keine
Typengenehmigung.
Ist keine Typengenehmigung
vorhanden, so kann der Importeur
oder Händler beim Bundesamt
für Strassen (ASTRA)
eine solche beantragen. Dies
bedeutet jedoch einen grossen
Aufwand und ist auch mit Kosten
für den Antragsteller verbunden.
Das ASTRA prüft bei
neuen Motorfahrzeugen nicht
von sich aus, sondern nur auf
Antrag. Eine Nachfrage beim
ASTRA hat ergeben, dass
aktuell nur eine Typengenehmigung
für Elektro-Stehroller
vorliegt, nämlich für das Model
«Segway PT».
Liegt nun für ein bestimmtes
Hoverboard keine solche Typengenehmigung
vor, dann
kann dennoch beim zuständigen
Strassenverkehrsamt eine
Einzelzulassung beantragt
werden. Es erfolgt eine Einzelprüfung
des Hoverboards, was
natürlich auch wieder mit Kosten
verbunden ist. Diese können
schnell mehrere hundert
Franken ausmachen. Die Zulassung
wird nur erteilt, wenn
das Hoverboard den Schweizer
Vorschriften entspricht;
ansonsten wird die Einzelzulassung
verweigert. Typische
Probleme bei der Zulassungsprüfung
sind die Stärke der
Bremsen, die Anbringung der
Beleuchtung und des Kontrollschildrahmens.
Aufgrund der
kleinen Bauweise der Hoverboards
erscheinen die meisten
Gerät nicht als zulassungsfähig
oder typengenehmigungsfähig.
Eine Einzelzulassung bringt
aber noch weitere Probleme
mit sich. Wenn z.B. Ihr Nachbar
solch eine Einzelzulassung
beantragt und bewilligt bekommen
hat, dann bedeutet das
nicht, dass auch Sie nun für
dasselbe Gerät ebenfalls einfach
eine Zulassung bekommen
können. Wie die Begriffe
«Einzelzulassung» und «Einzelprüfung
» schon aufzeigen, gilt
die jeweilige Zulassung nur für
dieses eine spezifische Gerät.
Andere Geräte desselben Typs
müssen jeweils separat geprüft
werden.
Verwendung auf
privatem Grund
Solange die Hoverboards nicht
auf der öffentlichen Strasse
benutzt werden, können die
anderen Voraussetzungen ignoriert
werden – in diesem Fall
können auch jüngere Personen
das Hoverbord benutzen,
es braucht keine Zulassung,
kein Kontrollschild und keine
obligatorische Haftpflichtversicherung.
Hier verbirgt sich jedoch bereits
die nächste Tücke. Auch
ein privates Grundstück kann
eine öffentliche Strasse im
Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung
sein.
Beim Begriff öffentliche Strasse
stützt sich die Strassenverkehrsgesetzgebung
nicht
auf die Eigentumsverhältnisse
ab (also ob die Strasse der
öffentlichen Hand oder einem
Privaten gehört), sondern vielmehr
wird eine funktionale Definition
verwendet: «Öffentliche
Strassen sind Strassen, die
nicht ausschliesslich privatem
Gebrauch dienen.»2 Eine öffentliche
Strasse ist somit jede
Fläche, auf denen es Strassenverkehr
gibt. So gilt z.B. auch
der Vorplatz eines Mehrfamilienhauses
oder Wohnblocks
als öffentliche Strasse, wenn
jedermann auf den Vorplatz
fahren kann. Es spielt hierbei
keine Rolle, dass dieser Vorplatz
im Eigentum einer Privatperson
ist. Als nicht-öffentliche
Strassen gelten somit also nur
noch diejenigen Verkehrsflächen,
die eben nicht von jedermann
zugänglich sind – mit
anderen Worten: Wenn diese
abgesperrt sind und eine
Zutrittkontrolle/-beschränkung
haben.
Fahren auf
öffentlicher Strasse
Fährt man mit einem zugelassenen
Hoverboard auf der öffentlichen
Strasse, dann gelten
die für Radfahrer anwendbaren
Bestimmungen sinngemäss.
Mit einem zugelassenen Hoverboard
muss somit der
Radweg genommen werden,
wenn ein Radweg vorhanden
ist; sonst ist auf der Strasse
am rechten Rand zu fahren.
Das Benutzen vom Trottoir
ist für Hoverboards verboten.
Wer trotzdem auf dem Trottoir
fährt, riskiert eine Busse
von CHF 40.–3. Nachts und
bei schlechter Sicht müssen
gut erkennbare Lichter angebracht
werden; weissleuchtend
nach vorne, rotleuchtend
Wenn z.B. Ihr Nachbar
eine Einzelzulassung
bewilligt bekommen hat,
dann bedeutet das nicht,
dass auch Sie nun für
dasselbe Gerät ebenfalls
eine Zulassung bekommen
können.
1 Vgl. Art. 18 lit. d VTS
2 Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV
3 Vgl. Ziff. 605 in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung
(OBV)
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2-2017 mandat