
RECHT & PRIVAT 15
Gerechtere und flexiblere
Aufteilung der Vorsorgeguthaben
im Scheidungsfall
Per 1. Januar 2017 sind die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung sowie
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft revidiert worden. Am Grundsatz der hälftigen
Teilung hat sich wenig geändert. Doch die neuen Regelungen erlauben flexiblere Lösungen, um
den Vorsorgebedürfnissen der Ehleute gerecht zu werden.
Die berufliche Vorsorge ist
nach der obligatorischen Einführung
1985 zu einem wichtigen
Vermögensbestandteil
vieler Ehepaare geworden. Als
im Jahr 2000 mit dem neuen
Scheidungsrecht der Vorsorgeausgleich
eingeführt wurde,
war dies ein wichtiger Schritt,
um die finanziellen Nachteile
für nichterwerbstätige Ehepartner
ausgleichen zu können.
Dennoch wurde schon rasch
Kritik laut. Die vom Gesetz
vorgesehene hälftige Teilung
erwies sich im Einzelfall oft als
zu starr. War eine Teilung nicht
mehr möglich, weil bereits ein
Vorsorgefall eingetreten war,
blieb dem geschiedenen Ehegatten
beim Tod des verpflichteten
Ehepartners oft nur noch
der Gang zum Sozialamt. Das
neue Recht schafft hier Abhilfe.
Für die Übergangsdauer
von einem Jahr besteht in
bestimmten Fällen die Möglichkeit,
ein nach altem Recht
erlassenes Scheidungsurteil
anzupassen.
1. Massgeblicher
Stichtag
Neu sind die während der
Dauer der Ehe erworbenen
Guthaben in der beruflichen
Vorsorge nur noch bis zur Einleitung
des Scheidungsverfahrens
auszugleichen. Die Dauer
des Scheidungsverfahrens hat
somit keinen Einfluss mehr auf
den auszugleichenden Anspruch
aus der 2. Säule. Der
Stichtag ist dem Güterrecht
angepasst worden. Aus scheidungsrechtlicher
Optik macht 2-2017 mandat