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 Gerechtere und flexiblere  
 Aufteilung der Vorsorgeguthaben  
 im Scheidungsfall  
   
 Per 1. Januar 2017 sind die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich  bei  Scheidung  sowie  
 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft revidiert worden. Am Grundsatz der hälftigen  
 Teilung hat sich wenig geändert. Doch die neuen Regelungen erlauben flexiblere Lösungen, um  
 den Vorsorgebedürfnissen der Ehleute gerecht zu werden.  
 Die  berufliche  Vorsorge  ist  
 nach  der  obligatorischen  Einführung  
 1985 zu  einem  wichtigen  
 Vermögensbestandteil  
 vieler Ehepaare geworden. Als  
 im  Jahr  2000  mit  dem  neuen  
 Scheidungsrecht  der  Vorsorgeausgleich  
 eingeführt wurde,  
 war  dies  ein  wichtiger  Schritt,  
 um  die  finanziellen  Nachteile  
 für nichterwerbstätige Ehepartner  
 ausgleichen  zu  können.  
 Dennoch  wurde  schon  rasch  
 Kritik  laut.  Die  vom  Gesetz  
 vorgesehene  hälftige  Teilung  
 erwies sich im Einzelfall oft als  
 zu starr. War eine Teilung nicht  
 mehr möglich, weil bereits ein  
 Vorsorgefall  eingetreten  war,  
 blieb dem geschiedenen Ehegatten  
 beim Tod des verpflichteten  
 Ehepartners oft nur noch  
 der Gang zum Sozialamt. Das  
 neue  Recht  schafft  hier  Abhilfe. 
   Für  die  Übergangsdauer  
 von  einem  Jahr  besteht  in  
 bestimmten  Fällen  die  Möglichkeit, 
   ein  nach  altem  Recht  
 erlassenes  Scheidungsurteil  
 anzupassen. 
 1. Massgeblicher   
 Stichtag 
 Neu  sind  die  während  der  
 Dauer  der  Ehe  erworbenen  
 Guthaben  in  der  beruflichen  
 Vorsorge nur noch bis zur Einleitung  
 des Scheidungsverfahrens  
 auszugleichen. Die Dauer  
 des Scheidungsverfahrens hat  
 somit keinen Einfluss mehr auf  
 den  auszugleichenden  Anspruch  
 aus  der  2.  Säule.  Der  
 Stichtag  ist  dem  Güterrecht  
 angepasst worden. Aus scheidungsrechtlicher  
 Optik  macht  2-2017 mandat