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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 nur einmal verbucht: Als Einnahmen  
 oder Ausgaben bzw. als  
 Geldzufluss  oder  Geldabfluss.  
 Die  vereinfachte  Buchführung  
 basiert  dabei  auf  der  laufenden  
 Aufzeichnung des Geldverkehrs.  
 Für alle Konten der flüssigen Mittel  
 (Kasse, Bank- oder  
 Postkonto) ist ein chronologisches  
 Journal zu  
 führen, das Angaben  
 zu den einzelnen Geschäftsvorfällen  
 (Zu-  
 oder  Abnahme  der  
 flüssigen Mittel) enthält  
 (Zeitpunkt, Leistungsempfänger, 
  Zahlungszweck  
 der Ausgabe,  
 usw.).  
 Die vereinfachte Erfassung von  
 Geschäftsvorgängen hat einerseits  
 zur Folge, dass es zu einer  
 zeitlichen Verschiebung von Einnahmen  
 und Ausgaben kommt.  
 Wirtschaftlich erzieltes Einkommen  
 wird daher nicht periodengerecht  
 abgebildet. Beispielsweise  
 wird der Kauf von Büromöbeln  
 bei einer vereinfachten Buchführung  
 zum  Zeitpunkt  der  Anschaffung  
 erfasst, während die  
 Anschaffung bei einer doppelten  
 Buchführung aktiviert wird und  
 der Aufwand in der Folge über die  
 ganze Nutzungsdauer des Mobiliars  
 abgeschrieben wird. Bei der  
 vereinfachten Buchführung fehlt  
 zudem andererseits die sachliche  
 Abgrenzung von Einnahmen bzw.  
 Ausgaben: Abgrenzungspositionen  
 oder Rückstellungen werden  
 in der vereinfachten Buchführung  
 nicht erfasst. 
 Neben den Zu- und Abgängen  
 von Geldmitteln (Einnahmeüberschussrechnung) 
   verlangt  das  
 Gesetz im Rahmen der einfachen  
 Buchführung auch einen Nachweis  
 über die Vermögenslage,  
 also eine Aufstellung über die Vermögenswerte  
 (u.a. flüssige Mittel,  
 Kundenforderungen) und Schulden  
 (u.a. Lieferantenverbindlichkeiten, 
  Bankschulden, usw.) des  
 Unternehmens  per  Ende  des  
 Geschäftsjahres. Aufgrund der  
 Veränderung im Vergleich zum  
 Vorjahr lässt sich so als Vermögensstandsgewinn  
 bzw. -verlust  
 der  wirtschaftliche  Erfolg  des  
 Unternehmens im Geschäftsjahr  
 errechnen. Angefangene Arbeiten, 
  Debitoren oder Kreditoren  
 müssen bei der vereinfachten  
 Buchführung nicht berücksichtigt  
 werden.  Vermögenswerte,  die  
 über mehrere Perioden genutzt  
 werden (z.B. Maschinen oder  
 Mobiliar) sind demgegenüber für  
 die Ermittlung der Vermögenslage  
 auf einen vorsichtigen Nutzwert  
 herabzusetzen. Bei der Wertsetzung  
 verfügt der Kleinbetrieb  
 dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, 
  solange keine  
 offensichtlichen Über- oder Unterbewertungen  
 vorgenommen  
 werden. 
 Die vereinfachte Buchführung  
 als flexibler Minimalstandard 
 Die Pflicht zur einfachen Buchführung  
 regelt dabei bloss einen Minimalstandard: 
  Es steht dem zur  
 vereinfachten Buchführung berechtigten  
 Kleinbetrieb offen, sich  
 freiwillig  einer  kaufmännischen  
 (doppelten) Buchführung zu unterziehen, 
  die in der Regel aussagekräftiger  
 und weniger fehleranfällig  
 ist als die einfache Buchführung.  
 Ausserdem kann die Aussagekraft  
 der vereinfachten Buchführung  
 flexibel und individuell erhöht  
 werden, indem die Buchführung  
 um Darstellungen z.B. des Warenlagers, 
  der Mobilien oder der  
 Privateinlagen und -entnahmen  
 erweitert  wird.  Ebenfalls  ist  es  
 möglich, eine doppelte Buchhaltung  
 in einer einfachen, dem Betrieb  
 angepassten Form zu führen,  
 in welcher beispielsweise nur auf  
 die zeitliche Abgrenzung verzichtet  
 wird. 
 Steuerliche Akzeptanz der  
 vereinfachten Buchführung? 
 Da die vereinfachte Buchführung  
 in  ihrer  Minimalform  weder  eine  
 Periodenabgrenzung noch eine  
 detaillierte Übersicht über die  
 Veränderung von Bestandskonten  
 kennt, stellt sich die Frage  
 nach ihrer steuerlichen Akzeptanz  
 (direkte Steuern und MWST). Im  
 Jahr 2014 (in Kraft seit anfangs  
 2016)  hat  der  Gesetzgeber  die  
 Grundlagen für eine Harmonisierung  
 der vereinfachten Buchführung  
 gemäss  dem  neuen  
 Rechnungslegungsrecht mit dem  
 Steuerrecht  geschaffen.  Nach  
 Art. 42 Abs. 3 lit. b StHG und Art.  
 125 Abs.  2 DBG müssen den  
 Steuerbehörden nur noch Aufstellungen  
 über  die Einnahmen  
 und Ausgaben, über die Vermögenslage  
 sowie über Privateinlagen  
 bzw. -einnahmen eingereicht  
 werde. Um Abschreibungen steuerwirksam  
 als geschäftsmässig  
 begründeten Aufwand geltend  
 machen zu können, sind gesonderte  
 Abschreibungstabellen erforderlich  
 (Art. 28 Abs. 1 DBG).  
 Zudem müssen ab einem Umsatz  
 von CHF  100’000 im Rahmen  
 der Mehrwertsteuerabrechnung  
 die Vorgaben der Mehrwertsteuergesetzgebung  
 befolgt werden.  
 So wird unter anderem verlangt  
 (Art. 128 Abs. 1 lit. b MWSTV),  
 dass alle Einnahmen und Ausgaben  
 pro Geschäftsjahr angegeben  
 werden, wobei die Werte  
 in steuerbare, steuerbefreite und  
 von der Steuer ausgenommene  
 Einnahmen resp. Ausgaben unterteilt  
 werden. Weiter müssen die  
 Anfangs- und Endstände der Vermögensteile  
 – von Forderungen,  
 angefangenen Arbeiten, Anlagegütern  
 und Lieferantenverbindlichkeiten, 
  etc. – separat festgehalten  
 werden. Die Diskussionen  
 über die Tragweite der Anforderungen  
 des Rechnungslegungsrechts  
 an die vereinfachte Buchführung  
 sind entsprechend eng  
 mit der Frage ihrer steuerlichen  
 Akzeptanz verbunden. Welche  
 Anforderungen die Steuerämter  
 an die vereinfachte Buchführung  
 genau stellen (dürfen), wird sich  
 daher in der Zukunft vorab in der  
 steuerrechtlichen  Rechtsprechung  
 noch weisen müssen. 
 Dr. iur. Matthias Forster, LL.M. 
 Rechtsanwalt und Notar 
 St.Gallen 
 Welche Anforderungen die  
 Steuerämter an die vereinfachte  
 Buchführung genau  
 stellen (dürfen), wird sich  
 daher in der Zukunft noch  
 weisen müssen. 
 2-2017 mandat