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RECHT & UNTERNEHMUNG
nur einmal verbucht: Als Einnahmen
oder Ausgaben bzw. als
Geldzufluss oder Geldabfluss.
Die vereinfachte Buchführung
basiert dabei auf der laufenden
Aufzeichnung des Geldverkehrs.
Für alle Konten der flüssigen Mittel
(Kasse, Bank- oder
Postkonto) ist ein chronologisches
Journal zu
führen, das Angaben
zu den einzelnen Geschäftsvorfällen
(Zu-
oder Abnahme der
flüssigen Mittel) enthält
(Zeitpunkt, Leistungsempfänger,
Zahlungszweck
der Ausgabe,
usw.).
Die vereinfachte Erfassung von
Geschäftsvorgängen hat einerseits
zur Folge, dass es zu einer
zeitlichen Verschiebung von Einnahmen
und Ausgaben kommt.
Wirtschaftlich erzieltes Einkommen
wird daher nicht periodengerecht
abgebildet. Beispielsweise
wird der Kauf von Büromöbeln
bei einer vereinfachten Buchführung
zum Zeitpunkt der Anschaffung
erfasst, während die
Anschaffung bei einer doppelten
Buchführung aktiviert wird und
der Aufwand in der Folge über die
ganze Nutzungsdauer des Mobiliars
abgeschrieben wird. Bei der
vereinfachten Buchführung fehlt
zudem andererseits die sachliche
Abgrenzung von Einnahmen bzw.
Ausgaben: Abgrenzungspositionen
oder Rückstellungen werden
in der vereinfachten Buchführung
nicht erfasst.
Neben den Zu- und Abgängen
von Geldmitteln (Einnahmeüberschussrechnung)
verlangt das
Gesetz im Rahmen der einfachen
Buchführung auch einen Nachweis
über die Vermögenslage,
also eine Aufstellung über die Vermögenswerte
(u.a. flüssige Mittel,
Kundenforderungen) und Schulden
(u.a. Lieferantenverbindlichkeiten,
Bankschulden, usw.) des
Unternehmens per Ende des
Geschäftsjahres. Aufgrund der
Veränderung im Vergleich zum
Vorjahr lässt sich so als Vermögensstandsgewinn
bzw. -verlust
der wirtschaftliche Erfolg des
Unternehmens im Geschäftsjahr
errechnen. Angefangene Arbeiten,
Debitoren oder Kreditoren
müssen bei der vereinfachten
Buchführung nicht berücksichtigt
werden. Vermögenswerte, die
über mehrere Perioden genutzt
werden (z.B. Maschinen oder
Mobiliar) sind demgegenüber für
die Ermittlung der Vermögenslage
auf einen vorsichtigen Nutzwert
herabzusetzen. Bei der Wertsetzung
verfügt der Kleinbetrieb
dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum,
solange keine
offensichtlichen Über- oder Unterbewertungen
vorgenommen
werden.
Die vereinfachte Buchführung
als flexibler Minimalstandard
Die Pflicht zur einfachen Buchführung
regelt dabei bloss einen Minimalstandard:
Es steht dem zur
vereinfachten Buchführung berechtigten
Kleinbetrieb offen, sich
freiwillig einer kaufmännischen
(doppelten) Buchführung zu unterziehen,
die in der Regel aussagekräftiger
und weniger fehleranfällig
ist als die einfache Buchführung.
Ausserdem kann die Aussagekraft
der vereinfachten Buchführung
flexibel und individuell erhöht
werden, indem die Buchführung
um Darstellungen z.B. des Warenlagers,
der Mobilien oder der
Privateinlagen und -entnahmen
erweitert wird. Ebenfalls ist es
möglich, eine doppelte Buchhaltung
in einer einfachen, dem Betrieb
angepassten Form zu führen,
in welcher beispielsweise nur auf
die zeitliche Abgrenzung verzichtet
wird.
Steuerliche Akzeptanz der
vereinfachten Buchführung?
Da die vereinfachte Buchführung
in ihrer Minimalform weder eine
Periodenabgrenzung noch eine
detaillierte Übersicht über die
Veränderung von Bestandskonten
kennt, stellt sich die Frage
nach ihrer steuerlichen Akzeptanz
(direkte Steuern und MWST). Im
Jahr 2014 (in Kraft seit anfangs
2016) hat der Gesetzgeber die
Grundlagen für eine Harmonisierung
der vereinfachten Buchführung
gemäss dem neuen
Rechnungslegungsrecht mit dem
Steuerrecht geschaffen. Nach
Art. 42 Abs. 3 lit. b StHG und Art.
125 Abs. 2 DBG müssen den
Steuerbehörden nur noch Aufstellungen
über die Einnahmen
und Ausgaben, über die Vermögenslage
sowie über Privateinlagen
bzw. -einnahmen eingereicht
werde. Um Abschreibungen steuerwirksam
als geschäftsmässig
begründeten Aufwand geltend
machen zu können, sind gesonderte
Abschreibungstabellen erforderlich
(Art. 28 Abs. 1 DBG).
Zudem müssen ab einem Umsatz
von CHF 100’000 im Rahmen
der Mehrwertsteuerabrechnung
die Vorgaben der Mehrwertsteuergesetzgebung
befolgt werden.
So wird unter anderem verlangt
(Art. 128 Abs. 1 lit. b MWSTV),
dass alle Einnahmen und Ausgaben
pro Geschäftsjahr angegeben
werden, wobei die Werte
in steuerbare, steuerbefreite und
von der Steuer ausgenommene
Einnahmen resp. Ausgaben unterteilt
werden. Weiter müssen die
Anfangs- und Endstände der Vermögensteile
– von Forderungen,
angefangenen Arbeiten, Anlagegütern
und Lieferantenverbindlichkeiten,
etc. – separat festgehalten
werden. Die Diskussionen
über die Tragweite der Anforderungen
des Rechnungslegungsrechts
an die vereinfachte Buchführung
sind entsprechend eng
mit der Frage ihrer steuerlichen
Akzeptanz verbunden. Welche
Anforderungen die Steuerämter
an die vereinfachte Buchführung
genau stellen (dürfen), wird sich
daher in der Zukunft vorab in der
steuerrechtlichen Rechtsprechung
noch weisen müssen.
Dr. iur. Matthias Forster, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
St.Gallen
Welche Anforderungen die
Steuerämter an die vereinfachte
Buchführung genau
stellen (dürfen), wird sich
daher in der Zukunft noch
weisen müssen.
2-2017 mandat