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RECHT & PRIVAT
2-2017 mandat
FÄG (fahrzeugähnliche
Gefährte)
M.A. HSG in Law Stephan Jau
Rechtsanwalt und Notar
Flawil
4 Vgl. Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung
(OBV)
nach hinten. Ebenfalls müssen
beim Einspuren, Abbiegen und
Überholen auch Handzeichen
gemacht werden – genauso
wie beim Motorfahrrad.
Fahren ohne Zulassung
auf öffentlicher Strasse
Während das Fahren auf öffentlicher
Strasse mit Zulassung
grundsätzlich unproblematisch
und nicht anders ist
wie beim Motorfahrrad, sieht
es jedoch ganz anders aus,
wenn man auf einer öffentlichen
Strasse ohne Zulassung
fährt. Denn das Fahren eines
Hoverbords kann nicht mit
einer einfachen Ordnungsbusse
geahndet werden, weil
das Delikt im entsprechenden
Bussenkatalog nicht aufgeführt
ist.4 Es erfolgt also Strafanzeige
an die Staatsanwaltschaft,
welche nach Ermessen eine
Busse ausspricht und die fehlbare
Person muss auch noch
die Verfahrenskosten tragen.
Dies hat ein Winterthurer erfahren
müssen, als er mit
seinem Elektro-Skateboard
in eine Polizeikontrolle geriet.
Das Elektro-Skateboard hatte
keine Typengenehmigung
und auch keine Einzelzulassung.
Als Busse musste er
CHF 200.– zahlen sowie noch
CHF 250.– als Verfahrenskosten.
Wenig Glück hatte auch
ein Elektrotechnik-Student in
Zürich, der von der ETH nach
Hause fahren wollte. Wegen
Fahrens eines Motorfahrzeugs
ohne Typenzulassung und
ohne Haftpflichtversicherung
musste er eine Busse von CHF
260.– und Verfahrenskosten
von CHF 360.– bezahlen.
Auch wenn die Bussen und
allfällige Verfahrenskosten ärgerlich
sind für die betroffene
Person, kann es immer noch
schlimmer kommen: Unfall mit
Personen- oder Sachschaden.
Kommt es zu einem Unfall,
treten Probleme mit den Versicherungen
hinzu, wenn keine
obligatorische Versicherung
abgeschlossen worden ist.
Denn die Versicherer machen
ihre Leistungspflicht von der
gesetzlichen Zulassung abhängig.
Das bedeutet, dass
die Privathaftpflicht nur für
Schäden aufkommt, wenn
das Hoverboard oder andere
Elektro-Stehgeräte nicht auf
öffentlicher Strasse verwendet
worden sind. Bei Personenschäden
und auch Sachschaden
kann die Schadensumme
schnell einmal mehrere zehntausend
oder sogar mehrere
hunderttausend Franken betragen,
die der Fahrende dann
selbst zu tragen hat.
Fazit
Wer einmal ein Hoverboard
getestet hat, wird schnell daran
Freude finden. Allerdings
schiebt die aktuelle gesetzliche
Regelung der Freude einen
Riegel vor, weil man Hoverboards
oder Monowheels etc.
vielerorts gar nicht gebrauchen
darf und wenn man es doch
tut, setzt man sich einem grossen
Risiko aus.
Die einzigen zugelassenen
Elektro-Stehgeräte, nämlich
die von Segway, sind um ein
vielfaches grösser, unhandlicher
und schwerer – man kann
sie nicht einfach so unter den
Arm klemmen oder im Rucksack
verstauen. Zudem kosten
die zugelassenen Segway-Geräte
mehrere tausend Franken,
während Hoverboards und
ähnliche Spassgeräte schon
für einige hundert Franken zu
haben sind.
Wer einmal ein Hoverboard
getestet hat,
wird schnell daran
Freude finden.