
 
		21 
 RECHT & PRIVAT 
 2-2017 mandat 
 FÄG (fahrzeugähnliche   
 Gefährte) 
 M.A. HSG in Law Stephan Jau 
 Rechtsanwalt und Notar 
 Flawil 
 4 Vgl. Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung  
 (OBV) 
 nach hinten. Ebenfalls müssen  
 beim Einspuren, Abbiegen und  
 Überholen  auch  Handzeichen  
 gemacht  werden  –  genauso  
 wie beim Motorfahrrad. 
 Fahren ohne Zulassung  
 auf öffentlicher Strasse 
 Während  das  Fahren  auf  öffentlicher  
 Strasse  mit  Zulassung  
 grundsätzlich  unproblematisch  
 und  nicht  anders  ist  
 wie  beim  Motorfahrrad,  sieht  
 es  jedoch  ganz  anders  aus,  
 wenn  man  auf  einer  öffentlichen  
 Strasse ohne Zulassung  
 fährt.  Denn  das  Fahren  eines  
 Hoverbords  kann  nicht  mit  
 einer  einfachen  Ordnungsbusse  
 geahndet  werden,  weil  
 das Delikt im entsprechenden  
 Bussenkatalog nicht aufgeführt  
 ist.4 Es erfolgt also Strafanzeige  
 an  die  Staatsanwaltschaft,  
 welche  nach  Ermessen  eine  
 Busse ausspricht und die fehlbare  
 Person muss auch noch  
 die  Verfahrenskosten  tragen.  
 Dies  hat  ein Winterthurer  erfahren  
 müssen,  als  er  mit  
 seinem  Elektro-Skateboard  
 in  eine  Polizeikontrolle  geriet.  
 Das  Elektro-Skateboard  hatte  
 keine  Typengenehmigung  
 und  auch  keine  Einzelzulassung. 
   Als  Busse  musste  er  
 CHF 200.– zahlen sowie noch  
 CHF 250.– als Verfahrenskosten. 
   Wenig  Glück  hatte  auch  
 ein  Elektrotechnik-Student  in  
 Zürich, der von der ETH nach  
 Hause  fahren  wollte.  Wegen  
 Fahrens eines Motorfahrzeugs  
 ohne  Typenzulassung  und  
 ohne  Haftpflichtversicherung  
 musste er eine Busse von CHF  
 260.–  und  Verfahrenskosten  
 von CHF 360.– bezahlen. 
 Auch  wenn  die  Bussen  und  
 allfällige  Verfahrenskosten  ärgerlich  
 sind  für  die  betroffene  
 Person,  kann  es  immer  noch  
 schlimmer kommen: Unfall mit  
 Personen- oder Sachschaden. 
 Kommt  es  zu  einem  Unfall,  
 treten Probleme mit den Versicherungen  
 hinzu,  wenn  keine  
 obligatorische  Versicherung  
 abgeschlossen  worden  ist.  
 Denn  die  Versicherer machen  
 ihre  Leistungspflicht  von  der  
 gesetzlichen  Zulassung  abhängig. 
   Das  bedeutet,  dass  
 die  Privathaftpflicht  nur  für  
 Schäden  aufkommt,  wenn  
 das  Hoverboard  oder  andere  
 Elektro-Stehgeräte  nicht  auf  
 öffentlicher Strasse verwendet  
 worden  sind.  Bei  Personenschäden  
 und auch Sachschaden  
 kann die Schadensumme  
 schnell  einmal mehrere zehntausend  
 oder  sogar  mehrere  
 hunderttausend  Franken  betragen, 
  die der Fahrende dann  
 selbst zu tragen hat. 
 Fazit 
 Wer  einmal  ein  Hoverboard  
 getestet  hat,  wird  schnell  daran  
 Freude  finden.  Allerdings  
 schiebt  die  aktuelle  gesetzliche  
 Regelung der Freude einen  
 Riegel  vor,  weil  man  Hoverboards  
 oder Monowheels etc.  
 vielerorts gar nicht gebrauchen  
 darf  und  wenn  man  es  doch  
 tut, setzt man sich einem grossen  
 Risiko aus. 
 Die  einzigen  zugelassenen  
 Elektro-Stehgeräte,  nämlich  
 die  von  Segway,  sind  um  ein  
 vielfaches  grösser,  unhandlicher  
 und schwerer – man kann  
 sie nicht einfach so unter den  
 Arm  klemmen  oder  im  Rucksack  
 verstauen. Zudem kosten  
 die zugelassenen Segway-Geräte  
 mehrere tausend Franken,  
 während  Hoverboards  und  
 ähnliche  Spassgeräte  schon  
 für  einige  hundert  Franken  zu  
 haben sind. 
 Wer einmal ein Hoverboard  
 getestet hat,   
 wird schnell daran   
 Freude finden.