«RECHT-ECK»
Aus dem Bundesgericht
Verurteilung wegen
Bedrohung einer Kuhherde
mit einem Revolver
Ein Toggenburger Landwirt führte seine
Kuhherde gelegentlich zum Grasen
auf seine Weide und passierte dabei
das Grundstück des Beschwerdeführers.
Die aufwändige Bepfl anzung
am Wegrand des Grundstückes des
Beschwerdeführers fi el den hungrigen
Kühen mehrfach zum Opfer. Als
sich im Juni 2014 wiederum einige
Wiederholungstäterinnen an der verlockenden
Bepfl anzung verköstigten,
griff der Beschwerdeführer kurzerhand
zu seinem Revolver und richtete diesen
auf die Kühe. Er drohte, auf die
Kühe zu schiessen, wenn der Landwirt
nicht endlich etwas unternehme. Wegen
Drohung und Verstoss gegen das
Waffengesetz kam es zu einer Verurteilung
zu einer bedingten Geldstrafe
von 40 Tagessätzen à CHF 350. Der
Beschwerdeführer ging deswegen bis
vor Bundesgericht.
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Das Bundesgericht erwog, rechtfertigende
Notwehr liege vor, wenn der
Täter ohne Recht angegriffen werde
oder unmittelbar von einem Angriff
bedroht sei. Das Verhalten der Kühe
könne jedoch nicht als Angriff qualifi -
ziert werden, da ein Angriff Ausdruck
eines menschlichen Verhaltens sein
müsse. Lediglich ausnahmsweise falle
das Verhalten eines Tieres darunter,
wenn es vom Menschen willentlich als
Werkzeug zum Angriff eingesetzt werde.
Eine Kuhherde eignet sich aber offenkundig
nicht als Angriffswerkzeug,
weshalb das Bundesgericht Notwehr
verneinte.
Ferner prüfte das Bundesgericht, ob
eine Notstandssituation vorliege. Eine
solche könne gemäss Bundesgericht
nur bejaht werden, wenn die strafbare
Handlung bezwecke, ein Rechtsgut
aus einer unmittelbaren und nicht anders
abwendbaren Gefahr zu retten,
wobei das gerettete Rechtsgut (in casu
das Eigentum des Beschwerdeführers)
wertvoller sein müsse als das verletzte
Rechtsgut (in casu die persönliche
Freiheit und das Sicherheitsgefühl des
Landwirts). Dies sei trotz des recht aufwändigen
Charakters der Wegrandbepfl
anzung nicht der Fall.
Schliesslich bezweifelte das Gericht
auch die Eignung der Abwehrhandlung.
Die Kühe hätten das «Herumgefuchtel
» mit dem Revolver gar nicht als
Aufforderung verstehen können, vom
Fressen oder Zertrampeln der Wegrandbepfl
anzung abzusehen. Das Bundesgericht
rät dem Beschwerdeführer
deshalb, die Kühe künftig mittels Lärm
oder Wegstossens zu vertreiben…
Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016
vom 16. Februar 2017
2-2017 mandat