«RECHT-ECK» 
 Aus dem Bundesgericht 
 Verurteilung wegen  
 Bedrohung einer Kuhherde  
 mit einem Revolver 
 Ein Toggenburger Landwirt führte seine  
 Kuhherde gelegentlich zum Grasen  
 auf  seine  Weide  und  passierte  dabei  
 das  Grundstück  des  Beschwerdeführers. 
   Die  aufwändige  Bepfl anzung  
 am Wegrand  des  Grundstückes  des  
 Beschwerdeführers  fi el  den  hungrigen  
 Kühen  mehrfach  zum  Opfer.  Als  
 sich  im  Juni  2014  wiederum  einige  
 Wiederholungstäterinnen  an  der  verlockenden  
 Bepfl anzung  verköstigten,  
 griff der Beschwerdeführer kurzerhand  
 zu  seinem  Revolver  und  richtete  diesen  
 auf  die  Kühe.  Er  drohte,  auf  die  
 Kühe zu schiessen, wenn der Landwirt  
 nicht endlich etwas unternehme. Wegen  
 Drohung und Verstoss gegen das  
 Waffengesetz  kam  es  zu  einer  Verurteilung  
 zu  einer  bedingten  Geldstrafe  
 von  40  Tagessätzen  à  CHF  350.  Der  
 Beschwerdeführer ging deswegen bis  
 vor Bundesgericht. 
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 Das  Bundesgericht  erwog,  rechtfertigende  
 Notwehr  liege  vor,  wenn  der  
 Täter  ohne  Recht  angegriffen  werde  
 oder  unmittelbar  von  einem  Angriff  
 bedroht  sei.  Das  Verhalten  der  Kühe  
 könne  jedoch  nicht  als  Angriff  qualifi - 
 ziert  werden,  da  ein  Angriff Ausdruck  
 eines  menschlichen  Verhaltens  sein  
 müsse. Lediglich ausnahmsweise falle  
 das  Verhalten  eines  Tieres  darunter,  
 wenn es vom Menschen willentlich als  
 Werkzeug zum Angriff eingesetzt werde. 
  Eine Kuhherde eignet sich aber offenkundig  
 nicht  als  Angriffswerkzeug,  
 weshalb  das  Bundesgericht  Notwehr  
 verneinte. 
 Ferner  prüfte  das  Bundesgericht,  ob  
 eine Notstandssituation vorliege. Eine  
 solche  könne  gemäss  Bundesgericht  
 nur bejaht werden, wenn die strafbare  
 Handlung  bezwecke,  ein  Rechtsgut  
 aus einer unmittelbaren und nicht anders  
 abwendbaren  Gefahr  zu  retten,  
 wobei das gerettete Rechtsgut (in casu  
 das Eigentum des Beschwerdeführers)  
 wertvoller sein müsse als das verletzte  
 Rechtsgut (in casu die persönliche  
 Freiheit und das Sicherheitsgefühl des  
 Landwirts). Dies sei trotz des recht aufwändigen  
 Charakters der Wegrandbepfl  
 anzung nicht der Fall. 
 Schliesslich  bezweifelte  das  Gericht  
 auch  die  Eignung  der  Abwehrhandlung. 
  Die Kühe hätten das «Herumgefuchtel 
 » mit dem Revolver gar nicht als  
 Aufforderung  verstehen  können,  vom  
 Fressen  oder  Zertrampeln  der  Wegrandbepfl  
 anzung abzusehen. Das Bundesgericht  
 rät dem Beschwerdeführer  
 deshalb, die Kühe künftig mittels Lärm  
 oder Wegstossens zu vertreiben…   
 Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016  
 vom 16. Februar 2017 
 2-2017 mandat