Nr. 1 / Mai 2012 Die Klientenschrift des St.Gallischen Anwaltsverbandes SGAV
3
Verhaltenspflichten nach
einem Verkehrsunfall –
Wie verhält man sich korrekt?
7
11
1
St.Galler Anwaltsverband
SGAV
2 Oktober 2018 Galler Anwaltsverbandes SGAV
RECHT & PRIVAT
Schlichtung von Streitig
RECHT &
UNTERNEHMUNG
Das «mandat» ist unter
www.sgav.ch
als E-Book verfügbar.
15
EDITORIAL
Stolpersteine im
Mietrecht
keiten am Arbeitsplatz
Was bedeutet Datenschutz
für Unternehmen
Markenrecht
RECHT-ECK
19
«Facebook-Freundschaft» 23
mit einer Verfahrenspartei
kein Ausstandsgrund für
Richter
Keine Zeit für Abwägungen?
Am 25. November 2018 kommt das Referendum
zu den Sozialdetektiven zur Abstimmung.
Der umstrittene Gesetzestext
wurde eilends verabschiedet, nachdem
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
die gesetzliche Grundlage
für verdeckte Ermittlungen im Bereich Sozialversicherung
als ungenügend ansah.
Notwendig sind nach dem Vorschlag konkrete
Anhaltspunkte für einen Missbrauch
und ein nicht anders auszuräumender
Verdacht. An dreissig Tagen innerhalb von
sechs Monaten darf auf Weisung von Mitgliedern
einer Direktion einer Sozialversicherung
ein öffentlicher Raum, und was
von dort einsehbar ist, beschattet werden.
Sozialversicherungen müssen zur Selbsterhaltung
vor Missbrauchsversuchen geschützt
werden. Die Versicherungen sind
dem Trittbrettfahren ausgesetzt. Sie müssen
und sollen deshalb den Aufwand zur
Missbrauchsbekämpfung betreiben. Wer
die Sozialversicherungen schützen will,
muss auch die Befugnis zur Informationsbeschaffung
geben, damit ab einer gewissen
ökonomischen Relevanz repetierbare
Versicherungsbetrugsfälle verhindert werden.
Ich habe mich in meiner Dissertation
«Ökonomische Grenzen staatlicher Leistungen
» für eine ökonomische Analyse der
Missbrauchsproblematik eingesetzt.
Aus juristischer Sicht können eine gesetzliche
Grundlage und ein öffentliches Interesse
jedoch nicht vor der Aufgabe entbinden,
bei der Beschaffung und Bearbeitung
von schützenswerten Personendaten die
Verhältnismässigkeit zu beachten. Auch
weil nach der Gerichtspraxis im Sozialversicherungsrecht
eine Rechtswidrigkeit der
Dr. iur. Urs Schlegel
Rechtsanwalt und
öffentlicher Notar
Buchs SG
Datenermittlung nicht automatisch zur fehlenden
Verwertbarkeit führt, ist von hoher
Brisanz, wer wie wen wofür ausforscht.
Die entsprechende Interessenabwägung
hätten jedoch die im eigenen Interesse
handelnden Sozialversicherungen bzw.
die von ihnen bezahlten Ermittler, z. B.
Privatdetektive ausländischer Versicherungskonzerne
im Bereich des UVG, vorzunehmen.
Besser geeignet wäre eine
unabhängige Behörde oder Instanz.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Linie,
wonach vom öffentlichen Raum aus beobachtet
werden darf, kann vor dem Hintergrund
der technischen Möglichkeiten nicht
abschliessend relevant sein. Aus Sicht
der Menschenrechte ist nicht der Ort des
Beschatters massgebend, sondern, ob die
Schwere eines Eingriffs gerechtfertigt ist.
Das Feld für richterliche Betätigung und
Präzisierung wird deshalb im Einzelfall
doch eröffnet. Ob der neue gesetzgeberische
Ansatz besser ist als keine Regel
bzw. das Strafrecht alleine? Dies wird abzuwarten
sein.
/www.sgav.ch