
 
		4 
 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 Abs. 2 SSV; 23 VRV). Lässt sich  
 eine Gefahr für die Verkehrssicherheit  
 nicht  umgehend  beseitigen  
 (z. B.  bei  Fahrzeugpannen  
 oder  herabgefallener  
 Ladung), muss sofort die Polizei  
 benachrichtigt werden (Art.  
 54 Abs. 2 VRV).2  
 C. Besondere Verhaltenspflichten  
 bei  
 Personenschäden 
 Wurden durch das Unfallereignis  
 Personen verletzt, sind alle  
 am Unfall Beteiligten zur Hilfeleistung  
 gegenüber  den  Verletzten, 
   zur Benachrichtigung  
 der Polizei und zur Mitwirkung  
 bei  der  Sachverhaltsfeststellung  
 verpflichtet  (Art.  51  Abs.  
 2 SVG, 55 Abs. 1 und 2 VRV).  
 1. Pflicht zur Hilfeleistung 
 Für  die  Hilfeleistungspflicht  
 kommt es nicht auf die Schwere  
 der Verletzung an; sie kommt  
 bereits bei kleinen Schürfungen  
 und  Prellungen  zum  Tragen.3  
 Zur Hilfeleistung sind auch am  
 Unfall  unbeteiligte  Dritte  verpflichtet  
 (Art. 51 Abs. 2  i.V.m.  
 55 Abs. 3 SVG). Entsprechend  
 ihren  Fähigkeiten  haben  Unfallbeteiligte  
 und  unbeteiligte  
 Dritte  die  ihnen  zumutbaren  
 (lebensrettenden) Sofortmassnahmen  
 zu  treffen.  
 Dazu  gehören  insbesondere  
 die  Bergung  
 von  Verletzten  
 aus  dem  Gefahrenbereich, 
   das  Leisten  
 von  Erster  Hilfe  und  
 die Benachrichtigung  
 der Sanität. Die Hilfeleistungspflichtigen  
 haben ihre  
 Hilfe auch bei weniger schweren  
 Verletzungen  anzubieten  
 und sie sind erst dann von ihren  
 Pflichten befreit, wenn ein  
 Verletzter  die  Hilfe  überlegt,  
 ernsthaft  und  endgültig  ablehnt. 
   Zur  Hilfeleistungspflicht  
 gehört auch der Transport von  
 Unfallopfern  in  ein  Spital  oder  
 zu einem Arzt (vgl. Art. 55 Abs.  
 3 VRV).4  
 2. Pflicht zur Benachrichtigung  
 der Polizei 
 Bei  Personenschäden  sind  
 die  Beteiligten  zwingend  verpflichtet, 
  zur Feststellung des  
 Unfallhergangs sofort die Polizei  
 zu  benachrichtigen  (Art.  
 51 Abs. 2 Satz 2 SVG und 55  
 Abs. 1 VRV).  Von einem Beizug  
 der Polizei kann nur dann  
 abgesehen werden, wenn sich  
 die  Verletzungen  auf  kleine  
 Schürfungen  oder  Prellungen  
 beschränken und die geschädigte  
 Person  nicht  auf  eine  
 Benachrichtigung  der  Polizei  
 besteht  (Art.  55  Abs.  2  Satz  
 1;  56  Abs.  1bis und 2 VRV).  
 In diesem Fall hat die schädigende  
 Person  der  verletzten  
 Person  Namen  und  Adresse  
 anzugeben  und  sich  nachträglich  
 bei der Polizei zu melden, 
   sollten  die  Verletzungen  
 des  Opfers  doch  über  kleine  
 Schürfungen  oder  Prellungen  
 hinausgehen  (Art.  55  Abs.  2  
 Satz  1;  56  Abs.  4  VRV).  Ein  
 Beizug der Polizei kann auch  
 dann unterbleiben, wenn ausschliesslich  
 die  fahrzeugführende  
 Person,  ihre  Angehörigen  
 oder  Familiengenossen  
 geringfügig  verletzt  wurden  
 und  keine  Drittpersonen  am  
 Unfall  beteiligt  sind  (Art.  55  
 Abs. 2 Satz 2 VRV).5  
 3. Verbot der Veränderung  
 der Unfallstelle 
 Soweit  ein  Beizug  der  Polizei  
 erfolgt, gilt das Verbot der Veränderung  
 der  Unfallstelle  und  
 die  Markierungspflicht.  Die  
 Lage  an  der  Unfallstelle  darf  
 bis  zum  Eintreffen  der  Polizei  
 nicht  verändert  werden.  Sind  
 Veränderungen  zum  Schutz  
 von  verletzten  Personen  oder  
 zur  Sicherung  des  Verkehrs  
 notwendig, soll die ursprüngliche  
 Lage vorher auf der Strasse  
 aufgezeichnet werden (Art.  
 56 Abs. 1 VRV). 
 4. Pflicht zum Verbleib auf  
 der Unfallstelle und zur  
 Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung 
 Bei meldepflichtigen Verkehrsunfällen  
 mit  Personenschäden  
 sind  die  Unfallbeteiligten  
 überdies  verpflichtet,  bei  der  
 Feststellung des Tatbestandes  
 durch  die  Polizei  mitzuwirken.  
 Ohne Zustimmung der Polizei  
 dürfen  sie  die  Unfallstelle  nur  
 verlassen,  soweit  sie  selbst  
 Hilfe benötigen, oder um Hilfe  
 oder  die  Polizei  herbeizurufen  
 (Art. 51 Abs. 2 SVG). Am Unfall  
 nicht  beteiligte,  hilfeleistungspflichtige  
 Dritte sind nicht zum  
 Verbleib  auf  der  Unfallstelle  
 und  zur  Mitwirkung  bei  der  
 Sachverhaltsfeststellung  verpflichtet. 
 6  
 Auch die  unfallverursachende  
 Person, die in einem späteren  
 Strafverfahren  als  Beschuldigte  
 infrage  kommt,  ist  zum  
 Verbleib  auf  der  Unfallstelle  
 verpflichtet.7  Allerdings  dürfen  
 die einer möglichen strafrechtlichen  
 Verfolgung  ausgesetzten  
 Unfallverursacher aufgrund  
 des Verbotes des Selbstbelastungszwanges  
 nicht  zur  Aussage  
 gezwungen werden.  Sie  
 können von der Polizei lediglich  
 aufgefordert werden, Angaben  
 zum Unfallhergang zu machen,  
 dürfen  im  Falle  der  Aussageverweigerung  
 aber  nicht  bestraft  
 werden.  Auf  Verlangen  
 haben sie ihre Personalien anzugeben  
 und  Ausweispapiere  
 vorzulegen (vgl.  Art. 215 Abs.  
 2 lit. a und b StPO).  
 D. Besondere Verhaltenspflichten  
 bei  
 Sachschäden 
 Bei  einem Unfall mit  blossem  
 Sachschaden  ist  die  schädigende  
 Person  verpflichtet,  
 sofort die geschädigte Person  
 zu benachrichtigen und ihr Namen  
 und Adresse anzugeben.  
 Wenn  dies  nicht  möglich  ist,  
 hat  sie  unverzüglich  die  Polizei  
 zu  verständigen  (Art.  51  
 Abs.  3  SVG).  Die  Melde-  und  
 Benachrichtigungspflicht  obliegt  
 ausschliesslich der schädigenden  
 Person und besteht  
 unabhängig von der Höhe des  
 Für die Hilfeleistungspflicht  
 kommt es nicht   
 auf die Schwere der   
 Verletzung an. 
 ² vgl. BGE 126 IV 53 E. 2a zum Sinn  
 und Zweck der Meldepflicht gemäss  
 Art. 54 Abs. 2 VRV.   
 ³ BGE 122 IV 356 E. 3b; 95 IV 150  
 E. 1. 
 4 BSK SVG-UNSELD, Basel 2014,   
 Art. 51 N 61 ff. 
 5 BSK SVG-UNSELD, a.a.O.,   
 Art. 51 N 67 f. 
 6 BSK SVG-UNSELD, a.a.O.,   
 Art. 51 N 72 f. 
 7 BGE 131 IV 36 E. 3.2 ff.; 124 IV 175  
 E. 4a.