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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 bend;  wird  der  Mietzins  z.B.  
 erst am 3. des Monats hinterlegt, 
   läuft  die  30-tägige  Frist  
 trotzdem ab dem 1. des Monats. 
 Stolperstein 3: Verzug  
 des Mieters mit der  
 Mietzinszahlung 
 Das Gesetz gibt dem Vermieter  
 das Recht, bei Zahlungsverzug  
 des  Mieters  den  Mietvertrag  
 ausserordentlich  zu  kündigen  
 (mit einer Kündigungsfrist von  
 1 Monat auf das Monatsende  
 hin),  d. h. ohne Einhaltung der  
 vertraglichen oder gesetzlichen  
 Kündigungsfrist. Der Vermieter  
 hat aber zuvor ein bestimmtes  
 Prozedere  einzuhalten,  ansonsten  
 seine spätere ausserordentliche  
 Kündigung  nichtig  
 ist. Eine nichtige ausserordentliche  
 Kündigung  kann  dann  
 auch  nicht  in  eine  ordentliche  
 Kündigung «umgedeutet» werden. 
 Der Vermieter muss dem Mieter  
 zunächst  schriftlich  (es  
 empfiehlt  sich  «per  Einschreiben 
 »)  mitteilen,  mit  welchen  
 betragsmässigen  Mietzins-  
 oder  Nebenkostenzahlungen  
 (ausstehende  Mietkautionen  
 oder  Schadenersatz  dagegen  
 können  nicht  Gegenstand  einer  
 solchen ausserordentlichen  
 Kündigung  sein)  er  im  Rückstand  
 ist,  unter  gleichzeitiger  
 Ansetzung  einer  Zahlungsfrist  
 von  30  Tagen  und  
 ausdrücklicher  Androhung  
 der ausserordentlichen  
 Kündigung  
 für den Fall der  
 Nichtzahlung.  Wohnen  
 Eheleute  oder  
 eingetragene Partner  
 im Mietobjekt (sogenannte  
 Familienwohnung), 
   so  muss  dieses  Mahnschreiben  
 an  beide  Eheleute/ 
 eingetragenen Partner in zwei  
 separaten Schreiben erfolgen.  
 Sofern die Zahlung nicht innert  
 der  angesetzten  Frist  (wobei  
 zufolge  der  Abholfrist  für  eingeschriebene  
 Sendungen  37  
 Tage abzuwarten sind) erfolgt,  
 darf der Vermieter sodann mit  
 der  ausserordentlichen  Kündigung  
 nicht  mehr  als  ca.  3  
 Wochen  
 zuwarten,  da  eine  
 spätere  
 ausserordentliche  
 Kündigung  
 als  Verzicht  des  
 Vermieters  auf  das  Recht  der  
 ausserordentlichen Kündigung  
 ausgelegt werden könnte. Die  
 ausserordentliche  Kündigung  
 hat auf dem amtlichen Kündigungsformular  
 zu erfolgen und  
 muss  bei  Familienwohnungen  
 wiederum je separat an beide  
 Eheleute/eingetragenen  Partner  
 zugestellt werden. 
 Die  Praxis  zeigt,  dass  etliche  
 Vermieter  eine  dieser  Voraussetzungen  
 jeweils nicht korrekt  
 erfüllen, mit der Folge, dass –  
 obwohl  Zahlungsverzug  vorliegt  
 –  die  ausserordentliche  
 Kündigung nichtig ist. 
 Stolperstein 4: Nebenkostenabrechnung 
 Der  Mietvertrag  muss  die  zulasten  
 des  Mieters  gehenden  
 Nebenkosten genau umschreiben, 
   sei  es  im  Mietvertrag  
 selbst  oder  in  einem  integrierenden  
 Bestandteil  bildenden  
 separaten Anhang. Nebenkostenpositionen, 
  welche nicht in  
 dieser  Art  detailliert  bestimmt  
 sind,  dürfen dem Mieter  nicht  
 belastet werden. 
 Die  Nebenkostenabrechnung  
 muss Folgendes enthalten: 
 – Die  Detaillierung  der  einzelnen  
 Nebenkostenpositionen  
 mit den diesbezüglichen Teilbeträgen. 
 – Das Total der Nebenkosten. 
 – Den Verteilschlüssel der Nebenkosten  
 unter  alle  Mietparteien. 
 – Den  vom  Mieter  gesamthaft  
 für  die Abrechnungsperiode  
 geschuldeten  Betrag  unter  
 Anrechnung der Akontozahlungen  
 und den sich daraus  
 ergebenden  Saldo  (Nach-  
 oder Rückzahlung). 
 In der Praxis unterlässt es der  
 Vermieter oftmals, dem Mieter  
 den Verteilschlüssel der Nebenkosten  
 betreffend alle Mietparteien  
 zuzustellen. Diesfalls wird  
 die  Nebenkostenabrechnung  
 nicht  fällig,  denn  dem  Mieter  
 ist es damit verunmöglicht, die  
 Plausibilität der Nebenkostenverteilung  
 zu überprüfen. 
 Hinsichtlich der Belege zur Nebenkostenabrechnung  
 (z. B.  
 Rechnungen  für  Heizöl/Wasser  
 usw.) hat der Mieter jedoch  
 lediglich ein Einsichtsrecht am  
 Ort  des  Vermieters  oder  dessen  
 Verwaltung;  er  darf  dort  
 auf eigene Kosten Kopien anfertigen/ 
 anfertigen lassen. 
 Solange  der  Vermieter  keine  
 solcherart korrekte Nebenkostenabrechnung  
 vorlegt  (oder  
 das Einsichtsrecht in die Belege  
 nicht gewährt), kann der Mieter  
 eine allfällige Nachzahlung verweigern; 
   er  kann  sich  zudem  
 mit  dem  Begehren,  dass  der  
 Vermieter unter Androhung von  
 Straffolge verpflichtet wird, die  
 Nebenkostenabrechnung  korrekt  
 zu erstellen oder ihm das  
 Einsichtsrecht in die Belege zu  
 gewähren, an die Mietschlichtungsbehörde  
 wenden. 
 Stolperstein 5: Zustellung  
 bzw. Empfang  
 der Mietkündigung 
 Betreffend  die  Einhaltung  der  
 Mietkündigungsfrist  (Kündigungstermin  
 in  der  Regel  per  
 Ende  des  Monats)  herrscht  
 vielfach  Verwirrung.  Die  einen  
 erachten  die  Kündigungsfrist  
 als eingehalten, wenn die Kündigung  
 am letzten Tag vor Beginn  
 der  Kündigungsfrist  der  
 Post  übergeben  wurde;  andere  
 sind  der  Ansicht,  es  sei  
 das  Datum  der  tatsächlichen  
 Empfangnahme der Kündigung  
 massgebend bzw. – bei Nichtabholung  
 einer  eingeschriebenen  
 Sendung – der 7. Tag der  
 Abholfrist. Beide Ansichten sind  
 falsch. Gemäss der  vom Bundesgericht  
 praktizierten absoluten  
 Empfangstheorie gilt die  
 Mietkündigung  als  zugestellt,  
 sobald  sie  beim  Empfänger  
 eingetroffen ist. Als eingetroffen  
 gilt die Kündigung, wenn sie in  
 den  Machtbereich  der  empfangenden  
 Person (oder deren  
 Vertretung)  übergegangen  ist  
 (persönliche Übergabe, Einwurf  
 in  den  Briefkasten,  Ablage  im  
 Postfach).  Bei  eingeschrieben  
 gesandter Kündigung (was der  
 Regelfall  ist)  legt  der  Postbote  
 –  sofern die Sendung dem  
 Empfänger  nicht  direkt  gegen  
 Quittierung übergeben werden  
 Das Gesetz gibt dem Vermieter  
 das Recht, bei Zahlungsverzug  
 des Mieters  
 den Mietvertrag ausserordentlich  
 zu kündigen