6 RECHT & PRIVAT 
 2. Administrativmassnahmen  
 Als  administrative  Konsequenzen  
 bei der Verletzung von Verhaltenspflichten  
 bei Verkehrsunfällen  
 drohen  eine  Verwarnung  
 oder ein Entzug des Führerausweises  
 (Art. 16 ff. SVG).  
 3. Zivilrechtliche Konsequenzen 
 In zivilrechtlicher Hinsicht steht  
 eine  ausservertragliche  Haftung  
 nach  Art.  41  OR  für  die  
 unterlassene oder nicht sachgemässe  
 Hilfeleistung  im Vordergrund. 
   
 F. Fazit 
 Im Ernstfall  gilt  es  für  die  verkehrsteilnehmenden  
 Personen  
 bei  Verkehrsunfällen  trotz  
 des Ausnahmezustandes den  
 Überblick zu bewahren und die  
 gesetzlich  vorgeschriebenen  
 Verhaltenspflichten  einzuhalten, 
   um  weiterreichende Konsequenzen  
 und ein straf- oder  
 zivilrechtliches Nachspiel möglichst  
 zu  vermeiden.  Neben  
 den  allgemeingültigen  grundsätzlichen  
 Verhaltenspflichten  
 hängt  das  Ausmass  weiterer  
 besonderer Verhaltenspflichten  
 in erster Linie davon ab, ob es  
 durch  den  Verkehrsunfall  zu  
 Personenschäden  oder  blossen  
 Sachschäden gekommen  
 ist. Gibt es verletzte Personen,  
 ist  die  Polizei  grundsätzlich  
 zwingend  beizuziehen.  Liegt  
 hingegen  nur  Sachschaden  
 vor,  muss  sie  nur  involviert  
 werden, wenn die geschädigte  
 Person nicht sofort benachrichtigt  
 werden kann oder eine  
 am Unfall beteiligte Person auf  
 den Beizug besteht. Entgegen  
 einer  anderen  landläufig  verbreiteten  
 Ansicht,  sind  auch  
 am Unfall unbeteiligte Drittpersonen  
 gegenüber  verletzten  
 Personen zur Hilfeleistung verpflichtet. 
  Unabhängig von  der  
 Tragweite  des  Verkehrsunfalls  
 und  dem  Beizug  der  Polizei  
 empfiehlt es sich in jedem Fall,  
 sowohl Unfallhergang als auch  
 Schadensbild sauber zu dokumentieren  
 und das Unfallprotokoll  
 vollständig auszufüllen und  
 zu  unterschreiben,  um  späteren  
 –  insbesondere  auch  versicherungstechnischen  
 –  Differenzen  
 und Unstimmigkeiten  
 von  vornherein aus dem Weg  
 zu gehen. 
  
 Was Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt  
 alles für Sie beurkunden kann… 
 St.Galler  Anwält innen  und 
 Anwälte sind, sofern sie im 
 Register der Notare eingetragen  
 sind, ermächtigt, als 
 Urkunds person  öffentliche 
 Beurkun dun gen und Beglaubi  
 gungen  sowohl  im  nationalen  
 als auch internationalen  
 Ver hältnis vorzunehmen. 
 Was  von  Ihrer  An wältin 
 oder Ihrem Anwalt alles beurkundet  
 und  beglaubigt  
 werden  kann  und  was  für 
 Vorteile  damit  für  Sie  verbunden  
 sind,  erfahren  Sie 
 von der Geschäftsstelle des 
 St.Galler Anwaltsverbandes. 
 St.Galler Anwaltsverband  
 SGAV 
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 Die Benachrichtigung der  
 Polizei zur Feststellung  
 des Sachverhaltes bei  
 reinen Sachschäden ist  
 nicht zwingend, wenn die  
 geschädigte Person beim  
 Unfall anwesend war. 
 
				
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