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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 Neben dem Auskunftsrecht  
 2-2018 mandat 
 Online-Webseiten  mit  einem  
 Login,  das  Passwort  der  Benutzer  
 immer nur verschlüsselt  
 zu speichern.  
 Auch für die Übermittlung von  
 Personendaten  ins  Ausland  
 gelten  erhöhte  Anforderungen, 
   insbesondere,  wenn  die  
 Übermittlung  an  einen  Staat  
 geht,  der  kein  angemessenes  
 Datenschutzniveau  gewährleistet. 
   Der  Eidgenössische  
 Datenschutz-  und  Öffentlichkeitsbeauftragte  
 (EDÖB)  veröffentlicht  
 auf  seiner  Webseite  
 eine  Liste  mit  Staaten,  die  ein  
 angemessenes  Schutzniveau  
 garantieren.1  
 Des einen Recht   
 des anderen Pflicht 
 Das  Datenschutzrecht  basiert  
 auf  dem  verfassungsmässigen  
 Recht der informationellen  
 Selbstbestimmung. Um dieses  
 wahrnehmen zu können, sehen  
 das DSG und die EU-DSGVO  
 ein  umfassendes  Auskunftsrecht  
 für  betroffene  Personen  
 vor.  Demnach  kann  jede  Person  
 vom Inhaber einer Datensammlung  
 Auskunft  darüber  
 verlangen,  ob  Daten  über  sie  
 bearbeitet werden. Ausserdem  
 kann  die  betroffene  Person  
 eine  Kopie  sämtlicher  in  der  
 Datensammlung  über  sie  vorhandenen  
 Daten einschliesslich  
 der verfügbaren Angaben über  
 die  Herkunft  der  Daten,  den  
 Zweck,  die  Rechtsgrundlage  
 des Bearbeitens, die Kategorien  
 der bearbeiteten Personendaten  
 sowie Angaben über die  
 an  der  Sammlung  beteiligten  
 und  der  Datenempfänger  
 verlangen. 
  Das Auskunftsrecht  
 ist  
 zudem kostenlos. Wie  bereits  
 eingangs  erwähnt,  können  
 sich  nicht  nur  natürliche, sondern  
 auch juristische Personen  
 auf  das  DSG  und  damit  auf  
 das  Auskunftsrecht  berufen.  
 Dies  gibt  insbesondere  KMU  
 ein  wirksames  Instrument  an  
 die  Hand,  um  festzustellen,  
 welche  Daten  andere  Unternehmen  
 über  einen  bearbeiten. 
  Der EDÖB stellt auf seiner  
 Webseite entsprechende Musterschreiben  
 zur Verfügung, um  
 sein  Auskunftsrecht  geltend  
 machen zu können. 
 Das  Auskunftsrecht  bedeutet,  
 dass  sich  Personendaten  bearbeitende  
 Unternehmen intern  
 so  organisieren  müssen,  dass  
 sie jederzeit ohne unangemessene  
 Verzögerung  einem  solchen  
 Auskunftsersuchen nachkommen  
 können. Daher sollten  
 sich Unternehmen beim Design  
 ihrer  IT-Infrastruktur  
 bereits  
 frühzeitig  Gedanken  
 machen,  
 wie  einem  möglichen  
 Auskunftsersuchenden  
 möglichst  
 effizient  und  kostengünstig  
 Auskunft erteilt werden kann.  
 Neben dem Auskunftsrecht hat  
 eine  betroffene  Person  auch  
 das  Recht,  falsche  Daten  berichtigen  
 zu  lassen,  dem  Datenbearbeiter  
 die  Datenbearbeitung  
 zu  untersagen,  die  
 Daten löschen zu lassen oder  
 ihn dazu anzuweisen, eine Löschung  
 zu  unterlassen  sowie  
 die  Übermittlung  an  Dritte  zu  
 verbieten. Gemäss EU-DSGVO  
 haben die  betroffenen  Personen  
 zudem das Recht, dass sie  
 nicht  einer  ausschliesslich  auf  
 einer  automatisierten  Verarbeitung  
 beruhenden Entscheidung  
 unterworfen  werden.  
 Dies  bedeutet  beispielsweise,  
 dass die betroffene Person das  
 Recht hat, dass der Entscheid  
 über den Abschluss eines Vertrages  
 (z.B.  ein Kreditvertrag)  
 nicht alleine durch ein Computerprogramm  
 getroffen wird. 
 Für  die  Bearbeitung  von  besonders  
 schützenswerten  
 Personendaten  oder  Persönlichkeitsprofilen  
 sowie  die  regelmässige  
 Bekanntgabe  von  
 Personendaten  an  Dritte  besteht  
 gemäss DSG die Pflicht,  
 die  Datensammlung,  welche  
 diese  Kategorien  von  Daten  
 enthält, dem EDÖB zu melden.  
 Über  die  Datensammlungen  
 führt  der  EDÖB  ein  Register.2  
 Gemäss  EU-DSGVO  haben  
 Unternehmen,  welche  diese  
 Art  von Daten  bearbeiten,  die  
 Pflicht,  einen  Datenschutzbeauftragten, 
  der die interne Personendatenbearbeitung  
 überwacht, 
  zu benennen. 
 Schlussbemerkungen 
 Datenschutz ist ein umfassendes  
 Thema, welches  von Unternehmen  
 Dr. oec. et lic. iur. 
 Marc Frédéric Schäfer 
 Rechtsanwalt und   
 öffentlicher Notar 
 Flawil 
 und  insbesondere  
 von KMU nicht vernachlässigt  
 werden  sollte.  Dies  gilt  insbesondere  
 seit  der  Einführung  
 der  EU-DSGVO,  die  für  die  
 meisten Unternehmen Wirkung  
 in der Schweiz entfaltet.  
 Das DSG gibt heute Unternehmen  
 wirksame Instrumente an  
 die  Hand,  um  sich  gegen  unzulässige  
 Datenbearbeitungen  
 zur Wehr zu setzen. Mit der geplanten  
 Revision des DSG sollen  
 diese Rechte für juristische  
 Personen  allerdings  
 abgeschafft werden.  
 Meiner  Meinung  
 nach  geht  dies  insbesondere  
 zulasten  
 von  KMUs,  da  sie  
 sich dann nicht mehr  
 auf  die  Auskunfts-,  
 Berichtigungs-  und  
 Löschungsmöglichkeiten  
 gemäss  DSG  berufen  
 können. Es wäre daher schade, 
   wenn  der  Gesetzgeber  in  
 der Schweiz diese Möglichkeiten  
 abschafft, während KMUs  
 in  anderen  EU-Ländern  sich  
 gerade  für  die  Schaffung  solcher  
 Möglichkeiten  einsetzen. 
  
 1 https://www.edoeb.admin.ch/dam/ 
 edoeb/de/dokumente/2017/04/staatenliste. 
 pdf.download.pdf/staaten 
   
 liste.pdf 
 2 https://www.datareg.admin.ch/ 
 hat eine betroffene  
 Person auch das Recht,  
 falsche Daten berichtigen  
 zu lassen. 
 
				
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