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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 Gründen.  Die  Vertretung  des  
 Arbeitgebers  kann  eine  angestellte  
 Person, die zu Abschluss  
 eines Vergleichs ermächtigt  ist,  
 übernehmen. Bleibt die klagende  
 Partei  der  Schlichtungsverhandlung  
 unentschuldigt  fern,  
 gilt das Schlichtungsgesuch als  
 zurückgezogen  und  das  Verfahren  
 wird als gegenstandslos  
 abgeschrieben. Demgegenüber  
 verfährt  die  Schlichtungsstelle  
 für  Arbeitsverhältnisse  bei  unentschuldigtem  
 Fernbleiben der  
 beklagten Partei wie wenn keine  
 Einigung  zustande  gekommen  
 wäre. Die Schlichtungsstelle für  
 Arbeitsverhältnisse kann folglich  
 eine Klagebewilligung ausstellen,  
 einen  Urteilsvorschlag  machen  
 oder  in  gewissen  Fällen  einen  
 Entscheid treffen. Bleiben hingegen  
 beide Parteien der Schlichtungsverhandlung  
 unentschuldigt  
 fern, wird das Verfahren als  
 gegenstandslos abgeschrieben. 
 In  der  Verhandlung  wählt  die  
 Schlichtungsstelle  für  Arbeitsverhältnisse  
 eine geeignete Methode  
 zur erfolgreichen Schlichtung. 
  In der Regel nimmt sie zum  
 Zweck  der  Aussöhnung  eine  
 erste  rechtliche  Einschätzung  
 der  Lage  vor  und  verdeutlicht  
 den  Parteien  ihre  Positionen.  
 Die  zulässigen  Beweismittel  
 sind  im  Schlichtungsverfahren  
 eingeschränkt,  wobei  die  Beweiserhebung  
 eher  informell  ist  
 und  insbesondere  der  Klärung  
 des Sachverhaltes dient. Grundsätzlich  
 ist  nur  die  Beweisführung  
 mittels  Urkunden  und  
 Augenschein  zulässig.  Weitere  
 Beweismittel werden nur abgenommen, 
   wenn  dadurch  das  
 Verfahren  nicht  wesentlich  verzögert  
 wird. 
 Wichtig ist, dass die Ausführungen  
 der  Parteien  während  der  
 Schlichtungsverhandlung  als  
 vertraulich  gelten und  in einem  
 späteren  gerichtlichen  Hauptverfahren  
 grundsätzlich  nicht  
 verwendet  werden  können.  Es  
 wird kein Protokoll erstellt. Dies  
 ermöglicht es, die Streitsache offen  
 und umfassend darzustellen. 
 Erledigt wird das Schlichtungsverfahren  
 durch  Anerkennung,  
 Klagerückzug,  Vergleich,  Klagebewilligung, 
   Urteilsvorschlag  
 oder  Entscheid  der  Schlichtungsstelle  
 für  Arbeitsverhältnisse: 
 – Anerkennung:  Dabei  erklärt  
 die  beklagte  Partei  das  
 Rechtsbegehren  der  klägerischen  
 Partei  zu  akzeptieren  
 und es tritt die Wirkung eines  
 rechtskräftigen Entscheids ein. 
 – Klagerückzug:  Die  klagende  
 Partei zieht die  Klage zurück.  
 Sofern dies ohne Vorbehalt geschieht, 
  tritt die Wirkung eines  
 rechtskräftigen Entscheids ein. 
 – Vergleich: Dies ist eine Vereinbarung  
 der Parteien, mit der die  
 Klage erledigt wird. Nachdem  
 die  Schlichtungsstelle  für  Arbeitsverhältnisse  
 den Vergleich  
 genehmigt  hat,  erhält  dieser  
 die Wirkung  eines  rechtskräftigen  
 Entscheids. 
 – Klagebewilligung: Die Klagebewilligung  
 wird der klagenden  
 Partei  zugestellt  und  berechtigt  
 diese, innert drei Monaten  
 nach der Eröffnung Klage beim  
 Gericht einzureichen. 
 – Urteilsvorschlag: Die Schlichtungsstelle  
 für  Arbeitsverhältnisse  
 kann  in  vermögensrechtlichen  
 Streitigkeiten  bis  
 zu einem Streitwert von CHF  
 5’000  einen  Urteilsvorschlag  
 unterbreiten. Wird der Urteilsvorschlag  
 innert 20 Tagen seit  
 der Eröffnung von einer Partei  
 abgelehnt,  stellt  die  Schlichtungsstelle  
 für  Arbeitsverhältnisse  
 der  klagenden  Partei  
 eine Klagebewilligung zu. Reagiert  
 keine der Parteien innert  
 dieser Frist, gilt der Vorschlag  
 als  angenommen  und  wird  
 zu einem rechtskräftigen Entscheid. 
 – Entscheid:  Bei  vermögensrechtlichen  
 Streitigkeiten  bis  
 zu einem Streitwert von CHF  
 2’000 kann die Schlichtungsstelle  
 MLE Kathrin Moser 
 Rechtsanwältin und   
 öffentliche  
 Notarin 
 Gossau SG 
 für  Arbeitsverhältnisse  
 definitiv entscheiden, wenn die  
 klagende Partei einen entsprechenden  
 Antrag stellt.  
 Was kostet ein Schlichtungsverfahren? 
 Das  Schlichtungsverfahren  vor  
 der  Schlichtungsstelle  für  Arbeitsverhältnisse  
 ist bis zu einem  
 Streitwert von CHF 30’000 kostenlos. 
   Parteientschädigungen  
 werden  ebenfalls  keine  zugesprochen. 
   
 Wichtig ist, dass die Ausführungen  
 der Parteien  
 während der Schlichtungsverhandlung  
 als vertraulich  
 gelten.