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RECHT & PRIVAT
2-2018 mandat
Gründen. Die Vertretung des
Arbeitgebers kann eine angestellte
Person, die zu Abschluss
eines Vergleichs ermächtigt ist,
übernehmen. Bleibt die klagende
Partei der Schlichtungsverhandlung
unentschuldigt fern,
gilt das Schlichtungsgesuch als
zurückgezogen und das Verfahren
wird als gegenstandslos
abgeschrieben. Demgegenüber
verfährt die Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse bei unentschuldigtem
Fernbleiben der
beklagten Partei wie wenn keine
Einigung zustande gekommen
wäre. Die Schlichtungsstelle für
Arbeitsverhältnisse kann folglich
eine Klagebewilligung ausstellen,
einen Urteilsvorschlag machen
oder in gewissen Fällen einen
Entscheid treffen. Bleiben hingegen
beide Parteien der Schlichtungsverhandlung
unentschuldigt
fern, wird das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben.
In der Verhandlung wählt die
Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
eine geeignete Methode
zur erfolgreichen Schlichtung.
In der Regel nimmt sie zum
Zweck der Aussöhnung eine
erste rechtliche Einschätzung
der Lage vor und verdeutlicht
den Parteien ihre Positionen.
Die zulässigen Beweismittel
sind im Schlichtungsverfahren
eingeschränkt, wobei die Beweiserhebung
eher informell ist
und insbesondere der Klärung
des Sachverhaltes dient. Grundsätzlich
ist nur die Beweisführung
mittels Urkunden und
Augenschein zulässig. Weitere
Beweismittel werden nur abgenommen,
wenn dadurch das
Verfahren nicht wesentlich verzögert
wird.
Wichtig ist, dass die Ausführungen
der Parteien während der
Schlichtungsverhandlung als
vertraulich gelten und in einem
späteren gerichtlichen Hauptverfahren
grundsätzlich nicht
verwendet werden können. Es
wird kein Protokoll erstellt. Dies
ermöglicht es, die Streitsache offen
und umfassend darzustellen.
Erledigt wird das Schlichtungsverfahren
durch Anerkennung,
Klagerückzug, Vergleich, Klagebewilligung,
Urteilsvorschlag
oder Entscheid der Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse:
– Anerkennung: Dabei erklärt
die beklagte Partei das
Rechtsbegehren der klägerischen
Partei zu akzeptieren
und es tritt die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids ein.
– Klagerückzug: Die klagende
Partei zieht die Klage zurück.
Sofern dies ohne Vorbehalt geschieht,
tritt die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids ein.
– Vergleich: Dies ist eine Vereinbarung
der Parteien, mit der die
Klage erledigt wird. Nachdem
die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
den Vergleich
genehmigt hat, erhält dieser
die Wirkung eines rechtskräftigen
Entscheids.
– Klagebewilligung: Die Klagebewilligung
wird der klagenden
Partei zugestellt und berechtigt
diese, innert drei Monaten
nach der Eröffnung Klage beim
Gericht einzureichen.
– Urteilsvorschlag: Die Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse
kann in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bis
zu einem Streitwert von CHF
5’000 einen Urteilsvorschlag
unterbreiten. Wird der Urteilsvorschlag
innert 20 Tagen seit
der Eröffnung von einer Partei
abgelehnt, stellt die Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse
der klagenden Partei
eine Klagebewilligung zu. Reagiert
keine der Parteien innert
dieser Frist, gilt der Vorschlag
als angenommen und wird
zu einem rechtskräftigen Entscheid.
– Entscheid: Bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bis
zu einem Streitwert von CHF
2’000 kann die Schlichtungsstelle
MLE Kathrin Moser
Rechtsanwältin und
öffentliche
Notarin
Gossau SG
für Arbeitsverhältnisse
definitiv entscheiden, wenn die
klagende Partei einen entsprechenden
Antrag stellt.
Was kostet ein Schlichtungsverfahren?
Das Schlichtungsverfahren vor
der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
ist bis zu einem
Streitwert von CHF 30’000 kostenlos.
Parteientschädigungen
werden ebenfalls keine zugesprochen.
Wichtig ist, dass die Ausführungen
der Parteien
während der Schlichtungsverhandlung
als vertraulich
gelten.