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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 Stolpersteine im Mietrecht 
 Das CH-Mietrecht räumt Mietern und Vermietern gegenseitig – nebst Pflichten – vielfältige  
 Rechte ein. Die Durchsetzung der Rechte ist aber meist an bestimmte gesetzlich umschriebene  
 Vorgehensweisen gebunden; werden  diese  nicht  eingehalten,  kann  der  Mieter  oder  
 Vermieter sein «Recht» – obwohl es an sich bestehen würde – nicht durchsetzen und scheitert  
 im Rechtsverfahren an seinen eigenen Versäumnissen. Einige dieser «Stolpersteine» werden  
 nachgehend behandelt. 
 Stolperstein 1:  
 Nebenabreden bei   
 Mietvertragsabschluss 
 Beim  Abschluss  des  schriftlichen  
 Mietvertrages  –  meist  
 mit  einem  Formular  –  werden  
 nicht  selten  noch  mündliche  
 Nebenabreden getroffen, aber  
 nicht  schriftlich  festgehalten  
 (z.B. dass der Vermieter noch  
 neue Geräte anbringt oder die  
 Mieträume  noch  malen  wird).  
 Mündliche Abreden sind zwar  
 rechtsgültig,  doch  muss  derjenige, 
   der  aus  einer  mündlichen  
 Abrede Rechte  ableitet,  
 dies  beweisen.  Im  Streitfall  
 steht  dann  meistens  Aussage  
 gegen Aussage, sodass derjenige, 
   welcher Rechte  aus  der  
 mündlichen  Abrede  ableitet,  
 dies nicht rechtsgenüglich beweisen  
 kann.  Es  ist  deshalb  
 dringend  zu  empfehlen,  alle  
 Nebenabreden  zum  Mietvertrag  
 schriftlich  festzuhalten  
 und  durch  beide  Vertragsparteien  
 zu unterzeichnen. 
 Stolperstein 2: Mängel  
 der Mietsache während  
 des Mietverhältnisses 
 Treten während der Mietdauer  
 Mängel auf, welche der Mieter  
 nicht  selber  beheben  muss,  
 so  ist  der  Mieter  verpflichtet,  
 diese  Mängel  dem  Vermieter  
 umgehend  zu  melden,  ansonsten  
 der  Mieter  für  allfällig  
 aus  dem  (nicht  gemeldeten)  
 Mangel entstehende Schäden  
 schadenersatzpflichtig  
 wird.  
 Die Meldung sollte zudem zur  
 späteren Beweisbarkeit unbedingt  
 schriftlich erfolgen. 
 Die  umgehende  (schriftliche)  
 Meldung liegt zudem auch im  
 weiteren Interesse des Mieters.  
 Solange der Vermieter nämlich  
 keinerlei Kenntnis vom Mangel  
 hat,  ist  er  einerseits  nicht  zur  
 Mängelbehebung  verpflichtet,  
 andererseits  besteht  für  den  
 Mieter ein Rechtsanspruch auf  
 eine  Mietzinsreduktion  (sofern  
 der  Mangel  die  Tauglichkeit  
 des  Mietgebrauches  beeinträchtigt) 
   und  auf  allfälligen  
 Schadenersatz  erst  ab  dem  
 Zeitpunkt der Meldung an den  
 Vermieter. Zudem hat der Mieter  
 das  Recht,  dem  Vermieter  
 eine  angemessene  Frist  zur  
 Mängelbehebung  anzusetzen,  
 mit der Androhung, dass er bei  
 Fristnichteinhaltung  die  weiteren  
 Mietzinse  bis  zur  Mängelbehebung  
 bei  der  Gemeinde  
 am Ort  des  Mietobjektes  hinterlegen  
 werde. Eine Mietzinshinterlegung  
 ohne  Mängelmeldung, 
   Fristansetzung  
 und  
 Androhung  der  Hinterlegung  
 ist  ungültig  und  gilt  nicht  als  
 Bezahlung  des  Mietzinses.  
 Hinterlegt der Mieter den Mietzins, 
  muss er zudem innert 30  
 Tagen seit der Mietzinshinterlegung  
 die Mietschlichtungsstelle  
 anrufen, ansonsten sein Hinter 
   
 legungsrecht  verwirkt  ist.  Für  
 den  Fristbeginn  ist  die  Fälligkeit  
 des  Mietzinses  (meist  ist  
 dies  der  1.  des  Monats)  und  
 nicht  das  effektive  Datum  der  
 Mietzinshinterlegung  massge-