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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2018 mandat
lic.iur. HSG/betr.oec. FH
Beat Lenel
Rechtsanwalt und
öffentlicher Notar
St. Margrethen
Vorsorgliche Massnahmen zur
Beweissicherung und zur Sicherung
des bestehenden
Zustandes sowie Leistungsmassnahmen
zur vorläufigen
Vollstreckung von Ansprüchen
können verlangt werden, wenn
eine positive Hauptsachenprognose,
ein drohender und nicht
leicht wiedergutzumachender
Nachteil sowie zeitliche Dringlichkeit
und Verhältnismässigkeit
glaubhaft gemacht werden.
Diese können gegebenenfalls
auch superprovisorisch erlassen
werden. Sie müssen innert
30 Tagen prosequiert werden.
Als präventive Antwort auf superprovisorische
Massnahmen
können Schutzschriften hinterlegt
werden. Vom Gesuchsteller
können Sicherheiten für
allfällige Schadenersatzansprüche
gefordert werden, während
sich der Gesuchsgegner u.U.
mit einer Sicherheitsleistung
der vorsorglichen Massnahme
entziehen kann.
Nicht als Verletzung gilt, wenn
fragliche Ware mit Zustimmung
des Markeninhabers in den
Verkehr gebracht worden ist
(Erschöpfung). Probleme können
auftauchen, wenn mit Marken
versehene Waren zwischen
den Staaten verschoben werden.
Die Schweiz anerkennt
das Prinzip der internationalen
Erschöpfung, d.h. die Erschöpfung
tritt auch dann ein, wenn
die Waren im Ausland in den
Verkehr gebracht wurden. In
der EU gilt aber die unionsweite
Erschöpfung, d.h. die Erschöpfung
tritt nicht ein, wenn
die Waren ausserhalb der EU in
den Verkehr gebracht wurden.
Straf- und zollrechtlicher
Schutz
Markenverletzungen können
auch strafrechtlich verfolgt
werden (Art. 62 ff. MSchG).
Das Strafmass beträgt Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr,
bei Gewerbsmässigkeit bis zu
fünf Jahren, oder Geldstrafe.
Strafbar sind die Anmassung,
Nachmachung oder Nachahmung
fremder Marken,
das Inverkehrsetzen von damit
versehenen Waren oder
Dienstleistungen, sowie deren
Im- und Export, Lagerung, Bewerbung
sowie die Verweigerung
von Angaben über deren
Herkunft, Adressat und Menge.
Unter Strafe gestellt sind auch
der betrügerische Markengebrauch,
der reglementswidrige
Gebrauch einer Garantie- oder
Kollektivmarke sowie der Gebrauch
unzutreffender Herkunftsangaben.
In Geschäftsbetrieben werden
die Strafbestimmungen auf die
verantwortlichen natürlichen
Personen, den Geschäftsherrn
und allenfalls auch auf die juristische
Person angewendet.
Der Richter kann die Einziehung
inkriminierender Waren
anordnen.
Die Zollverwaltung kann Waren
bei Verdacht auf eine Schutzrechtsverletzung
zurückbehalten
und die Markeninhaber
benachrichtigen. Diese können
die Zollverwaltung ersuchen,
deren Ein- und Ausfuhr bis
zu zehn Werktage aufzuhalten,
während sie beim Richter
vorsorgliche Massnahmen beantragen.
Müssen die Waren
wieder freigegeben werden,
sind die Antragsteller für den
Schaden verantwortlich. Die
Markeninhaber können die Vernichtung
der Ware beantragen,
werden aber bei unbegründeter
Vernichtung schadenersatzpflichtig.
Rechtsverkehr
Markenrechte können übertragen,
verpfändet, vererbt oder
belastet werden. Dies gilt sogar
für beantragte, noch nicht
eingetragene Marken. Einerseits
kann ein Markenrecht an
mehrere Personen übertragen,
andererseits kann jede Warengattung
separat übertragen
werden. Mehrere Rechteinhaber
können in der Regel nur
gemeinsam über das Markenrecht
verfügen. Hat der Verkäufer
die Schutzfähigkeit des
Markenrechts garantiert, so
kann er im Streitfall für Rechts-
und Sachmängel haftbar gemacht
werden. Auch die Nutzniessung,
sowie Vorkaufs-,
Kaufs- und Rückkaufsrechte
können bestellt und im Markenregister
eingetragen werden.
Bei der Verpfändung erhält
der Pfandgläubiger jedoch
kein Nutzungsrecht.
Häufig werden Markenrechte
auch lizenziert, d.h. der
Lizenznehmer
wird zur Nutzung
ermächtigt. Diese kann
in räumlicher, zeitlicher, sachlicher
und quantitativer Hinsicht
beschränkt werden. Lizenzgeber
kann der Rechteinhaber,
der Nutzniesser oder ein zur
Unterlizenzierung befugter Lizenznehmer
sein. Der Lizenz-/
Unterlizenzvertrag ist formfrei,
kann auch mündlich oder sogar
konkludent abgeschlossen
werden. Die Eintragung im
Markenregister ist möglich.
Eingetragene Markenrechte
sowie
Anwartschaften auf Mar
kenrechte
unterliegen der
Zwangsvollstreckung. Dem
Schweizer Recht unterstehende
Markenrechte können auch
mit Arrest belegt werden.
Der Markenschutz erlischt,
wenn nach Ablauf einer
Schonfrist von fünf Jahren
kein ernsthafter, kennzeichenmässiger
Gebrauch
der Marke im Schweizer
Wirtschaftsverkehr nachweisbar
ist.