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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 2-2018 mandat 
 lic.iur. HSG/betr.oec. FH  
 Beat Lenel 
 Rechtsanwalt und   
 öffentlicher Notar  
 St. Margrethen 
 Vorsorgliche  Massnahmen  zur  
 Beweissicherung  und  zur  Sicherung  
 des  bestehenden  
 Zustandes  sowie  Leistungsmassnahmen  
 zur  vorläufigen  
 Vollstreckung von Ansprüchen  
 können verlangt werden, wenn  
 eine positive Hauptsachenprognose, 
  ein drohender und nicht  
 leicht  wiedergutzumachender  
 Nachteil sowie zeitliche Dringlichkeit  
 und  Verhältnismässigkeit  
 glaubhaft gemacht werden.  
 Diese  können  gegebenenfalls  
 auch  superprovisorisch  erlassen  
 werden. Sie müssen innert  
 30 Tagen  prosequiert  werden.  
 Als präventive Antwort auf superprovisorische  
 Massnahmen  
 können  Schutzschriften  hinterlegt  
 werden.  Vom Gesuchsteller  
 können Sicherheiten für  
 allfällige Schadenersatzansprüche  
 gefordert werden, während  
 sich  der  Gesuchsgegner  u.U.  
 mit  einer  Sicherheitsleistung  
 der vorsorglichen Massnahme  
 entziehen kann. 
 Nicht als Verletzung gilt, wenn  
 fragliche Ware mit Zustimmung  
 des  Markeninhabers  in  den  
 Verkehr  gebracht  worden  ist  
 (Erschöpfung).  Probleme können  
 auftauchen, wenn mit Marken  
 versehene Waren zwischen  
 den  Staaten  verschoben werden. 
   Die  Schweiz  anerkennt  
 das Prinzip der internationalen  
 Erschöpfung, d.h. die Erschöpfung  
 tritt auch dann ein, wenn  
 die Waren  im  Ausland  in  den  
 Verkehr  gebracht  wurden.  In  
 der EU gilt aber die unionsweite  
 Erschöpfung,  d.h.  die  Erschöpfung  
 tritt nicht ein, wenn  
 die Waren ausserhalb der EU in  
 den Verkehr gebracht wurden. 
 Straf- und zollrechtlicher  
 Schutz 
 Markenverletzungen  können  
 auch  strafrechtlich  verfolgt  
 werden  (Art.  62  ff.  MSchG).  
 Das  Strafmass  beträgt  Freiheitsstrafe  
 bis  zu  einem  Jahr,  
 bei  Gewerbsmässigkeit  bis  zu  
 fünf  Jahren,  oder  Geldstrafe.  
 Strafbar  sind  die  Anmassung,  
 Nachmachung  oder  Nachahmung  
 fremder  Marken,  
 das  Inverkehrsetzen  von  damit  
 versehenen  Waren  oder  
 Dienstleistungen,  sowie  deren  
 Im- und Export, Lagerung, Bewerbung  
 sowie  die  Verweigerung  
 von Angaben über  deren  
 Herkunft, Adressat und Menge.  
 Unter Strafe gestellt sind auch  
 der  betrügerische  Markengebrauch, 
   der  reglementswidrige  
 Gebrauch einer Garantie- oder  
 Kollektivmarke  sowie  der  Gebrauch  
 unzutreffender  Herkunftsangaben. 
 In Geschäftsbetrieben werden  
 die Strafbestimmungen auf die  
 verantwortlichen  natürlichen  
 Personen, den Geschäftsherrn  
 und  allenfalls  auch  auf  die  juristische  
 Person  angewendet.  
 Der  Richter  kann  die  Einziehung  
 inkriminierender  Waren  
 anordnen. 
 Die Zollverwaltung kann Waren  
 bei Verdacht auf eine Schutzrechtsverletzung  
 zurückbehalten  
 und die Markeninhaber  
 benachrichtigen. Diese können  
 die  Zollverwaltung  ersuchen,  
 deren  Ein-  und  Ausfuhr  bis  
 zu  zehn  Werktage  aufzuhalten, 
  während sie beim Richter  
 vorsorgliche Massnahmen beantragen. 
   Müssen  die  Waren  
 wieder  freigegeben  werden,  
 sind  die  Antragsteller  für  den  
 Schaden  verantwortlich.  Die  
 Markeninhaber können die Vernichtung  
 der Ware beantragen,  
 werden aber  bei unbegründeter  
 Vernichtung schadenersatzpflichtig. 
 Rechtsverkehr 
 Markenrechte können übertragen, 
   verpfändet,  vererbt  oder  
 belastet  werden.  Dies  gilt  sogar  
 für beantragte, noch nicht  
 eingetragene  Marken.  Einerseits  
 kann ein Markenrecht an  
 mehrere Personen übertragen,  
 andererseits kann jede Warengattung  
 separat  übertragen  
 werden.  Mehrere  Rechteinhaber  
 können  in  der  Regel  nur  
 gemeinsam über das Markenrecht  
 verfügen.  Hat  der  Verkäufer  
 die Schutzfähigkeit des  
 Markenrechts  garantiert,  so  
 kann er im Streitfall für Rechts-  
 und  Sachmängel  haftbar  gemacht  
 werden. Auch die Nutzniessung, 
   sowie  Vorkaufs-,  
 Kaufs-  und  Rückkaufsrechte  
 können  bestellt  und  im  Markenregister  
 eingetragen  werden. 
   Bei  der  Verpfändung  erhält  
 der Pfandgläubiger jedoch  
 kein Nutzungsrecht. 
 Häufig  werden  Markenrechte  
 auch  lizenziert,  d.h.  der  
 Lizenznehmer  
 wird  zur  Nutzung  
 ermächtigt.  Diese  kann  
 in räumlicher, zeitlicher, sachlicher  
 und quantitativer Hinsicht  
 beschränkt werden. Lizenzgeber  
 kann  der  Rechteinhaber,  
 der  Nutzniesser  oder  ein  zur  
 Unterlizenzierung  befugter  Lizenznehmer  
 sein. Der Lizenz-/ 
 Unterlizenzvertrag  ist  formfrei,  
 kann  auch  mündlich  oder  sogar  
 konkludent  abgeschlossen  
 werden. Die Eintragung im  
 Markenregister ist möglich. 
 Eingetragene  Markenrechte   
 sowie  
 Anwartschaften auf Mar 
   
 kenrechte  
 unterliegen  der  
 Zwangsvollstreckung.  Dem  
 Schweizer Recht unterstehende  
 Markenrechte können auch  
 mit Arrest belegt werden.	      
 Der Markenschutz erlischt,  
 wenn nach Ablauf einer  
 Schonfrist von fünf Jahren  
 kein ernsthafter, kennzeichenmässiger  
 Gebrauch  
 der Marke im Schweizer  
 Wirtschaftsverkehr nachweisbar  
 ist.