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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 kann  –  einen  Abholzettel  in  
 den  Briefkasten/ins  Postfach;  
 darauf ist vermerkt, von wann  
 bis  wann  der  Brief  bei  der  
 Post abgeholt werden kann (7  
 Tage  Abholfrist).  Meist  ist  auf  
 dem Abholzettel  der  Folgetag  
 als  erster  Abholtag  genannt,  
 sodass dieser Folgetag als  
 rechtsgültiger Zustelltag gilt,  
 unabhängig davon, wann und  
 ob der Empfänger den Brief  
 überhaupt abholt. 
 Demgegenüber  gilt  für  die  
 meisten anderen mietrechtlich  
 relevanten  Zustellungen  (z.B.  
 betreffend  Mietzinserhöhung,  
 Mahnung und Kündigungsandrohung  
 bei  Zahlungsverzug)  
 die relative Empfangstheorie,  
 wonach  eine  eingeschriebene  
 Sendung,  welche  nicht  direkt  
 zugestellt  werden  kann,  am  
 Tag  der  effektiven  Abholung  
 bzw. bei Nichtabholung am 7.  
 Tag  der  Abholfrist  als  rechtsgültig  
 zugestellt gilt. 
 Stolperstein 6: Erstellung  
 des Rückgabeprotokolls 
 Es  entspricht  der  Usanz  (ist  
 aber gesetzlich nicht zwingend  
 vorgeschrieben), dass am Tag  
 der  Rückgabe  des  Mietobjektes  
 durch  den  Vermieter  
 ein  Rückgabeprotokoll  erstellt  
 wird; dieses dient primär dazu,  
 den  Zustand  der  Mietsache  
 im  Zeitpunkt  der  Rückgabe  
 festzustellen.  Meist  wird  dieses  
 Protokoll  dann  durch den  
 Vermieter und den ausziehenden  
 Mieter unterzeichnet. Dies  
 hat  aber  für  den  Mieter  seine  
 Tücken.  Die  –  meist  verwendeten  
 –  vorgedruckten  Rückgabeprotokollformulare  
 enthalten  
 nämlich jeweils auch für  
 jede  Einzelposition  die  Rubrik  
 «Überabnutzung».  Da  meist  
 der Vermieter oder dessen Vertreter  
 das Formular ausfüllt und  
 «Herr  der  Abnahme»  ist,  hat  
 der Mieter keine Handhabe, einen  
 ihm unberechtigt erscheinenden  
 Überabnutzungs- oder  
 Schadensvermerk im Formular  
 zu  verhindern.  Unterzeichnet  
 er  dann  –  trotz  allfällig  mündlichen  
 Protests – das Formular  
 trotzdem,  gilt  die  Überabnutzung/ 
 der  Schaden  im  späteren  
 Rechtsverfahren  als  faktisch  
 anerkannt. Dem Mieter ist  
 deshalb  in  einem  solchen  Fall  
 dringend  zu  empfehlen,  vom  
 Vermieter  zu  verlangen,  im  
 Formular schriftlich zu vermerken, 
   mit  welchen  Überabnutzungs/ 
 Schadenspositionen  
 der Mieter nicht einverstanden  
 ist. Kommt der Vermieter dem  
 nicht nach, soll der Mieter die  
 Unterzeichnung  des  Rückgabeprotokolls  
 verweigern. 
 Stolperstein 7: Rechtzeitige  
 Mängelrüge des  
 Vermieters für Überabnutzung/ 
 Schäden  
 bei der Rückgabe des  
 Mietobjektes 
 Will der Vermieter bei der Rückgabe  
 festgestellte  bzw.  feststellbare  
 Überabnutzungen/ 
 Schäden  später  gegenüber  
 dem  Mieter  mit  Erfolg  geltend  
 machen, so muss er diese dem  
 Mieter «sofort» melden; sofort  
 heisst innert 2–3 Arbeitstagen  
 seit der Rückgabe des  
 Mietobjektes. Die Mängelrüge  
 muss detailliert alle bemängelten  
 Positionen  enthalten;  eine  
 Bezifferung  der  Schadenshöhe  
 ist  aber  in  diesem  Zeitpunkt  
 noch  nicht  notwendig  
 (und  in  der  Regel  auch  noch  
 nicht  möglich).  Verpasst der  
 Vermieter diese (sehr kurze)  
 Frist, sind alle seine Mängelrechte  
 für bei der Rückgabe  
 festgestellte oder feststellbare  
 Mängel unwiderruflich  
 verwirkt. Nicht berufsmässige  
 Vermieter stolpern nicht selten  
 über  diese  rigorose  Mängelrügefrist. 
 Das Rückgabeprotokoll selber  
 genügt  als  Mängelrüge  nur,  
 wenn es (kumulativ) 
 – durch  den  Mieter  mitunterzeichnet  
 ist 
 – die  Mängel  detailliert  aus  
 dem  Rückgabeprotokoll  ersichtlich  
 sind 
 – das Rückgabeprotokoll dem  
 anwesenden  Mieter  an  Ort  
 und Stelle übergeben wurde. 
 In  allen  anderen  Fällen  muss  
 der  Vermieter  dem  Mieter  innert  
 2–3  Arbeitstagen  alle  
 Mängel detailliert schriftlich (zu  
 Beweiszwecken vorzugsweise  
 per Einschreiben) mitteilen; die  
 Zusendung lediglich des Rückgabeprotokolls  
 genügt  hierbei  
 nur,  wenn  darin  alle  Mängel  
 detailliert  und  nachvollziehbar  
 aufgeführt  sind.  Unterlässt  
 der Vermieter dies, sind seine  
 Mängelrechte definitiv verwirkt. 
 Lediglich hinsichtlich von Mängeln, 
   welche  auch  
 bei sorgfältiger Prüfung  
 und  Abnahme  
 des  Mietobjektes  
 nicht erkennbar waren, 
  hat der Vermieter  
 das  Recht,  diese  
 gegenüber  dem  
 Mieter  später  noch  
 zu rügen, jedoch muss er auch  
 hier die Frist von 2–3 Arbeitstagen  
 seit  tatsächlicher  Feststellung  
 des «geheimen» Mangels  
 einhalten. Da dem Mieter  
 diesbezüglich  dann  aber  die  
 Einrede  zusteht,  es  sei  dieser  
 «geheime»  Mangel  erst  nach  
 Mietende entstanden (wofür er  
 natürlich  nicht  haften  würde),  
 empfiehlt  es  sich  für  den  Vermieter, 
   bei  der  Abnahme  des  
 Mietobjektes  eine  sehr  sorgfältige  
 Prüfung  vorzunehmen.  
  
 lic. iur. Thomas Hubatka, 	 
 Rechtsanwalt und öffentlicher  
 Notar, Altstätten 
 Präsident der Schlichtungsstelle  
 für Miet- und Pachtverhältnisse  
 Rheintal 
 Der Mietvertrag muss   
 die zulasten des Mieters  
 gehenden Nebenkosten  
 genau umschreiben