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 2-2018 mandat 
 «Abkommen  von  Nizza  zur  
 internationalen  Klassifikation»  
 in  Klassen  eingeteilt  sind.  Die  
 Registrierungsstelle  prüft,  ob  
 die  formalen  Erfordernisse  erfüllt  
 sind  und  keine  absoluten  
 Ausschlussgründe  vorliegen.  
 Die Publikation einer Marke erfolgt  
 online, für Schweizer Marken  
 auf www.swissreg.ch und  
 für  Unionsmarken  auf  https://  
 euipo.europa.eu/eSearch.  Die  
 Schutzdauer  einer  Marke  beträgt  
 zehn Jahre und kann beliebig  
 oft verlängert werden.  
 Innert  dreier  Monate  ab  Publikation  
 einer  Neueintragung  
 können  die  Inhaber  älterer  
 Marken beim IGE Widerspruch  
 einlegen, wenn Verwechslungsgefahr  
 besteht und das Waren-  
 und  Dienstleistungsverzeichnis  
 gleichartig  ist.  Dabei  reicht  
 es  schon,  dass  aufgrund  der  
 Marke  Zusammenhänge  wirtschaftlicher, 
   rechtlicher  oder  
 organisatorischer  Art  angenommen  
 werden.  Die  jüngere  
 Marke darf auch nicht den Eindruck  
 erwecken, sie gehöre  in  
 dieselbe  Reihe  wie  eine  ältere  
 Marke. Schwach sind Marken,  
 die  sich  an  Sachbegriffe  des  
 allgemeinen  Sprachgebrauchs  
 anlehnen oder ähnliche Zeichen  
 anhaltend dulden, weshalb hier  
 schon kleine Unterschiede ausreichen. 
   Stark  hingegen  sind  
 Marken  mit  überdurchschnittlicher  
 Kennzeichnungskraft,  
 Abweichungen  vom  Gewohnten  
 und  Erwarteten  oder  langer  
 oder intensiver Benutzung.  
 Berühmte Marken (z. B. Coca- 
 Cola) geniessen einen erweiterten  
 Schutz über alle Produktegruppen  
 hinweg, einschliesslich  
 eines Schutzes vor Rufausnutzung, 
  Rufbeeinträchtigung und  
 Verwässerung.  Ist  der  Widerspruch  
 begründet,  wird  der  
 Eintrag widerrufen. Gegen den  
 Widerspruchsentscheid  kann  
 Beschwerde  beim  Bundesverwaltungsgericht  
 erhoben  werden. 
   Dieses  entscheidet  endgültig. 
   Wird  eine  Marke  nicht  
 gebraucht,  kann  fünf  Jahre  
 nach Ablauf der Widerspruchsfrist  
 oder Abschluss des Widerspruchsverfahrens  
 Löschungsklage  
 erhoben werden. 
 Der  Markenschutz  erlischt,  
 wenn nach Ablauf einer Schon- 
 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 beim  Amt  der  Europäischen  
 Union  für  Geistiges  Eigentum  
 (EUIPO)2  oder  international  
 (gestützt  auf  ein  Schweizer  
 Eintragungsgesuch oder einen  
 Schweizer  Eintrag)  beim  IGE,  
 welches das Gesuch via WIPO  
 an  die  nationalen  Büros  weiterleitet, 
  erfolgen. Wenn die jeweilige  
 Behörde nicht innert 18  
 Monaten den Schutz  
 verweigert,  gilt  die  
 Marke  im  entsprechenden  
 Land  als  
 geschützt.  Vor  der  
 Hinterlegung  gebrauchte, 
   ähnliche  
 oder  identische  Zeichen  von  
 Dritten  dürfen  weiterbenutzt  
 werden. Nachfolgend wird nur  
 noch  die  Rechtslage  in  der  
 Schweiz thematisiert. 
 Nicht eingetragen werden Zeichen  
 des Gemeingutes, Ortsnamen, 
  beschreibende Namen  
 (ausser  bei  durchgesetzten  
 Marken),  durch  das  Wesen  
 der Ware  oder  technisch  bedingte  
 Formen,  irreführende  
 Zeichen,  welche  falsche  Vorstellungen  
 über  Ware wecken  
 sowie rechts-  und  sittenwidrige  
 Zeichen (Religion, Wappen).  
 Eine Ausnahme bilden im Verkehr  
 durchgesetzte  Zeichen,  
 die  aufgrund  einer  intensiven  
 kennzeichenmässigen  Benutzung  
 nachträglich Unterscheidungskraft  
 erlangt  haben.  
 Dies  wird  meist  mit  demoskopischen  
 Umfragen  belegt.  
 Besonders  streng  ist  das  IGE  
 bei Herkunftsangaben, welche  
 als geografische Herkunft von  
 Waren  und  Dienstleistungen  
 verstanden werden könnten. 
 Als rechtsmissbräuchlich3 gelten  
 Eintragungsgesuche  von  
 Sperr-4  und  Defensivmarken5.  
 Grundsätzlich können alle grafisch  
 darstellbaren  Zeichen,  
 also Wörter, Buchstabenkombinationen, 
   Zahlenkombinationen, 
   bildliche  Darstellungen, 
  dreidimensionale Formen,  
 Slogans, Kombinationen davon  
 und sogar Ton- oder Farbkombinationen  
 als Marken eingetragen  
 werden. Auch Internet-Domainnamen  
 können als Marken  
 eingetragen  werden.  Die  Registrierung  
 erfolgt stets für bestimmte  
 Waren und Dienstleistungen, 
   welche  gemäss  dem  
 frist von fünf Jahren kein ernsthafter, 
   kennzeichenmässiger  
 Gebrauch  der  Marke  im  
 Schweizer  Wirtschaftsverkehr  
 nachweisbar  ist,  wobei  der  
 Gebrauch durch Dritte mit Zustimmung  
 des Markeninhabers  
 ausreicht. 
 Zivilrechtlicher Schutz 
 Bei  einer  drohenden  oder  andauernden  
 Markenverletzung  
 können der Rechteinhaber sowie  
 die  Verbände und Konsumentenorganisationen  
 (Art. 56  
 MSchG)  deren  Verbot  sowie  
 Schadenersatz,  Gewinnherausgabe, 
   Genugtuung  sowie  
 die Beschlagnahme verletzender  
 Waren  und  Herstellungsvorrichtungen  
 verlangen. Auch  
 das  Bestehen  eines  Schutzrechts  
 bzw. dessen Verletzung  
 können  gerichtlich  festgestellt  
 sowie  der  Verletzer  zur  Auskunftserteilung  
 verpflichtet werden. 
  Weiter können Marken mit  
 einer Nichtigkeitsklage, welche  
 (oft  widerklageweise)  die  Löschung  
 des Markenrechts anstrebt, 
  angegriffen werden.  
 In der Regel kann nur der effektive  
 Schaden geltend gemacht  
 werden, die Berechnung nach  
 Lizenzanalogie  ist  umstritten.  
 Fehlt  ein  Schaden,  kann  der  
 unrechtmässige  Gewinn  herausverlangt  
 werden.  Die  Verletzungsklagen  
 verjähren innert  
 eines  Jahres ab Kenntnis des  
 Schädigers, absolut nach zehn  
 Jahren.  Die  Ansprüche  gelten  
 nach vier bis acht Jahren Duldung  
 der Markenverletzung als  
 verwirkt. 
 2 Elektronische Anmeldung EUR 850.–  
 (inkl. 1 Klasse und 10 Jahren Schutz),  
 zweite Klasse EUR 50.–, jede weitere  
 Klasse EUR 150.–, elektronische  
 Verlängerung um weitere 10 Jahre  
 EUR 850.– (1 Klasse), EUR 50.– für  
 die zweite und EUR 150 für jede weitere  
 Klasse. Zuschlag für schriftliche  
 Anmeldung und Verlängerung EUR  
 150.–. 
 3 Vgl. Matthias Bebi, Gebrauchsabsicht  
 bei Marken, sic! 2012, S. 610. 
 4  Hinterlegung, um die Eintragung  
 durch Dritte zu verhindern. 
 5 Hinterlegung zur Vergrösserung des  
 Schutzumfanges einer tatsächlich  
 gebrauchten Marke, zum Verkauf an  
 Dritte oder zum Nachteil eines bisherigen  
 Benutzers. 
 Voraussetzung für die Erteilung  
 eines Markenrechts  
 ist die Registrierung 
 
				
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