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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 Schadens. Sie entfällt lediglich  
 dann, wenn ein Sachschaden  
 zweifelsfrei  ausgeschlossen  
 werden kann.8  
 1. Pflicht zur Benachrichtigung  
 der geschädigten  
 Person 
 Die  schädigende  Person  hat  
 die  geschädigte  Person  bei  
 Unfällen  ohne  deren  (direkte)  
 Beteiligung  sofort  zuverlässig  
 und  vollständig  über  den Unfall  
 sowie Art und Umfang des  
 entstandenen  Schadens  in  
 Kenntnis zu setzen und ihr Namen  
 und Adresse mitzuteilen.9  
 Sie  hat  sicherzustellen,  dass  
 die  geschädigte  Person  vom  
 Inhalt  der  Nachricht  Kenntnis  
 erhält.  Die  Hinterlegung  einer  
 Visitenkarte  oder  das Anbringen  
 einer  Notiz  unter  Angabe  
 von Namen, Adresse  und  Telefonnummer  
 am beschädigten  
 Fahrzeug  oder  dem Briefkasten  
 der  geschädigten  Person  
 genügen nicht.10  
 2. Pflicht zur Benachrichtigung  
 der Polizei  
 Die schädigende Person muss  
 die Polizei verständigen, wenn  
 keine Möglichkeit besteht, die  
 geschädigte  Person  sofort  
 über den Unfall in Kenntnis zu  
 setzen  (Art.  51  Abs.  3  SVG).  
 Die  Verständigung  der  Polizei  
 hat  wie  die  Benachrichtigung  
 der  geschädigten  Person  unverzüglich, 
   zuverlässig,  vollständig  
 und grundsätzlich persönlich  
 zu erfolgen.11  
 Die Benachrichtigung der Polizei  
 zur Feststellung des Sachverhaltes  
 bei reinen Sachschäden  
 ist  nicht  zwingend,  wenn  
 die  geschädigte Person  beim  
 Unfall  anwesend  war.  Die  geschädigte  
 Person  kann  aber  
 selbst  dann  auf  den  Beizug  
 der Polizei bestehen, wenn die  
 schädigende Person ihre alleinige  
 Schuld anerkannt hat (Art.  
 56 Abs. 2 VRV).12 Auch andere  
 Beteiligte, die als Haftpflichtige  
 infrage kommen, können eine  
 Tatbestandsaufnahme  durch  
 die Polizei beantragen (Art. 56  
 Abs. 1bis VRV).  
 3. Pflicht zum Verbleib auf  
 der Unfallstelle und zur  
 Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung, 
  Verbot der  
 Veränderung der Unfallstelle  
 Zieht eine beteiligte Person bei  
 Unfällen mit Sachschäden die  
 Polizei  hinzu,  sind  sowohl  die  
 geschädigte  Person  als  auch  
 alle übrigen am Unfall beteiligten  
 Personen so lange zur Mitwirkung  
 bei der Sachverhaltsfeststellung  
 verpflichtet, bis sie  
 von der Polizei entlassen werden  
 (Art.  56  Abs.  2  VRV).  Ein  
 Verbot  der  Veränderung  der  
 Unfallstelle  besteht  auch  bei  
 blossen  Sachschäden,  wenn  
 die  geschädigte  Person  auf  
 die Nichtveränderung und den  
 Beizug der Polizei besteht.13  
 4. Pflichten bei Unfällen mit  
 Tieren 
 Die  fahrzeugführende  Person,  
 die ein Tier anfährt und dieses  
 verletzt, muss sofort  anhalten  
 und  falls  erforderlich  für  die  
 Sicherung  des  Verkehrs  sorgen  
 (Art.  51  Abs.  1  SVG).14  
 Bei  Heim-  oder  Nutztieren  
 (Hunde,  Katzen,  Kühe,  Schafe  
 etc.) muss sie zudem sofort  
 den  Eigentümer  des  verletzten  
 Tieres  oder,  wenn  dieser  
 nicht  bekannt  ist,  die  Polizei  
 kontaktieren  (Meldepflicht;  
 Art. 51 Abs. 3 SVG). Bei wildlebenden  
 Tieren,  die  rechtlich  
 als  herrenlose  Sachen  gelten  
 und  an  denen  kein  Eigentum  
 besteht  (vgl.  Art.  664  Abs.  3  
 ZGB),  bietet  die  Polizei  nach  
 ihrer Verständigung i.d.R. den  
 Wildhüter  oder  Jagdaufseher  
 des  betroffenen  Jagdreviers  
 auf (vgl. Art. 62bis JG SG zur  
 Gebührenpflicht).  Bei  kleinen  
 Wildtieren wie Vögel oder Amphibien, 
  die durch die Kollision  
 sofort  tot  sind,  besteht  keine  
 Pflicht  zur  Benachrichtigung  
 der  Polizei.15  Eine  gesetzliche  
 Hilfeleistungspflicht  gegenüber  
 dem verletzten Tier existiert  
 nicht.  Bei  Wildtieren  wird  
 davon  abgeraten,  sich  dem  
 verletzten  Tier  anzunähern  
 oder  es  zu  berühren.16  Unterlässt  
 es  die  fahrzeugführende  
 Person  allerdings,  sofort  die  
 Polizei  über  den  Unfall  sowie  
 die  Verletzungen  des  Tieres  
 in  Kenntnis  zu  setzen  und  erleidet  
 das  Tier  dadurch  einen  
 qualvollen Tod, macht sie sich  
 der  Tierquälerei  nach  Art.  26  
 TSchG strafbar.  
 E. Folgen bei Verletzung  
 der Verhaltenspflichten 
 1. Strafrechtliche Konsequenzen 
 Wer  bei  einem  Verkehrsunfall  
 die  ihm  obliegenden  Verhaltenspflichten  
 verletzt, 
   wird  mit  Busse  
 bestraft  (Art.  92  
 Abs.  1  SVG).  Die  
 Fahrerflucht bei Verkehrsunfällen, 
   bei  
 denen  ein  Mensch  
 verletzt  oder  getötet  
 wird,  wird  mit  
 Freiheitsstrafe  bis  
 zu drei  Jahren oder  
 Geldstrafe  bestraft  
 (Art. 92 Abs. 2 SVG).  
 Bei einem Unfall mit blossem  
 Sachschaden ist die  
 schädigende  
 Person verpflichtet, 
  sofort die geschädigte  
 Person zu benachrichtigen  
 und ihr Namen  
 und Adresse anzugeben.  
 lic. iur. Armin Eugster 
 Rechtsanwalt und   
 öffentlicher Notar 
 St.Gallen 
   8 BGE 126 IV 53 E. 2a-c; 91 IV 22  
 E. 1.   
   9 BGE 91 IV 22 E. 1 und 2.  
 10 BGE 91 IV 22 E. 2; BGer  
 6B_479/2007 vom 15. Februar 2008  
 E. 5.2.  
 11 BSK SVG-UNSELD, a.a.O., Art. 51  
 N 83. 
 12 BGE 131 IV 36 E. 3.4.1. 
 13 BGE 105 IV 60 E. 2b und 3; BGer  
 6B_821/2014 vom 2. April 2015   
 E. 3.2.3. 
 14 BGer 6B_677/2011 vom 5. Dezember  
 2011 E. 4. 
 15 BSK SVG-UNSELD, a.a.O., Art. 51  
 N 90. 
 16 vgl. Merkblatt «Verkehrsunfälle mit  
 Tieren» des Schweizer Tierschutzes  
 (STS), S. 4.