RUBRIKTITEL 23
2-2018 mandat
RECHT & UNTERNEHMUNG
Vorname Name
Beruf
Ort
«RECHT-ECK»
Aus dem Bundesgericht
«Facebook-Freundschaft» mit
einer Verfahrenspartei kein
Ausstandsgrund für Richter
Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) hatte als Antwort auf
das Gesuch eines Vaters die gemeinsame
elterliche Sorge über das ausserehelich
geborene Kind verfügt und
Massnahmen angeordnet. Da der
Präsident der KESB auf Facebook mit
dem genannten Vater «befreundet»
war, ersuchte die Mutter des Kindes
um Aufhebung der KESB-Entscheide.
Diese «Facebook-Freundschaft» würde
einen Ausstandsgrund für den Präsidenten
der KESB als Gerichtsbehörde
darstellen.
Gestützt auf die Bundesverfassung
und die Europäische Menschenrechtskonvention
ergibt sich der Anspruch
eines jeden, dass ein unparteiischer
und unbefangener Richter den Fall
beurteilt. Damit die Ausstandspfl icht
eines Richters gegeben ist, muss nach
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objektiver Betrachtung der Anschein
der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit des Richters bestehen.
Dies wäre in diesem Fall gegeben,
wenn eine «traditionelle Freundschaft
» angenommen werden könnte.
Um von einer «traditionellen Freundschaft
» sprechen zu können, ist eine
gewisse Nähe zwischen den Personen
erforderlich, namentlich eine gewisse
Sympathie und Zuneigung. Bei blosser
Bekanntschaft über ein soziales Netzwerk,
ohne Hinweise wie regelmässigen
Kontakt über diese Plattform, fehlt
eine solche Nähe. Ein Freundschaftsverhältnis
zu einem Richter oder Anwalt
kann keinen Ausstandsgrund
bilden, wenn im Hinblick auf die Intensität
und Qualität der Freundschaft
die entsprechende Partei nicht in ihrer
Meinungsbildung und Urteilsfällung
beeinfl usst wird.
Gemäss durchgeführter Studien erhöht
sich die Wahrscheinlichkeit von reinen
Facebook-Freundschaftsvertragspartnern,
mit denen kein regelmässiger
Kontakt gepfl egt wird oder die man
nicht persönlich kennt beziehungsweise
nicht einmal im Bewusstsein
als «Facebook-Freunde» akzeptiert
hat, sobald ein Nutzer mehr als 150
«Freunde» zählt.
Neben dem Bestehen der «Facebook-
Freundschaft» müssen also zusätzliche
Hinweise auf eine gewisse Nähe
schliessen lassen. Solche zusätzlichen
Hinweise fehlten in diesem Fall. Das
alleinige Bestehen einer «Facebook-
Freundschaft» bildet somit keinen hinreichenden
Ausstandsgrund.
Nachdem die Beschwerde der Mutter
vom Walliser Kantonsgericht abgewiesen
wurde, zog diese den Fall weiter
ans Bundesgericht. Das Bundesgericht
wies die Beschwerde ebenfalls
ab.
Urteil vom 14. Mai 2018 (5A_701/2017)
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