RUBRIKTITEL 23 
 2-2018 mandat 
 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 Vorname Name 
 Beruf 
 Ort 
 «RECHT-ECK» 
 Aus dem Bundesgericht 
 «Facebook-Freundschaft» mit  
 einer Verfahrenspartei kein  
 Ausstandsgrund für Richter 
 Die  Kinder-  und  Erwachsenenschutzbehörde  
 (KESB) hatte als Antwort auf  
 das Gesuch eines Vaters die gemeinsame  
 elterliche Sorge über das ausserehelich  
 geborene  Kind  verfügt  und  
 Massnahmen  angeordnet.  Da  der  
 Präsident der KESB auf Facebook mit  
 dem  genannten  Vater  «befreundet»  
 war,  ersuchte  die  Mutter  des  Kindes  
 um Aufhebung der KESB-Entscheide.  
 Diese  «Facebook-Freundschaft» würde  
 einen Ausstandsgrund für den Präsidenten  
 der KESB als Gerichtsbehörde  
 darstellen. 
 Gestützt  auf  die  Bundesverfassung  
 und die Europäische Menschenrechtskonvention  
 ergibt  sich  der  Anspruch  
 eines  jeden,  dass  ein  unparteiischer  
 und  unbefangener  Richter  den  Fall  
 beurteilt.  Damit  die  Ausstandspfl icht  
 eines Richters gegeben ist, muss nach  
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 objektiver  Betrachtung  der  Anschein  
 der Befangenheit oder die Gefahr der  
 Voreingenommenheit des Richters bestehen. 
  Dies wäre in diesem Fall gegeben, 
  wenn eine  «traditionelle Freundschaft 
 » angenommen werden könnte. 
 Um  von  einer  «traditionellen  Freundschaft 
 »  sprechen  zu  können,  ist  eine  
 gewisse Nähe zwischen den Personen  
 erforderlich,  namentlich  eine  gewisse  
 Sympathie und Zuneigung. Bei blosser  
 Bekanntschaft über ein soziales Netzwerk, 
   ohne  Hinweise  wie  regelmässigen  
 Kontakt über diese Plattform, fehlt  
 eine solche Nähe. Ein Freundschaftsverhältnis  
 zu  einem  Richter  oder  Anwalt  
 kann  keinen  Ausstandsgrund  
 bilden,  wenn  im  Hinblick  auf  die  Intensität  
 und Qualität der Freundschaft  
 die entsprechende Partei nicht in ihrer  
 Meinungsbildung  und  Urteilsfällung  
 beeinfl usst wird. 
 Gemäss durchgeführter Studien erhöht  
 sich die Wahrscheinlichkeit von reinen  
 Facebook-Freundschaftsvertragspartnern, 
   mit  denen  kein  regelmässiger  
 Kontakt  gepfl egt  wird  oder  die  man  
 nicht  persönlich  kennt  beziehungsweise  
 nicht  einmal  im  Bewusstsein  
 als  «Facebook-Freunde»  akzeptiert  
 hat,  sobald  ein  Nutzer  mehr  als  150  
 «Freunde» zählt.  
 Neben dem Bestehen der «Facebook- 
 Freundschaft»  müssen  also  zusätzliche  
 Hinweise  auf  eine  gewisse  Nähe  
 schliessen lassen. Solche zusätzlichen  
 Hinweise  fehlten  in  diesem  Fall.  Das  
 alleinige  Bestehen  einer  «Facebook- 
 Freundschaft» bildet somit keinen hinreichenden  
 Ausstandsgrund. 
 Nachdem die Beschwerde der Mutter  
 vom Walliser Kantonsgericht abgewiesen  
 wurde,  zog  diese  den  Fall  weiter  
 ans  Bundesgericht.  Das  Bundesgericht  
 wies  die  Beschwerde  ebenfalls  
 ab. 
   
 Urteil vom 14. Mai 2018 (5A_701/2017) 
 
				
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