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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 2-2018 mandat 
 werden),  als  Personendaten  
 zu qualifi zieren sind. 
 Das DSG und die EU-DSGVO  
 unterscheidet  zwischen  gewöhnlichen  
 Personendaten  
 und  besonders  schützenswerten  
 bzw.  besonderen  Kategorien  
 von  Personendaten.  
 Für  Letztere  gelten  strengere  
 Datenschutzbestimmungen.  
 Hierunter  fallen  gemäss  DSG  
 Personendaten über religiöse,  
 weltanschauliche,  politische  
 oder  gewerkschaftliche  Ansichten  
 oder Tätigkeiten, über  
 die  Gesundheit,  Intimsphäre  
 oder  Rassenzugehörigkeit,  
 über  Massnahmen  der  sozialen  
 Hilfe  sowie  über  administrative  
 oder  strafrechtliche  
 Verfolgungen und Sanktionen.  
 Gemäss EU-DSGVO  
 fallen  Personendaten  
 aus denen rassische  
 und  ethnische  
 Herkunft,  politische  
 Meinungen, religiöse  
 oder  weltanschauliche  
 Überzeugungen  
 oder  die  Gewerkschaftszugehörigkeit  
 hervorgehen  sowie  
 genetische  Daten,  biometrische  
 Daten  zur  eindeutigen  
 Identifi zierung  einer  Person,  
 Gesundheitsda ten  sowie  Daten  
 zum Sexualleben oder der  
 sexuellen  Orientierung  einer  
 Person  darunter.    Daneben  
 gelten  gemäss  DSG  auch  für  
 Persönlichkeitsprofi le  und  gemäss  
 EU-DSGVO für das sogenannte  
 «Profi ling» besondere  
 Datenschutzbestimmungen.  
 Hierunter fällt die automatisierte  
 Bearbeitung von Personendaten, 
  um bestimmte persönliche  
 Aspekte zu bewerten. Dies  
 können die Arbeitsleistung, die  
 wirtschaftliche  Lage,  die  Gesundheit, 
   persönliche  Vorlieben, 
  Interessen etc. sein. 
 Für  sämtliche  Datenbearbeitungen  
 gilt,  dass  diese  nicht  
 gegen gültiges Recht und insbesondere  
 nicht gegen Datenschutzrecht  
 verstossen dürfen.  
 Zudem muss jede Datenbearbeitung  
 nach Treu und Glauben  
 erfolgen  und  muss  verhältnismässig  
 sein. Hieraus lässt sich  
 das Prinzip der Datensparsamkeit  
 ableiten,  wonach  immer  
 nur diejenigen Personendaten  
 bearbeitet  werden  dürfen,  die  
 auch  tatsächlich  notwendig  
 sind.  Daten,  die  nicht  mehr  
 benötigt  werden,  sind  daher  
 zu löschen.  
 Eng  damit  verbunden  ist  der  
 Datenschutzgrundsatz  der  
 Zweckmässigkeit  der  Datenbearbeitung. 
  So dürfen Personendaten  
 nur  zu  dem  Zweck  
 bearbeitet  werden,  der  bei  
 der  Beschaffung  angegeben  
 wurde,  aus  den  Umständen  
 ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen  
 ist.  Damit  soll  eine  
 Umnutzung  von  erhobenen  
 Personendaten  für  andere  
 Zwecke ohne Wissen  der  betroffenen  
 Personen  verhindert  
 werden. In eine ähnliche Richtung  
 geht das Erkennbarkeitsprinzip, 
   wonach  die  Beschaffung  
 von  Personendaten  und  
 insbesondere der Zweck ihrer  
 Bearbeitung  erkennbar  sein  
 muss.  
 Grundsätzlich gilt zudem, dass  
 eine Datenbearbeitung  immer  
 nur  dann  rechtmässig  ist,  
 wenn  auf  der  einen  Seite  die  
 Datenschutzgrundsätze eingehalten  
 werden und die betroffene  
 Person in die Datenbearbeitung  
 eingewilligt  hat  oder  
 eine besondere Rechtfertigung  
 vorliegt,  um  die  Daten  gegen  
 den ausdrücklichen Willen der  
 Person zu bearbeiten.  
 Hinsichtlich  der  Einwilligung  
 in  die  Datenbearbeitung  von  
 gewöhnlichen Personendaten  
 genügt  es  nach  DSG,  wenn  
 die  Einwilligung  nach  angemessener  
 Information freiwillig  
 erfolgt. Hierbei bestehen keine  
 Formvorschriften  und  auch  
 eine  stillschweigende  Einwilligung  
 kann nach DSG ausreichen. 
  Hierbei genügt es, wenn  
 beispielsweise über die Datenbearbeitung  
 in  angemessener  
 Weise  informiert  wird  und  die  
 betroffene  Person  den  Kontakt  
 nicht  abbricht.  Sie  willigt  
 in einem solchen Fall durch ihr  
 Verhalten  ein,  was  gemäss  
 DSG  ausreicht.  Die  EU-DSGVO  
 geht hier möglicherweise  
 einen  Schritt  weiter.  Der  Datenbearbeiter  
 muss  nämlich  
 nachweisen können, dass die  
 betroffene  Person  in  die  Verarbeitung  
 ihrer personenbezogenen  
 Daten  eingewilligt  hat.  
 Dies kann bei einer stillschweigenden  
 Einwilligung schwierig  
 sein. Viele Betreiber von Webseiten  
 sind  aufgrund  der  EUDSGVO  
 daher  dazu  übergegangen, 
   beim  Erstaufruf  einer  
 Webseite  eine  Datenschutzer  
 klärung  anzuzeigen,  welche  
 der  Nutzer  zuerst  aktiv  anklicken  
 muss,  um  auf  die  Seite  
 zu  gelangen.  Zur  Bearbeitung  
 von besonders schützenswerten  
 bzw. von besonderen Kategorien  
 von  Personendaten  
 ist  eine  ausdrückliche  Einwilligung  
 nötig.  
 Weiter  muss  sich  der  Datenbearbeiter  
 über die Richtigkeit  
 der  durch  ihn  bearbeiteten  
 Personendaten  vergewissern  
 und  angemessene  Massnahmen  
 treffen,  um Daten  zu  
 berichtigen  oder  zu  vernichten, 
   die  im  Hinblick  auf  den  
 Zweck ihrer Beschaffung oder  
 Bearbeitung  unrichtig  oder  
 unvollständig  sind.  Der  Datenbearbeiter  
 muss zudem die  
 Datensicherheit gewährleisten,  
 sodass  die  Personendaten  
 gegen  unbefugtes  Bearbeiten  
 geschützt  werden.  In  diesem  
 Rahmen empfi ehlt es sich beispielsweise  
 für  Betreiber  von  
 Der Datenbearbeiter muss  
 sich über die Richtigkeit  
 der durch ihn bearbeiteten  
 Personendaten vergewissern  
 und angemessene  
 Massnahmen treffen. 
 Datenschutzgrundsätze im Überblick