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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 Einreichung  des  Schlichtungsgesuchs  
 darauf zu achten ist, in  
 welchem Gerichtskreis  der  entsprechende  
 Wohnsitz respektive  
 Arbeitsort  des  Arbeitnehmers  
 oder Sitz des Arbeitgebers liegt. 
 Wie kann ein Schlichtungsverfahren  
 eingeleitet  
 werden? 
 Das Schlichtungsverfahren  wird  
 durch die Stellung eines schriftlichen  
 oder mündlichen Schlichtungsgesuchs  
 bei der örtlich zuständigen  
 Schlichtungsstelle  für  
 Arbeitsverhältnisse  eingeleitet. 
   
 Dabei  hat  das Schlichtungsgesuch  
 keine  detaillierte  Begründung  
 zu enthalten, sofern  
 nachvollzogen  
 werden  kann,  was  
 gewollt ist. Folgende Mindestangaben  
 sind  jedoch zu machen,  
 wobei eine kurze Darstellung des  
 Sachverhaltes  ebenfalls  sinnvoll  
 ist: 
 – Benennung der Gegenpartei, 
 – Stellen eines Rechtsbegehrens  
 (wer verlangt von wem was), 
 – Benennung  des  Streitgegenstandes  
 (worum geht es im Gesuch). 
 Es sind mindestens zwei Exemplare  
 des  Schlichtungsgesuchs  
 bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse  
 einzureichen;  
 eines  für  die  Schlichtungsbehörde  
 und  eines  für  die  Gegenpartei. 
   Die  Einreichung  des  
 Schlichtungsgesuchs  bewirkt  
 die Rechtshängigkeit des Falles,  
 das heisst es werden unter anderem  
 die örtliche Zuständigkeit  
 fixiert, die Klagefrist gewahrt und  
 Wie setzt sich die  
 Schlichtungsbehörde  
 zusammen und wie   
 bestimmt sich ihre   
 Zuständigkeit? 
 Das Schlichtungsverfahren wird  
 durch  amtlich  ernannte  oder  
 gewählte Personen geführt, die  
 nicht  notwendigerweise  eine  
 juristische  Ausbildung  haben  
 müssen.  Jeder  Kanton  entscheidet  
 Jeder Kanton entscheidet  
 für sich selbst, wie die  
 Schlichtungsbehörde   
 zusammengesetzt wird. 
 für sich selbst, wie die  
 Schlichtungsbehörde  zusammengesetzt  
 wird  bzw.  ob  eine  
 spezielle  Schlichtungsstelle  für  
 Arbeitsverhältnisse  eingerichtet  
 wird.  Auch  bestehen  je  nach  
 Kanton  unterschiedliche  Bezeichnungen  
 (Schlichter,  Vermittler, 
   Friedensrichter  usw.).  
 Im  Kanton  St.Gallen  wurden  
 spezielle Schlichtungsstellen für  
 Arbeitsverhältnisse eingerichtet,  
 die  nur  Streitigkeiten  
 aus  Arbeitsverhältnissen  
 behandeln  
 und sich dabei nebst  
 dem Präsidenten und  
 seinen  Stellvertretern  
 sowohl  aus  Arbeitgeber 
   als  auch  Arbeitnehmervertretern  
 zusammensetzen. 
 Welche  Schlichtungsstelle  für  
 Arbeitsverhältnisse  geografisch  
 zuständig  ist,  wird  durch  
 die  ZPO  geregelt.  Bei  innerschweizerischen  
 Verhältnissen  
 hat  der  Arbeitnehmer  
 als  klägerische  
 Partei  grundsätzlich  
 die  Möglichkeit,  das  
 Schlichtungsgesuch  
 am Sitz des Arbeitgebers  
 oder an seinem  
 Arbeitsort  einzureichen. 
  Ist demgegenüber  
 der Arbeitgeber  
 die klägerische Partei,  
 ist  die  Schlichtungsstelle  
 für Arbeitsverhältnisse am  
 Wohnsitz  des  Arbeitnehmers  
 oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers  
 zuständig. 
 Der  Kanton  St.Gallen  ist  in  die  
 Gerichtskreise:  St.Gallen,  Rorschach, 
   Rheintal,  Werdenberg  
 Sarganserland,  Toggenburg,  
 See-Gaster  und  Wil  eingeteilt.  
 Diese  enthalten  je  eine  eigene  
 Schlichtungsstelle  für  Arbeitsverhältnisse, 
   weshalb  bei  der  
 die  Verjährung  unterbrochen.  
 Eine  Fortführungslast  besteht  
 demgegenüber,  anders  als  im  
 gerichtlichen  Hauptverfahren  
 nicht, weshalb der Gesuchsteller  
 frei ist, das Gesuch zurückzuziehen  
 ohne einen Rechtsverlust zu  
 erleiden. 
 Die beklagte Partei kann bei Bedarf  
 an der Verhandlung ein Widerklagebegehren  
 stellen. 
 Wie läuft das Schlichtungsverfahren  
 ab? 
 Nach  Erhalt  des  Schlichtungsgesuchs  
 stellt die Schlichtungsstelle  
 für  Arbeitsverhältnisse  
 das  Gesuch  der  Gegenpartei  
 zu  und  lädt  die  Parteien  in  der  
 Regel  zugleich  zur  Vermittlung  
 bzw.  Schlichtungsverhandlung  
 vor. Nur ausnahmsweise findet  
 vor  der  Schlichtungsverhandlung  
 noch  ein  Schriftenwechsel  
 statt. Das Verfahren vor der  
 Schlichtungsstelle  für  Arbeitsverhältnisse  
 ist  mündlich  und  
 innert zweier Monate nach Eingang  
 des Schlichtungsgesuchs  
 durchzuführen. Die Öffentlichkeit  
 ist von der Verhandlung ausgeschlossen, 
  die Parteien müssen  
 demgegenüber  persönlich  zur  
 Schlichtungsverhandlung  erscheinen, 
  wobei die Begleitung  
 durch  einen  Rechtsbeistand  
 oder  eine  Vertrauensperson  
 möglich  ist.  Nicht  persönlich  
 erscheinen  müssen  die  Parteien  
 mit  ausserkantonalem  oder  
 ausländischem  Wohnsitz,  bei  
 Verhinderung  infolge Krankheit,  
 Alter  oder  anderen  wichtigen  
 Schlichtungsgesuch 
 Ausnahmsweise: Schriftenwechsel in den  
 Fällen von Art. 200 ZPO, soweit Urteilsvorschlag  
 oder Entscheid infrage kommt. 
 Schlichtungsverhandlung  
 ohne Protokoll 
 Vergleich / Anerkennung / 
 Rückzug Entscheid 
 Klagebewilligung Urteilsvorschlag 
 In der Regel nimmt sie   
 zum Zweck der Aussöhnung  
 eine erste rechtliche   
 Einschätzung der Lage   
 vor und verdeutlicht den  
 Parteien ihre Positionen.