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 RECHT & PRIVAT 
 2-2018 mandat 
 Verhaltenspflichten nach   
 einem Verkehrsunfall –  
 Wie verhält man sich korrekt? 
 Verkehrsunfälle ereignen sich naturgemäss unverhofft und stellen für die Betroffenen regelmässig  
 eine Ausnahmesituation dar.  Um  die  mit  einem  Unfall  im  Strassenverkehr  einhergehenden  
 Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten, gilt es im Ernstfall die gesetzlich  
 vorgesehenen Verhaltensregeln und -pflichten zu beachten.  
 A. Grundsätzliches 
 Die  Verhaltenspflichten  von  
 Verkehrsteilnehmern bei Unfällen  
 sind primär im Strassenverkehrsgesetz  
 (Art. 51 SVG) und  
 der  Verkehrsregelnverordnung  
 (Art.  54  ff.  VRV)  normiert  und  
 umfassen  die  Verkehrssicherung, 
  die Hilfeleistung und die  
 Beweissicherung. Es wird zwischen  
 allgemeinen  Pflichten  
 und  besonderen  Pflichten  bei  
 Personen-  und  Sachschäden  
 unterschieden.  
 B. Allgemeine Verhaltenspflichten 
 Zu  den  allgemeinen  Verhaltenspflichten  
 bei  Verkehrsunfällen  
 gehören  das  unverzügliche  
 Anhalten  und  die  
 Sicherung der Unfallstelle (Art.  
 51  Abs.  1  SVG).  Sie  greifen  
 grundsätzlich  bei  jedem  Unfall, 
   unabhängig  davon,  ob  
 es  sich  um  einen  Selbstunfall  
 oder einen Unfall mit Drittschädigung  
 handelt. Die Beteiligten  
 müssen sofort anhalten, mithin  
 direkt auf der Unfallstelle oder  
 sobald  es  ihnen  ohne  Schaffung  
 einer zusätzlichen Gefahr  
 für  den  Verkehr  möglich  ist.  
 Die  Fahrt  darf  erst  fortgesetzt  
 werden, wenn feststeht, dass  
 weder Sachen noch Personen  
 zu  Schaden  gekommen  sind  
 und  die  Verkehrssicherheit  
 nicht  beeinträchtigt  ist1.  Zur  
 Sicherung  der  Unfallstelle  gehören  
 vorwiegend  Verkehrssicherungsmassnahmen  
 wie das  
 vorschriftsgemässe Anbringen  
 des Pannensignals, das Einstellen  
 der  Warnblinklichter  oder  
 die  Verkehrsregelung  durch  
 Handzeichen (Art. 66 i.V.m. 67  
 1 vgl. Art. 31 Ziff. 1 lit. a-d des Wiener  
 Übereinkommens über den Strassenverkehr  
 vom 8. November 1968  
 (ÜkSV).