
RECHT & PRIVAT 11
2-2020 mandat
Scheidungsvorausvereinbarungen
– was ist möglich,
was nicht?
Viele Eheleute überlegen sich, die Folgen einer allfälligen späteren Scheidung der von ihnen
geschlossenen oder in Kürze bevorstehenden Ehe bereits vertraglich zu regeln. Wenn die Ehe
– überspitzt formuliert – als Vertrag mit zweijähriger Kündigungsklausel verstanden wird, was
liegt näher, als schon frühzeitig die Folgen ebendieser Kündigung vertraglich zu regeln? Die
Gerichtspraxis setzt solchen Scheidungsvorausvereinbarungen jedoch Grenzen.
A) Verträge zwischen
Ehegatten
Grundsätzlich sind Ehegatten
als handlungsfähige Personen
frei, Verträge untereinander abschliessen
(Art. 12 und Art. 168
ZGB), wobei es beim Vertragsschluss
die üblichen Grenzen
der Rechtsordnung zu beachten
gilt (Übervorteilung, Sittenwidrigkeit,
usw.).
Aus diesem Grundsatz folgt,
dass Ehegatten untereinander
auch Verträge über die Scheidungsfolgen
abschliessen können.
Bekanntlich schliessen
Ehegatten bei der Ehescheidung
meist eine umfassende
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
ab, wobei diese
Vereinbarung immer unter dem
Vorbehalt der Genehmigung
durch das Gericht steht (Art. 279
Abs. 2 ZPO).
Das Bundesgericht hat sich in
einem neueren Leitentscheid
(BGE 145 III 477) damit befasst,
inwieweit eine solche Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen
bereits frühzeitig und noch ohne
eigentlichen Scheidungshorizont
(Scheidungsvorausvereinbarung)
gültig abgeschlossen
werden kann.
B) Eheverträge,
Scheidungsvorausvereinbarungen,
Scheidungskonvention
Die Scheidungsvorausvereinbarung
ist von zwei im Gesetz
geregelten Verträgen zwischen
Ehegatten abzugrenzen: Dem