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2-2020 mandat
dem Gerichtsweg eine Eintragung
ins Aktienbuch verlangen.
Am 1. November 2024
werden (ehemalige) Inhaberaktien,
von nicht gemeldeten
Aktionären, von Gesetzes wegen
nichtig.
Das Global Forum-Gesetz und
die gestützt darauf durchgeführte
OR-Gesetzesrevision
führt zu einem akuten Handlungsbedarf
sowohl für die Verwaltungsräte
von Gesellschaften
mit Inhaberaktien als auch
für noch nicht im Aktienbuch
der Gesellschaft eingetragene
Inhaberaktionäre.
RECHT & UNTERNEHMUNG
ner zeitlich nachher folgenden
Statutenänderung erfolgen
(vgl. auch Art. 5 Abs. 1 UeB).
Mit Ausnahme der gesetzlichen
Vinkulierung bei Teilliberierung
(Art. 685 OR) fallen die umgewandelten
Wird einer Gesellschaft
eine Übertragung von
Aktien gemeldet, hat sie
die Pflicht, die Übertragung
in formeller und
materieller Hinsicht zu
prüfen.
Namenaktien auch
nicht unter die gesetzlichen
Vinkulierungsbestimmungen.18
Besitzen Gesellschaften also
zum Zeitpunkt der Umwandlung
der Inhaberaktien in Namenaktien
bereits bestehende
vinkulierte Namenaktien, entstehen
nach der automatischen
Umwandlung zwei Kategorien
von Namenaktien: die bisherigen
(vinkulierten) Namenaktien
und die neuen, frei übertragbaren
Namenaktien.19
2. Strittiges Eigentum
Wird einer Gesellschaft eine
Übertragung von Aktien gemeldet,
hat sie die Pflicht,
die Übertragung in
formeller und materieller
Hinsicht zu
prüfen.20 So muss
sie sich im Normalfall
den mit dem
Indossament versehenen
Titel, resp.
die schriftliche Abtretungserklärung
vorlegen lassen (Art.
686 Abs. 2 OR). Die
Gesellschaft hat das
Aktienbuch innert nützlicher
Frist zu aktualisieren («vorschriftsgemässe
Führung»).
Sie muss gebotene Sorgfalt
aufwenden. Ein Versäumnis
des Aktionärs zur Meldung
allfälliger Übertragungen, stellt
kein Organisationsmangel
der Gesellschaft dar. Es ist
vielmehr Aufgabe des Aktionärs,
Aktienübertragungen
und Nutzniessung zu melden.
Das Aktienbuch kann also
trotz Abweichung zum tatsächlichen
Aktionärskreis vorschriftsgemäss
geführt sein.21
Ist das Eigentum an den Aktien
im Rahmen der Umwandlung
in Namenaktien strittig, sind
die streitenden Personen aufzufordern,
die Eintragung des
Aktionärs im Aktienregister
gemeinsam zu verlangen oder
ein entsprechendes Urteil vorzulegen.
22
3. Verlust Aktientitel und
-zertifikat
Wurde eine Inhaberaktie als
Wertpapier verbrieft, erfolgte
dies in einem Aktientitel. Wurden
mehrere Inhaberaktien zusammen
verbrieft, geschah dies
mittels einem Aktienzertifikat,
resp. einer Globalurkunde.23
Im Rahmen der Umwandlung
haben die Inhaberaktionäre ihr
Wertpapier der Gesellschaft
einzureichen. Ist das Wertpapier
nicht mehr auffindbar oder
wurde es zerstört, muss es gerichtlich
für kraftlos erklärt werden.
Gehen einzelne Aktientitel
oder -zertifikate verloren, muss
also ein langwieriges und aufwendiges
gerichtliches Amortisationsverfahren
durchgeführt
werden (Art. 917 f. und 981 ff.
OR).24 Erst nach Abschluss des
Verfahrens kann der betroffene
Eigentümer seine Rechte gegenüber
der Gesellschaft (wieder)
geltend machen.
C. Fazit
Das Global Forum-Gesetz
und die damit verbundene
OR-Gesetzesrevision hat einschneidende
Auswirkungen
auf tausend Gesellschaften
und Anteilsinhaber. Im Rahmen
dessen werden den Verwaltungsräten
von Gesellschaften
mit Inhaberaktien eine Vielzahl
von Pflichten auferlegt. Zudem
wurden neue Sanktionsbestimmungen
in Kraft gesetzt.
Per 1. Mai 2021 wandelt das
Handelsregisteramt sämtliche
Inhaberaktien, für welche kein
Ausnahmetatbestand im Sinne
von Art. 622 Abs. 2bis OR
gemeldet wurde, in Namenaktien
um. Inhaberaktionäre,
die ihrer Meldepflicht nach
dem bisherigen Recht (Art.
697i OR) nachgekommen sind
und bei denen die Inhaberaktien
ex lege in Namenaktien
umgewandelt werden, haben
keine Nachteile mit Blick auf
ihre Mitgliedschafts- und Vermögensrechte
25 zu befürchten.
Inhaberaktionäre, welche
ihren Meldepflichten bis zur
Zwangsumwandlung vom
1. Mai 2021 nicht nachgekommen
sind, können nur noch auf
18 Gericke Dieter/Kuhn Daniel, Radikaltur
bei der Inhaberaktie und
Neuerungen bei den gesellschaftsrechtlichen
Meldepflichten, in: AJP
2019, S. 1276; Glanzmann Lukas,
Abschaffung der Inhaberaktie sowie
neue strafrechtliche Sanktionen für
Verwaltungsrat und Aktionäre, in:
SJZ 2019, S. 612 f.; Spoerlé Philip,
Marginalisierung der Inhaberaktie
und neue Sanktionen bei AG und
GmbH, in: GesKR 2019, S. 346.
19 Spoerlé (Fn 18), S. 346.
20 Vgl. BSK OR II-du Pasquier/Wolf/
Oertle (Fn 58), Art. 686 N 7.
21 Gericke/Kuhn (Fn 18), S. 1285.
22 Vgl. auch Glanzmann Lukas/Spoerlé
Philip, Das neue Global-Forum Gesetz,
Die geplante Enteignung von
Inhaberaktionären und andere Un-
zulänglichkeiten (Institut für Rechtswissenschaft
und Praxis, Universität
St.Gallen), S. 27.
23 Bergweger Martin, Fallgrube Aktienkauf,
Aktienübertragungen als
Herausforderung für den Käufer und
die Revisionsstelle, in: Expert Focus
2019 6–7, S. 470.
24 Spoerlé Philipp, Die Inhaberaktie,
Ausgewählte Aspekte unter
Berücksichtigung der GAFI-Gesetzesrevision,
in: SSHW 2015, S. 34
mit Verweis auf Druey Jean Nicolas,
Gesellschafts- und Handelsrecht,
§ 27 N 61–72 für eine allgemeine
Darstellung des Kraftloserklärungsverfahrens.
25 So auch Gericke/Kuhn (Fn 18),
S. 1277.