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ten Fremdtext Bezug nimmt.5
In der Praxis am häufigsten
sind die Beglaubigung einer
Unterschrift oder einer Kopie;
in diesen Fällen bescheinigt
der Notar die Echtheit einer
Unterschrift bzw. dass eine
Kopie mit einem ihm vorgelegten
Dokument übereinstimmt.
Elektronisch ist die Beglaubigung
dann, wenn das resultierende
(beglaubigte) Dokument
nicht physisch auf Papier, sondern
in digitaler Form vorliegt
(s. aber einen später erwähnten
Sonderfall). In
der EÖBV (Verordnung
über die Erstellung
elektronischer
öffentlicher und elektronischer
Beglaubigungen)
sind mehrere
Arten solcher
Beglaubigungen erwähnt.
Sie können
danach unterschieden
werden, ob das
Dokument mit dem
zu beglaubigenden
Fremdtext (noch) physisch
oder (bereits) in elektronischer
Form vorliegt.
Im erstgenannten Fall liest die
Urkundsperson das ihr vorgelegte
Dokument selbst ein,
vollzieht mithin einen sog. Trägerwechsel
(analog zu digital).
Beglaubigt werden könnte
dann entweder,
a) dass das elektronische Dokument
mit dem Papierdokument
übereinstimmt (Art.
13 EÖBV); oder
b) dass die auf dem Papierdokument
angebrachte eigenhändige
Unterschrift von der
angegebenen (und identifizierten)
Person geleistet
oder anerkannt wurde (Art.
15 EÖBV).
Im zweitgenannten Fall liegt
der Urkundsperson das Ursprungsdokument
mit dem
Fremdtext nicht auf Papier,
sondern in elektronischer Form
vor. In diesem Fall kann sie
c) das elektronische Ursprungsdokument
in ein anderes
elektronisches Dokument
überführen und dann
bestätigen, dass dieses Do-
RECHT & PRIVAT
Vorausgesetzt ist zunächst,
dass sie über eine
SuisseID verfügen und
sich mittels eines entsprechenden
Gesuchs an das
Amt für Handelsregister
und Notariate ins UPReg
eintragen lassen.
2-2020 mandat
5 BRÜCKNER, Schweizerisches
Beurkundungsrecht, Zürich 1993,
Rz 3214; RITTER/GEHRER, Beurkundungsrecht
für Praktiker, S. 5.
6 Der Begriff der «elektronischen
Signatur» steht für «Daten in
elektronischer Form, die anderen
elektronischen Daten beigefügt
oder die logisch mit ihnen verknüpft
sind und zu deren Authentifizierung
dienen» (Art. 2 lit. a des BG über
die elektronische Signatur ZertES).
Vereinfacht gesagt wird bei einer
elektronischen Signierung dem
betreffenden Dokument ein Zertifikat
«beigefügt».
7 Nach der Ansicht von BERWEGER/
MAHLER/BAUMGARTNER (Notarielle
Beglaubigungen, AJP 2020, 1135
ff., 1139) ist der Begriff des elektronischen
Dokuments «umfassend
zu verstehen» und umfasst deshalb
auch Screenshots oder E-Mails.
8 Art. 6 der Verordnung des EJPD
über die Erstellung elektronischer
öffentlicher Urkunden und elektronischer
Beglaubigungen.
9 Verfügbar unter <https://www.
openegov.admin.ch/egov/de/home/
produkte/signieren/localsigner.html>.
10 Es ging in diesem Fall um eine
elektronische Beurkundung gemäss
Art. 11 EÖBV. Das Vorgehen der
Urkundsperson stimmt aber weitgehend
mit jenem bei Erstellung einer
beglaubigten elektronischen Kopie
eines Papierdokuments gemäss Art.
13 EÖBV überein.
11 Entscheid 2018.JGK.7482 der Justiz,
Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern vom 26. Juni
2019.
kument mit dem Ursprungsdokument
übereinstimmt
(Art. 14 Abs. 1 EÖBV), oder
d) eine im elektronischen Ursprungsdokument
enthaltene
elektronische Signatur 6
elektronisch beglaubigen,
indem sie bestätigt, dass
die fragliche Signatur in ihrer
Anwesenheit angebracht
wurde oder durch die signierende
Person anerkannt
wurde (Art. 16 EÖBV).
Zusätzlich sieht die EÖBV
einen Fall vor, bei dem ein
Trägerwechsel von digital zu
analog erfolgt, am Ende somit
nicht ein elektronisches
Dokument steht, sondern ein
Papierdokument:
e) Die Urkundsperson kann ein
elektronisches Dokument 7
auf Papier ausdrucken und
den Vermerk anbringen,
dass dieses mit dem elektronischen
Ursprungsdokument
übereinstimmt und/
oder dass die darauf angebrachte
elektronische Signatur
von der angegebenen
und identifizierten Person
angebracht wurde (Art. 17
EÖBV).
Herausforderung für die
Urkundsperson
Die EÖBV bringt viele Möglichkeiten
mit sich. Für die
Urkundspersonen, die davon
Gebrauch machen möchten,
sind aber einige Punkte zu
beachten. Vorausgesetzt ist
zunächst, dass sie über eine
SuisseID verfügen und sich
mittels eines entsprechenden
Gesuchs an das Amt für Handelsregister
und Notariate ins
UPReg eintragen lassen. (Nicht
erforderlich ist dies immerhin
für eine Beglaubigung der vorgenannten
Variante e.)
Gewisse technische Fähigkeiten
sind ebenfalls notwendig.
Das beginnt bereits beim
Scannen oder Umwandeln
des Ursprungsdokuments.
Denn zugelassen sind einzig
die Dateiformate PDF/A-1 und
PDF/A-2.8 Dies bedingt, dass
die Urkundsperson über die
entsprechende Software verfügt.
Erfreulicherweise bieten
viele der am meisten verbreiteten
Computerprogramme
zum Anzeigen und Bearbeiten
von PDF-Dateien die benötigten
Funktionen des Erstellens
und Signierens. Für Letzteres
könnte man zudem den kostenlosen
LocalSigner 9 einsetzen.
Die grössere Herausforderung
betrifft die notarielle Kernaufgabe
bei einer Beglaubigung,
nämlich das Prüfen der von
der Urkundsperson zu vermerkenden
Tatsachen. Keinesfalls
sollte man sich auf das reibungslose
Funktionieren der
technischen Hilfsmittel verlassen.
Fehler sind bekanntlich
schnell geschehen, gerade in
diesem Bereich. So erging es
etwa einem bernischen Notar,
der bei der Erstellung der elek-
/localsigner.html